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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer einen (Unfall-)Schaden, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Das gilt nur dann nicht, wenn der (Unfall-)Schaden so geringfügig ist, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für derartige „Bagatellschäden“, über die nicht aufgeklärt werden muss, ist bei Personenkraftwagen eng zu ziehen. „Bagatellschäden“ sind nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten.
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Ein Verkäufer verschweigt einen Mangel nur dann arglistig, wenn er den Mangel mindestens für möglich hält und zugleich weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
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Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, juris Rn. 14).
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War ein Gebrauchtwagenhändler aufgrund besonderer Umstände zu einer Überprüfung des Fahrzeugs gehalten, die über eine „Sichtprüfung“ hinausging, und hat er diese Überprüfung unterlassen, kann es den Vorwurf einer arglistigen Täuschung rechtfertigen, wenn der Händler dem Käufer nicht offenbart, dass die gebotene Überprüfung des Fahrzeugs unterblieben ist.
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Sieht ein Gebrauchtwagenkaufvertrag vor, dass Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels ein Jahr nach Ablieferung des Fahrzeugs verjähren, so erfasst diese – gemäß § 476 II BGB (= § 475 II BGB a.F.) selbst bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) grundsätzlich zulässige – Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist regelmäßig auch Ansprüche wegen eines Mangels i. S. von § 434 I 1 BGB. Denn eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Verkäufer für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit zwei Jahre (§ 438 I Nr. 3, II BGB) haften wolle.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.05.2018 – 6 O 6812/17
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Der Geschäftsführer einer ein Autohaus betreibenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf sein privates Fahrzeug – unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel – privat verkaufen und sich dabei der Infrastruktur des Autohauses bedienen. Der Käufer des Fahrzeugs muss allerdings in genügender Weise darauf hingewiesen werden, dass er das Fahrzeug nicht von einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler, sondern von einer Privatperson erwirbt. Dafür genügt es dann nicht, dass im schriftlichen Kaufvertrag nicht die das Autohaus betreibende Gesellschaft, sondern deren Geschäftsführer als Verkäufer benannt ist, wenn der Käufer nach den gesamten übrigen Umständen davon ausgehen darf, dass sein Vertragspartner ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler sei.
AG Recklinghausen, Urteil vom 23.05.2018 – 51 C 233/17
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Die Erklärung des privaten Verkäufers eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug weise keinen Rost auf, kann als Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie i. S. von § 444 Fall 2 zu werten sein. Dem steht nicht entgegen, dass die Erklärung nicht im schriftlichen Kaufvertrag festgehalten wurde. Denn dann, wenn der Kaufvertrag – wie ein Kfz-Kaufvertrag – keiner bestimmten Form bedarf, genügt für die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie eine mündliche Erklärung des Verkäufers.
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der erklärt, das Fahrzeug weise keinen Rost auf, handelt arglistig, wenn er das Fahrzeug vor Abgabe dieser Erklärung nicht auch von unten auf Rostschäden untersucht hat, obwohl ihm (und auch in Fachkreisen allgemein) bekannt ist, dass Fahrzeuge wie das zum Verkauf stehende große Probleme mit Rost haben.
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Für eine vereinfachte Zwangsvollstreckung genügt mit Blick auf § 756 I, § 765 Nr. 1 ZPO die Feststellung, dass sich der Gläubiger in Annahmeverzug befindet. Wann Annahmeverzug eingetreten ist, interessiert insoweit nicht. Deshalb muss derjenige, der den Annahmeverzug für einen Zeitpunkt vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung festgestellt haben will, sein rechtliches Interesse (§ 256 I ZPO) an dieser Feststellung dartun.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.05.2018 – 8 U 198/17
(vorangehend: LG Limburg, Urteil vom 15.09.2017 – 2 O 407/15)
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Sichert der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs (hier: eines gebrauchten Leichtkraftrades) dem Käufer zu, dass das Fahrzeug „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, so umfasst diese Zusicherung nicht nur Karosserieschäden, sondern auch Schäden am Motor oder am Getriebe, die durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seine Teile hervorgerufen wurden. Lediglich rein nutzungsbedingte Verschleißschäden sind keine „sonstigen Beschädigungen“ im Sinne der Zusicherung.
LG Wuppertal, Urteil vom 17.05.2018 – 9 S 7/18
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Hat der Käufer (hier: eines Gebrauchtwagens) die Kaufsache nach Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers wieder entgegengenommen, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass bei der Übergabe der Kaufsache (§ 434 I 1 BGB i. V. mit § 446 Satz 1 BGB) ein Mangel vorlag und dieser Mangel trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers nach wie vor vorhanden ist.
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Der Käufer genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.03.2011 – VIII ZR 266/09, juris Rn. 16). Das gilt auch dann, wenn das Mangelsymptom auch nach dem dritten Nachbesserungsversuch noch auftritt und der Verkäufer (erst) jetzt die Vermutung äußert, es könne auf einem Defekt beruhen, der bei der Übergabe der Kaufsache (§ 434 I 1 BGB i. V. mit § 446 Satz 1 BGB) noch nicht vorhanden gewesen sei.
OLG Bamberg, Beschluss vom 16.05.2018 – 3 U 54/18
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Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.
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Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.
BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17
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Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gestaltungsrecht ausgeformt worden. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend; der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesichtspunkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen.
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Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts ist ein Käufer ferner daran gehindert, unter Festhalten an der von ihm nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung zusätzlich (nebeneinander) großen Schadensersatz geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den – gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten – Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“.
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Aus der Vorschrift des § 325 BGB lässt sich nicht – auch nicht im Wege einer analogen Anwendung – eine Berechtigung des Käufers ableiten, von einer wirksam erklärten Minderung zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz und damit auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu wechseln.
BGH, Urteil vom 09.05.2018 – VIII ZR 26/17
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Dass ein Gebrauchtwagen als „Bastlerfahrzeug“ verkauft wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, der Verkäufer und der Käufer hätten i. S. des § 434 I 1 BGB vereinbart, dass an dem Pkw möglicherweise Reparaturen jeglichen Ausmaßes durchgeführt werden müssten.
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Auch ein als „Bastlerfahrzeug“ verkaufter Gebrauchtwagen, der zur Nutzung im Straßenverkehr bestimmt ist, muss wenigstens eine Beschaffenheit aufweisen, die dem Käufer eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr ermöglicht.
LG Osnabrück, Urteil vom 09.05.2018 – 2 S 57/18
(vorangehend: AG Nordhorn, Urteil vom 09.01.2018 – 3 C 622/17)
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- Bei einem Gebrauchtwagen ist normaler, altersgemäßer Verschleiß (hier: Korrosionsschäden am Auspuff eines etwa zehn Jahre alten Kleinwagens mit einer Laufleistung von rund 90.000 km) und erst recht ein erst nach Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer fortschreitender und virulent werdende Verschleiß grundsätzlich kein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 BGB.
- Die Eintragung „TÜV/AU neu“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei interessengerechter Auslegung eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass sich das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten, insbesondere verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt worden sei (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NZV 2015, 381 Rn. 19 m. w. Nachw.).
- Die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehene Beweislastumkehr kommt zwar grundsätzlich auch dem Käufer einer gebrauchten Sache – hier: dem Käufer eines Gebrauchtwagens – zugute, und sie ist nicht per se deshalb ausgeschlossen, weil es um einen Mangel geht, der typischerweise jederzeit auftreten kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [3492] m. w. Nachw.). Die Vermutung, ein bestimmter Mangel habe schon bei Gefahrübergang vorgelegen, ist jedoch mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar und eine Beweislastumkehr findet deshalb nicht statt, wenn der Zustand der Sache, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist zeigt, nicht von demjenigen Zustand abweicht, den eine bei Gefahrübergang mangelfreie Sache typischerweise zu diesem Zeitpunkt aufgewiesen hätte. Dieser Zustand ist dann nämlich nicht einmal ein Indiz für eine Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang.
- In Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Käufer nach einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag regelmäßig nicht mit Erfolg vom Verkäufer verlangen, dass dieser ihn von künftigen Forderungen des Darlehensgebers aus einem mit dem Kaufvertrag i. S. von § 358 III 1, 2 BGB verbundenen Darlehensvertrag freistellt. Denn wird der Kaufvertrag infolge des Rücktritts rückabgewickelt, fällt die Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages weg und hat der Käufer/Darlehensnehmer deshalb jedenfalls das Recht, diesen Vertrag durch eine Kündigung mit Wirkung ex nunc zu beenden (§ 313 III 2 BGB). Folge einer solchen Kündigung ist, dass der Darlehensgeber über die Rückzahlung der Darlehensvaluta hinaus nichts mehr von dem Käufer/Darlehensnehmer verlangen kann.
OLG Köln, Urteil vom 26.04.2018 – 15 U 82/17
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18)
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Bessert der Verkäufer die Kaufsache nach oder unternimmt er einen Nachbesserungsversuch, führt das nicht ohne Weiteres dazu, dass die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers neu beginnt (§ 212 I Nr. 1 BGB). Insbesondere kann darin, dass der Verkäufer die Kaufsache dem Käufer im Anschluss an die Nachbesserung bzw. den Nachbesserungsversuch wieder übergibt, keine (zweite) „Ablieferung“ i. S. von § 438 II BGB gesehen werden. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, von einem Neubeginn der Verjährung auszugehen. Dieser kann deshalb allenfalls angenommen werden, wenn es um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung geht und die Maßnahmen des Verkäufers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung anzusehen sind.
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Ein konkludentes Anerkenntnis der Pflicht zur Nachbesserung ist nur anzunehmen, wenn der Verkäufer nicht lediglich aus Kulanz oder zur Vermeidung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Ob das der Fall ist, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei vor allem der Umfang und die Dauer der Mängelbeseitigungsarbeiten zu berücksichtigen sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 02.06.1999 – VIII ZR 322/98, NJW 1999, 2961).
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Ein Verkäufer (hier: eines Wohnwagens), der auf der Grundlage einer von ihm oder dem Hersteller – freiwillig – übernommenen Garantie Mängelbeseitigungsarbeiten vornimmt, erkennt damit nicht konkludent an, gewährleistungsrechtlich (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 1 BGB) zur Nachbesserung verpflichtet zu sein.
LG Bad Kreuznach, Urteil vom 26.04.2018 – 3 O 151/17
(nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2018 – 1 U 678/18)
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