- Heißt es in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, das Fahrzeug habe – soweit dem Verkäufer bekannt – in der seiner Besitzzeit vorgelagerten Zeit keinen Unfallschaden erlitten, liegt keine positive Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, liegt ebenfalls nicht vor. Vielmehr haben die Parteien schlicht offengelassen, ob das Fahrzeug vor der Besitzzeit des Verkäufers einen Unfallschaden erlitten hat.
- Ein Gebrauchtwagenkäufer handelt nicht deshalb grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB, weil er das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrags nicht begutachten lässt, obwohl er weiß, dass es einen Unfall erlitten hat, dessen Schwere ihm unbekannt ist (im Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 27.02.2015 – 3 U 993/14, MDR 2015, 886).
- Der für eine arglistige Täuschung (mindestens) erforderliche Eventualvorsatz ist nicht schon dann gegeben, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen, die einen Mangel der Kaufsache begründen, hätte aufdrängen müssen. Denn ließe man das ausreichen, würde die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt. Leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt indes nicht, um das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu erfüllen.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.10.2015 – 2 U 63/14
Sachverhalt: Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines mit dem Beklagten geschlossenen Kfz-Kaufvertrags.
Er erwarb mit schriftlichem Kaufvertrag vom 18.11.2012 von dem Beklagten einen gebrauchten BMW Z4 zum Preis von 25.000 €. In dem verwendeten ADAC-Vertragsformular heißt es unter anderem:
„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.“
Weiter heißt es:
„3. Der Verkäufer erklärt:
3.1 dass das Kfz in der übrigen Zeit – soweit ihm bekannt –
☐ keinen Unfallschaden
☐ keine sonstigen Beschädigungen
☒ lediglich folgende Unfallschäden od. sonstige Beschädigungen hatte: Fahrwerksteile vorne rechts ausgetauscht“.
Außerdem ist angegeben, dass das Fahrzeug – soweit dem Verkäufer bekannt – eine Gesamtfahrleistung von 52.000 km aufweise.
Der Beklagte hatte den BMW Z4 am 13.08.2011 von einem BMW-Vertragshändler auf der Grundlage einer verbindlichen Bestellung für 25.000 € erworben. Das Bestellformular enthielt zu „Zahl und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ keine Angaben; vielmehr war an dieser Stelle des Formular ein Querstrich gemacht worden.
Als der Kläger das Fahrzeug bei der BMW-Niederlassung in S. dem TÜV vorstellte, wurde festgestellt, dass es einen schweren Unfallschaden erlitten hatte. Der Dom des Fahrzeugs war ausgetauscht und die Fahrgestellnummer nachträglich eingearbeitet worden. Die „TÜV-Plakette“ erhielt das Fahrzeug zunächst nicht. Dies teilte der Kläger dem Beklagten sowohl telefonisch als auch durch eine WhatsApp-Nachricht mit. In der darauffolgenden, ebenfalls durch WhatsApp-Nachrichten geführten Korrespondenz antwortete der Beklagte auf die Frage des Klägers, ob er wisse, was alles getauscht worden sei:
„Ich weis nimmer ganz hab den bericht nur kurz überflogen gehabt. Glaub aber das fahrwerk rechts kotflügel und dom. Und dementsprechende zubehörteile halt ist ja klar“.
Die vom Kläger gewünschte Rücknahme des Fahrzeugs lehnte der Beklagte ab. Der Kläger erklärte deshalb mit anwaltlichem Schreiben vom 11.09.2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Er hat geltend gemacht, dass der Beklagte – wie dessen WhatsApp-Nachrichten zeigten – Kenntnis von dem gravierenden Unfallschaden, dessen Behebung mindestens 10.000 € gekostet habe, gehabt habe. Das wahre Ausmaß dieses Schadens habe der Beklagte insbesondere durch die Umschreibung im Kaufvertrag, dass lediglich Fahrwerksteile vorne rechts ausgetauscht worden seien, verharmlost. Im Übrigen habe er – der Kläger – zwischenzeitlich festgestellt, dass auch der Kotflügel des Fahrzeugs gespachtelt und die Motorhaube lackiert worden seien. Außerdem habe er von einem Vorbesitzer des Fahrzeugs mittlerweile eine Rechnung erhalten, die eine Reparatur am 25.06.2009 in einem Gesamtumfang von über 15.000 € belege.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, „sein“ Verkäufer habe ihm lediglich mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen fachgerecht durch einen BMW-Händler behobenen Schaden im Frontbereich – Reparatur am Unterboden inklusive Stoßdämpfer und Spurrinne – und keinen Unfallschaden habe. Wäre ihm ein schwerer Unfallschaden mitgeteilt worden, hätte er das Fahrzeug nicht für 25.000 € erworben. Auch während seiner Besitzzeit sei kein Unfallschaden eingetreten. Die vom Kläger vorgelegte WhatsApp-Nachricht sei aus dem Kontext gerissen; der Kläger habe ihm, dem Beklagten, zuvor mitgeteilt, dass die Teile (Dom, Kotflügel) ausgetauscht worden seien. Er – der Beklagte – habe von diesem Austausch oder einem Unfall nichts gewusst. Zudem sei er kein Fachmann und habe in dem Moment nicht überblicken können, dass mit „Fahrwerk, Dom, Kotflügel“ etwas anderes hätte gemeint sein können als die im Kaufvertrag angegebene Reparatur. Außerdem stehe nicht fest, dass das Fahrzeug einen über den im Kaufvertrag angegebenen Schaden hinausgehenden Schaden erlitten habe; ein solcher Schaden könnte im Übrigen erst während der Besitzzeit des Klägers eingetreten sein.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil mit Blick auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss und den Umstand, dass der Kläger ein arglistigen Verhalten des Beklagten nicht habe beweisen können, ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen sei.
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. … [D]er Kläger kann sich wegen des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses nicht mit Erfolg auf ein Rücktrittsrecht berufen (§ 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 434 I, 440, 444, 323, 346 BGB).
1. Zwar steht einem Rücktrittsrecht des Klägers grundsätzlich nicht der in dem schriftlichen Kaufvertrag umfassend und – da der Beklagte beim Verkauf des Fahrzeugs nicht als Unternehmer gehandelt hat – nach § 475 I BGB zulässigerweise vereinbarte Gewährleistungsausschluss … entgegen. Denn ein formularmäßiger oder auch individuell vereinbarter Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag beseitigt nicht die Haftung des Verkäufers aus einer gleichzeitig abgeschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung (BGH, Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, MDR 2013, 516 Rn. 20; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15). Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist jedoch, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht getroffen worden.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich aus der Angabe des Beklagten …, dass das Fahrzeug in der übrigen – … seiner Besitzzeit vorgelagerten – Zeit, soweit ihm bekannt, keinen Unfallschaden hat, keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) ergibt, sondern dass es sich hierbei lediglich um eine Wissenserklärung oder Wissensmitteilung handelt, mit der der Beklagte die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt (grundlegend BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 12 ff. m. zahlreichen w. Nachw.; festhaltend BGH, Beschl. v. 02.11.2010 – VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4 ff.).
Insoweit handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen für den Senat keine Veranlassung besteht, weder um eine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist, noch um eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist. Zwar bleibt wegen der Einschränkung „soweit ihm bekannt“ mittelbar offen, ob das Fahrzeug entgegen den Angaben des Vorbesitzers vielleicht doch nicht unfallfrei ist. Daraus folgt aber noch nicht eine entsprechende Vereinbarung. Allein dadurch, dass hier eine bestimmte Eigenschaft, nämlich die Unfallfreiheit des Fahrzeugs, nicht vereinbart ist, ist ihr mögliches Fehlen noch nicht vereinbart. Vielmehr ist dieser Punkt von den Parteien schlicht offengelassen worden (BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 14).
Die nämlichen Erwägungen beanspruchen Geltung, soweit … durch Ankreuzen vermerkt ist, dass das Fahrzeug – soweit dem Verkäufer bekannt – keine sonstigen Beschädigungen, sondern lediglich folgende Unfallschäden oder sonstige Beschädigungen hatte: „Fahrwerksteile vorne rechts ausgetauscht“. Damit ist offen, ob das Fahrzeug noch weitere Schäden (Unfallschäden) als solche, die in einem Austausch von Fahrwerksteilen vorne rechts liegen, aufweist.
Dass das Fahrzeug während der Besitzzeit des Beklagten … einen Unfall gehabt hat, der zu einem Austausch der in Rede stehenden Fahrwerksteile geführt hat, bzw. sonstige Beschädigungen erlitten hat, behauptet der Kläger selbst nicht.
2. Dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss steht auch nicht § 444 BGB entgegen. Hiernach kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels – auch ein fachgerecht und vollständig reparierter Unfallschaden ohne jegliche Wertminderung kann zu einem Mangel des Fahrzeugs i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB führen (BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 18; s. zum Ganzen auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 3153 ff. m. w. Nachw.) – ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nach dieser Bestimmung ist nicht bereits gemäß § 442 I BGB wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels oder Schadens ausgeschlossen.
Dem Kläger war zwar bei Vertragsschluss bekannt, dass, wie im Kaufvertrag schriftlich niedergelegt, an dem Fahrzeug Fahrwerksteile ausgetauscht worden sind. Ihm war aber die Schwere des Schadens, wie sie durch die Rechnung des Vorbesitzers S sowie das zu den Akten gereichte Schadensgutachten des Sachverständigen U vom 26.05.2009 hinreichend belegt ist, nicht bekannt, was auch der Beklagte nicht behauptet.
Es kann auch keine grob fahrlässige Unkenntnis angenommen werden. Aus dem Umstand, dass im schriftlichen Kaufvertrag auf den Austausch von Fahrwerksteilen hingewiesen worden ist, musste der Kläger nicht zwingend auf einen schweren (Unfall-)Schaden schließen. Ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers vermag es auch nicht zu begründen, dass er es in Kenntnis eines offenbarten Schadens unterlassen hat, vor Abschluss des Kaufvertrags eine Begutachtung des Fahrzeugs vornehmen zu lassen (OLG Koblenz, Beschl. v. 27.02.2015 – 3 U 993/14, MDR 2015, 886).
Indes ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift mangels Übernahme einer Garantie (a) bzw. einer arglistigen Täuschung (b) nicht eröffnet.
a) Eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache hat der Beklagte nicht übernommen.
Die Übernahme einer Garantie setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 20). Eine solche hat der Beklagte … ausgeschlossen und lässt sich im Übrigen nicht den Umständen entnehmen.
Mit Rücksicht auf die weitreichenden Folgen – die Garantie erstreckt sich etwa auch auf die Verpflichtung zum Schadensersatz, wobei Schadensersatz selbst dann zu leisten ist, wenn den Verkäufer hinsichtlich des Fehlens der garantierten Beschaffenheit kein Verschulden i. S. des § 276 BGB trifft oder dem Käufer der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist – ist insbesondere bei der Annahme einer – grundsätzlich möglichen – stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 20 m. w. Nachw.). Ob der Verkäufer danach eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat, ist eine Frage der Vertragsauslegung. Ob eine bestimmte Angabe lediglich als Beschaffenheitsangabe i. S. des § 434 I 1 BGB oder aber als Beschaffenheitsgarantie i. S. des § 444 Fall 2 BGB zu werten ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenslage zu bewerten (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 22). Beim – wie hier vorliegenden – privaten Verkauf steht dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag. Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für bestimmte Eigenschaften haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich von dem Verkäufer geben lassen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs einstehen (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 26).
Ausgehend hiervon vermögen … die Angaben des Beklagten in Bezug auf die Beschreibung des Zustands des Objekts keine Garantie zu begründen, denn es fehlt letztlich an einem durch den Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand, welcher dem Kläger vom objektivem Empfängerhorizont den Eindruck hätte vermitteln können, dass der Beklagte uneingeschränkt und verschuldensunabhängig für bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs einstehen wolle.
b) Der vereinbarte Haftungsausschluss ist auch nicht durch eine arglistige Täuschung ausgeschlossen. Denn der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger (statt aller: jurisPK-BGB/Pammler, 7. Aufl., § 444 Rn. 70 m. w. Nachw.) hat nicht nachgewiesen, dass der Beklagte ihn arglistig getäuscht hat.
Arglistiges Verschweigen eines Mangels liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel, den er kennt oder zumindest für möglich hält, trotz Offenbarungspflicht verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Kenntnis den Vertrag jedenfalls nicht so abgeschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst dabei nicht nur ein von betrügerischer Absicht getragenes Verhalten des Veräußerers, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss. Der für Arglist erforderliche Eventualvorsatz ist nicht bereits dann gegeben, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von (aufklärungspflichtigen) Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel des Kaufobjekts begründen. Ansonsten würde die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt. Leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus, um das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu erfüllen (BGH, Urt. v. 12.04.2013 – V ZR 266/11, NJW 2013, 2182 Rn. 12; Urt. v. 16.03.2012 – V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 24; jurisPK-BGB/Pammler, a. a. O., Rn. 19 ff. m. zahlreichen w. Nachw.).
Nach Maßgabe dessen liegt eine arglistige Täuschung nicht vor. Hiervon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn der Beklagte von einem Unfallschaden bzw. einem solchen massiven Schaden, der über die Angabe im Kaufvertrag „Fahrwerksteile vorne rechts ausgetauscht“ hinausgeht, Kenntnis hatte. Denn in diesem Fall handelte es sich bei den im Kaufvertrag gemachten Angaben jedenfalls um eine unzulässige Bagatellisierung des wirklichen Schadens bzw. – abhängig vom Kenntnisstand – gegebenenfalls auch um das Verschweigen eines Unfallschadens (siehe zum Ganzen auch Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4365 ff., 4376 ff., jeweils m. w. Nachw.). Hiervon kann indes auf der Grundlage des sich im Berufungsverfahren darbietenden Sach- und Streitstandes nicht ausgegangen werden.
Der Kläger leitet ein arglistiges Verhalten des Beklagten – seiner Argumentation in der Berufung folgend – daraus her, dass dieser ihm in einer WhatsApp-Nachricht auf die Frage, ob er – der Beklagte – wisse, was alles ausgetauscht worden sei, folgende Mitteilung gemacht hat:
„Ich weis nimmer ganz hab den bericht nur kurz überflogen gehabt. Glaub aber das fahrwerk rechts kotflügel und dom. Und dementsprechende zubehörteile halt ist ja klar“.
Damit habe der Beklagte Kenntnis von einem massiven Schaden gehabt, der über das hinausgehe, was angegeben worden sei, und der mit Blick auf die Schadensbeseitigungskosten nicht als Bagatellschaden eingestuft werden könne.
Dies genügt indes nicht zum Nachweis der arglistigen Täuschung. Anhand der dem Gericht vorgelegten WhatsApp-Historie kann nämlich, worauf der Beklagte abhebt, nachvollzogen werden, dass der Kläger dem Beklagten in einer zeitlich früheren WhatsApp-Nachricht Hinweise darauf gegeben hat, welche Teile ausgetauscht worden sind
(„Wenn n kotflügel getauscht wird dann isses noch ok. Aber bei nem tragenden teil wie n dom denk ich schon dass es n unfaller is“),
und es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte, wie er behauptet, seine spätere Nachricht „zwischen Tür und Angel“ geschrieben und den „Kotflügel“ bzw. den „Dom“ nur erwähnt hat, weil der Kläger ihm diese Teile zuvor benannt hatte.
Auch dass der Beklagte in seinen WhatsApp-Nachrichten auf die Frage des Klägers nach der Reparaturwerkstatt und dem Schadensausmaß … auf einen Bericht – offensichtlich einen Reparaturbericht … – Bezug genommen hat, rechtfertigt keine andere Sicht. Auch dies genügt letztlich nicht zur Überzeugungsbildung, dass der Beklagte arglistig getäuscht hat. Der Beklagte hat bestritten, dass ihm ein Reparaturbericht vorgelegen hat, aus dem sich gravierende Schäden (Unfallschaden) bzw. Reparaturarbeiten von über 10.000 € ergeben hätten, und dass auch die Rede von einem Austausch des Kotflügels oder des Doms gewesen sei. Ob und welcher Reparaturbericht oder Report dem Beklagten tatsächlich vorgelegen hat, konnte … im ersten Rechtszug … nicht geklärt werden. Von daher ist offen, ob dem Beklagten tatsächlich Kenntnisse von Schäden an Kotflügel und Dom vermittelt worden sind.
Dass der Beklagte im Übrigen Kenntnis von einem Unfallschaden hatte, kann weder auf der Grundlage der WhatsApp-Nachrichten, in denen der Beklagte darauf hinweist, dass in seinem Kaufvertrag das Fahrzeug als unfallfrei beschrieben worden ist, noch aus dem zwischen dem Beklagten und der Firma F abgeschlossenen Kaufvertrag nachvollzogen werden. Entsprechende Feststellungen können, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat und was von dem Kläger nicht mit erheblichem Berufungsvorbringen infrage gestellt worden ist, auch nicht aufgrund der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme getroffen werden, zumal in der von dem Zeugen R in seiner E-Mail in Bezug genommenen Fahrzeug-Werkstatthistorie die Reparatur eines Unfallschadens, wie er … gemäß Rechnung vom 25.06.2009 bei einem Kilometerstand von 17.500 (nächste HU 5/10) zu einem Gesamtbetrag von 15.840,99 € behoben worden ist, aus welchen Gründen auch immer nicht vermerkt ist.
Soweit der Beklagte eingeräumt hat, dass er den Kläger über die ihm vermittelten Schäden – Reparatur Unterboden inklusive Stoßdämpfer und Spurstange – aufgeklärt habe, was in dem Kaufvertrag als Reparatur Fahrwerksteile benannt worden sei, ist der Kläger diesem Vorbringen nicht entgegengetreten. Insbesondere ergibt sich aus seiner informatorischen Anhörung im Termin vom 10.02.2014, dass zwischen den Parteien thematisiert worden ist, dass mit dem Fahrzeug zu schnell über einen Bordstein gefahren worden sei, wodurch Schäden an der Vorderachse bzw. Spurstange und dergleichen, also an Fahrwerksteilen, eingetreten seien. Den Ausführungen des Beklagten, dass eine Reparatur am Unterboden, der Spurstange und dem Stoßdämpfer erfolgt ist, hat der Kläger aktenersichtlich nicht widersprochen.
Haben die Parteien demzufolge die von dem Beklagten offenbarten Schäden in dem Kaufvertrag durch die Umschreibung „Fahrwerksteile vorne rechts ausgetauscht“ aufgenommen, fehlt es auch insoweit an einer arglistigen Täuschung seitens des Beklagten.
Da der vereinbarte Haftungsausschluss mangels arglistigen Verhaltens des Beklagten eingreift, kann der Kläger von dem Beklagten nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen.
Von daher hat das Rechtsmittel des Klägers insgesamt keinen Erfolg. …