Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Archiv: Februar 2012

Zur Auslegung der Bezeichnung „Austauschmotor“ bei einem Privatverkauf

Bei einem Kauf unter fachunkundigen Privaten hat die Angabe, ein Gebrauchtwagen verfüge über einen „Austauschmotor“, grundsätzlich lediglich den Erklärungsinhalt, dass sich nicht mehr der Originalmotor im Fahrzeug befindet.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.02.2012 – 1 U 122/11-35

Mehr lesen »

Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem fliegenden Zwischenhändler

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags ungefragt darüber aufklären, dass er selbst das Fahrzeug von einem nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragenen („fliegenden“) Zwischenhändler erworben hat.
  2. Bei einem Gebrauchtwagen stellt ein fachgerecht behobener Bagatellschaden keinen Sachmangel dar.

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 24.02.2012 – 2 O 126/09
(nachfolgend: OLG Naumburg, Urteil vom 14.08.2012 – 1 U 35/12)

Mehr lesen »

Umfang eines Unfallschadens als Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB)

  1. Angaben, die der Verkäufer eines Gebrauchtwagens – auch außerhalb eines schriftlichen Kaufvertrags – zu Art und Umfang eines Unfallschadens und die für die Instandsetzung des Fahrzeugs aufgewandten Reparaturkosten macht, können nicht nur zu einer arglistigen Täuschung des Käufers, sondern auch zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) führen. Insbesondere können entsprechende Angaben eine (positive) Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts begründen, dass der ausdrücklich genannte Schaden nicht schwerwiegender als angegeben gewesen und das Fahrzeug abgesehen von diesem Schaden unfallfrei sei.
  2. Ein Kfz-Händler, der Angaben zum Umfang eines Unfallschadens eines Gebrauchtwagens mit der Einschränkung „lt. Vorbesitzer“ versieht, kann dann nicht mit Erfolg geltend machen, diese Angaben hätten als reine Wissenserklärung nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) geführt, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall selbst instand gesetzt hat.
  3. Bei der Beurteilung, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, ist (auch) zu berücksichtigen, ob der Verkäufer gegen eine mit dem Käufer getroffene Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) verstoßen oder den Käufer – was besonders schwer wiegt – über die Beschaffenheit der Kaufsache arglistig getäuscht hat. Ein derart vertragswidriges Verhalten reicht in der Regel für die Annahme einer erheblichen Pflichtverletzung aus.
  4. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Zulassung entstehen, sind Aufwendungen i. S. des § 284 BGB. Der Verkäufer muss sie dem Käufer indes nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig ersetzen, wenn der Kaufvertrag wegen eines Mangels des Fahrzeugs erst rückabgewickelt wird, nachdem der Käufer das Fahrzeug bereits eine Zeit lang genutzt hat.

OLG Dresden, Urteil vom 23.02.2012 – 10 U 916/11
(vorangehend: LG Chemnitz, Urteil vom 26.05.2011 – 1 O 1952/10)

Mehr lesen »

Keine Hinweispflicht des Verkäufers bei einem über ein Drittland importierten Kfz

  1. Der Käufer eines im Ausland hergestellten Neuwagens kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass das Fahrzeug direkt – und nicht über einen EU-Drittstaat – nach Deutschland importiert wurde. Er muss vielmehr, auch wenn er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, damit rechnen, dass das Fahrzeug von einem ausländischen Zwischenhändler bezogen wurde.
  2. Ein Kfz-Verkäufer muss den Käufer nicht ungefragt darüber aufklären, dass das zu liefernde, im Ausland produzierte Fahrzeug nicht direkt aus dem Herstellerland nach Deutschland importiert, sondern zunächst in einen anderen EU-Staat exportiert und erst von dort aus nach Deutschland eingeführt wird.
  3. Der Käufer eines Neuwagens, der nur rund 14.000 € kostet, darf zwar erwarten, dass das Fahrzeug so verkehrssicher ist wie ein teureres Fahrzeug mit gleicher Ausstattung. Er muss jedoch hinsichtlich des Komforts Abstriche machen und jedenfalls mit Komforteinbußen (z. B. lauten Betriebsgeräuschen) rechnen, die nicht so gravierend sind, dass sie die Mehrheit potenzieller Käufer von einem Kauf abhalten würden.

LG Kiel, Urteil vom 17.02.2012 – 12 O 277/11

Mehr lesen »

Herausgabeanspruch des Pkw-Eigentümers gegen den Inhaber einer Kfz-Werkstatt

  1. Ein Pkw-Eigentümer kann vom Inhaber einer Kfz-Werkstatt, in der sein Fahrzeug repariert werden soll, gemäß § 985 BGB die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Hat nicht der Eigentümer, sondern ein Dritter den Reparaturauftrag in eigenem Namen erteilt, steht dem Inhaber der Kfz-Werkstatt gegenüber dem Eigentümer kein Unternehmerpfandrecht zu.
  2. Einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns hat der Unternehmer allein gegen seinen Auftraggeber. Diesen Anspruch kann er dem Herausgabeanspruch des – vom Auftraggeber verschiedenen – Kfz-Eigentümers nicht im Wege eines Zurückbehaltungsrechts entgegensetzen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2012 – 9 U 168/11

Mehr lesen »

Berechnung der Nutzungsentschädigung bei einem „jungen“ Gebrauchtwagen mit geringer Laufleistung

Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages für jeden gefahrenen Kilometer zu leisten hat (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), ist nach der Formel

$$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{voraussichtliche Restlaufleistung}}}$$

zu berechnen. Dabei ist auch dann nicht auf den Listenpreis des Fahrzeugs, sondern auf den tatsächlich gezahlten Kaufpreis abzustellen, wenn es um einen „jungen“ Gebrauchtwagen mit geringer Laufleistung geht und der Kaufpreis erheblich hinter dem Listenpreis zurückbleibt.

LG Berlin, Urteil vom 15.02.2012 – 10 O 363/11
(nachfolgend: KG, Urteil vom 23.05.2013 – 8 U 58/12)

Mehr lesen »

Sachmangel eines Gebrauchtwagens mit Chiptuning

Die längere Verwendung eines Gebrauchtwagens, an dem zur Leistungssteigerung ein Chiptuning durchgeführt wurde, kann den nicht auszuräumenden Verdacht eines erhöhten Verschleißes des Motors und anderer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile begründen. Ein solches Fahrzeug weist deshalb einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB auf (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2009 – 22 U 166/08).

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2012 – I-28 U 186/10

Mehr lesen »

Keine Pflicht des Verbrauchers zur Fristsetzung vor einem Rücktritt vom Kaufvertrag

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer dem Verkäufer vor einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag auch dann keine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn eine Fristsetzung nicht nach § 323 II BGB oder § 440 BGB entbehrlich ist. Vielmehr ist § 323 I BGB im Hinblick auf Art. 3 V 2. Spiegelstrich der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (RL 1999/44/EG) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn der Käufer (erfolglos) Nacherfüllung verlangt und eine angemessene Frist abgewartet hat.
  2. Der Verkäufer einer mangelhaften Sache muss sich auf das Nacherfüllungsverlangen des Käufers hin besonders anstrengen, den Mangel zügig zu beseitigen. Maßstab für die Nacherfüllungsfrist kann daher regelmäßig nicht die ursprüngliche Lieferfrist sein, und der Verkäufer darf auch nicht mit der Nacherfüllung zuwarten, bis er seinerseits Gewährleistungsansprüche mit seinem Lieferanten geklärt hat.

LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012 – 13 S 160/11

Mehr lesen »

Quotelung von Gutachterkosten nach Verkehrsunfall

Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.

BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11

Mehr lesen »

Verwendung eines Musterkaufvertrags durch privaten Kfz-Verkäufer – AGB-Kontrolle

  1. Für die Frage, ob eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung von einer der Vertragsparteien „gestellt” wurde, kommt es darauf an, ob eine der Parteien die Einbeziehung der Bedingung in den Vertrag verlangt hat. Dies ist aus Sicht der Partei zu beurteilen, die mit dem Ansinnen, die Bedingung in den Vertrag einzubeziehen, konfrontiert wird. Nach allgemeiner Verkehranschauung gibt die Vertragspartei, die eine vorformulierte Vertragsbedingung in die Vertragsverhandlungen einführt, der anderen Partei damit zu verstehen, dass der Vertrag entweder mit dieser Bedingung oder überhaupt nicht geschlossen werde.
  2. Diesen objektiven Erklärungswert muss die Vertragspartei, die Vertragsbedingungen vorlegt, während der Vertragsverhandlungen beseitigen, wenn sie eine AGB-rechtliche Prüfung der Bedingungen (§§ 307 ff. BGB) vermeiden will. Beseitigen lässt sich der Erklärungswert, indem eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Vertrag grundsätzlich auch ohne Einbeziehung der vorgelegten Vertragsbedingungen geschlossen werden kann. Alternativ kann die jeweilige Vertragspartei eindeutig zum Ausdruck bringen, dass sie ernsthaft bereit ist, über die Einbeziehung oder die Abänderung einzelner Regelungen der von ihr vorgelegten Bedingungen zu verhandeln.
  3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach ein Fahrzeug „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ wird, ist ohne den Zusatz, dass der Haftungsausschluss „nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit“ gilt, unwirksam (§ 309 Nr. 7 lit. a und b BGB).

LG Oldenburg, Urteil vom 01.02.2012 – 6 O 2527/11

Mehr lesen »