- Zu den Voraussetzungen einer Haftung des Erstverkäufers gemäß § 826 BGB im Rahmen sogenannter Käuferketten beim Verkauf von privat an privat.
- Auch bei Gegenständen des täglichen Lebens, mit deren Weiterverkauf typischerweise zu rechnen ist (hier: einem Gebrauchtwagen), kann bedingter Vorsatz des Erstverkäufers i. S. von § 826 BGB nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob mit dem Weiterverkauf nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls konkret zu rechnen war. Liegen (beweisbare) Anhaltspunkte für einen Weiterverkauf zur Zeit des Erstverkaufs nicht vor, scheidet eine Haftung des Erstverkäufers aus.
OLG Braunschweig, Urteil vom 13.04.2006 – 8 U 29/05
Sachverhalt: Der Beklagte veräußerte im April 2000 einen in seinem Eigentum stehenden, im Juli 1997 erstzugelassenen VW Golf Cabriolet zum Preis von 28.000 DM an F, den Freund seiner Tochter.
Das Fahrzeug hatte am 01.12.1997 beim Einparken in die Garage einen Unfallschaden erlitten, der unter anderem durch Ausbeul- und Spachtelarbeiten beseitigt worden war. Der Schaden war von einem Versicherungsgutachter auf 4.640,37 DM geschätzt worden.
Im Mai 2001 verkaufte F das Fahrzeug zum Preis von 22.800 DM an W weiter, wobei im Kaufvertrag angegeben wurde: „unfallfrei; rechter Kotflügel wurde nachlackiert (Garageneinfahrt mitgenommen)“. Bei den Vertragsverhandlungen waren der Beklagte und seine Tochter zugegen, die nach den Angaben des W den Schaden als geringfügigen und fachgerecht beseitigten Lackschaden verharmlosten.
Die Mutter des W veräußerte das Fahrzeug am 14.12.2001 unter Ausschluss der Gewährleistung an den Kläger und gab im Kaufvertrag an: „keinen Unfallschaden, rechte Tür oder Kotflügel neu lackiert“. Der zunächst gegen die Mutter des W geführte Prozess des Klägers auf Rückabwicklung des mit dieser geschlossenen Kaufvertrags blieb in zweiter Instanz vor dem OLG Hamm erfolglos (OLG Hamm, Urt. v. 11.12.2003 – 28 U 79/03 ), weil der Kläger schon nicht nachweisen konnte, dass die Verkäuferin – die Mutter des W – Kenntnis vom tatsächlichen Schadensumfang hatte.
Das Landgericht hat die gegen den hiesigen Beklagten gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs lägen nicht vor. Eine vertragliche Haftung des Beklagten scheide aus, da zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestünden. Auch ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei mit Blick auf den zwischen F und W im Mai 2001 geschlossenen Kaufvertrag nicht anzunehmen. Die §§ 823 ff. BGB kämen als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, da diese den nur mittelbar in seinem Vermögen Geschädigten nicht schützten.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers, der unter anderem rügte, das Landgericht habe § 826 BGB als Anspruchsgrundlage übersehen, hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. … Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten beim Weiterverkauf des von ihm im Jahr 1997 erworbenen Pkw … nicht zu.
1. Vertragliche Ansprüche des Klägers hat das Landgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Unstreitig besteht zwischen den Parteien kein Vertrag, welcher vertragliche Aufklärungspflichten hätte begründen können.
Auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann der Kläger einen vertraglichen Anspruch nicht herleiten. Unzweifelhaft fehlt es bereits an der für einen solchen Vertrag erforderlichen Leistungsnähe des Dritten.
Ebenso kommt eine Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen der sogenannten Drittschadensliquidation nicht in Betracht. Zweck der Drittschadensliquidation ist der Ausgleich einer aus Sicht des Schädigers zufälligen Schadensverlagerung. Eine derartige Verlagerung des Schadens auf einen Dritten findet beim Weiterverkauf durch den geschädigten Erstkäufer nicht statt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.01.2002 – 3 U 11/01, DAR 2002, 163; OLG Hamm, Urt. v. 23.05.2000 – 28 U 213/99, MDR 2001, 87; Urt. v. 27.03.1974 – 20 U 281/73, NJW 1974, 2091, 2092 f.; OLG München, Beschl. v. 20.03.1980 – 27 W 22/80, NJW 1980, 1581, 1582). Vielmehr hat auch der Erstkäufer einen Schaden dadurch erlitten, dass er einen mängelbehafteten Pkw erworben hat. Dass dieser Schaden möglicherweise durch den Weiterverkauf kompensiert worden ist, kann den Erstverkäufer nicht entlasten.
2. Ein Anspruch gemäß § 823 I BGB besteht bereits deshalb nicht, weil sich der Schutzbereich dieser Norm nur auf die Verletzung absoluter Rechtsgüter erstreckt. Reine Vermögensschäden werden vom Schutzzweck des § 823 I BGB nicht umfasst.
3. Eine Haftung des Beklagten gemäß § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB scheidet ebenfalls aus, denn in Bezug auf den Kläger fehlt es an einer Täuschungshandlung des Beklagten. Eine solche setzt voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen in der Person des Getäuschten einen Irrtum erregt oder unterhalten hat. Durch die Bagatellisierung des Unfallschadens ist nach dem Sachvortrag des Klägers lediglich bei W ein Irrtum erregt worden, der zu einer Vermögensverfügung des W geführt hat, denn dieser hat das Fahrzeug von F gekauft. Zwar kann ein Betrug auch dann vorliegen, wenn Verfügender und Geschädigter nicht identisch sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Verfügende bereits vor der Tat in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zu dem fremden Vermögen gestanden hat (sog. Lagertheorie, vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 263 Rn. 49 f.). Da der Zeuge W vor dem Kauf nicht im Lager des Klägers stand und darüber hinaus nicht über dessen Vermögen, sondern über sein eigenes Vermögen verfügt hat, ist der Tatbestand des § 263 StGB zum Nachteil des Klägers nicht erfüllt. Soweit der Kläger aufgrund der fortwirkenden Täuschung eine weitere Vermögensverfügung getroffen hat, fehlt es an der von § 263 StGB vorausgesetzten Unmittelbarkeit zwischen Täuschungshandlung, Vermögensverfügung und Schaden (zum Unmittelbarkeitskriterium vgl. Tröndle/Fischer, a. a. O., § 263 Rn. 45).
4. Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Rechtsauffassung des Klägers lässt sich ein deliktischer Anspruch gegen den Beklagten auch nicht aus der Vorschrift des § 826 BGB herleiten. Danach ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt.
a) Zwar liegt eine (objektiv) sittenwidrige Schädigungshandlung des Beklagten vor. Denn der Senat sieht nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme die Behauptung des Klägers als bewiesen an, dass der Beklagte den Zeugen W über den tatsächlichen Umfang des Unfallschadens getäuscht hat. Denn der Beklagte hat dem Zeugen W anlässlich der Vertragsverhandlungen im Mai 2001, zu denen er als Verhandlungsgehilfe hinzugezogen war, verschwiegen, dass das Fahrzeug neben unstreitigen Lackschäden auch erhebliche Blechschäden erlitten hatte, die ein Ausbeulen und Spachteln erforderlich machten.
Der Zeuge W hat in glaubhafter Weise bekundet, vom Beklagten bzw. dessen Tochter, der Zeugin T, nicht über das wahre Ausmaß des Unfallschadens aufgeklärt worden zu sein. Danach sei ihm lediglich mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug während der Besitzzeit des Beklagten beim Hineinfahren in die Garage eine kleine Schramme erlitten habe, die nachlackiert worden sei. Spachtelarbeiten seien nicht angegeben worden. Im Gegensatz dazu hat die Zeugin T ausgesagt, sie habe dem Kläger schon vor der Besichtigung des Fahrzeugs am Telefon mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen Schaden erlitten habe, der ausgebeult, gespachtelt und lackiert worden sei. Der Kläger habe sie daraufhin um 1.000 DM heruntergehandelt. Diese Aussage ist nicht glaubhaft, denn sie deckt sich weder mit der objektiven Urkundenlage, noch stimmt sie mit den Angaben des Beklagten selbst überein. In dem Kaufvertrag zwischen dem Zeugen W und F ist in der Rubrik „Zeitpunkt, Art und Umfang von Unfallschäden“ angegeben: „unfallfrei; rechter Kotflügel wurde nachlackiert (Garageneinfahrt mitgenommen)“. Diese Beschreibung steht mit der Aussage der Zeugin, über das Vorhandensein und den Umfang des eingetretenen Unfallschadens umfassend aufgeklärt zu haben, nicht im Einklang. Wäre der Zeuge W tatsächlich, wie die Zeugin T behauptet, über das wahre Ausmaß des Unfallschadens aufgeklärt worden, so wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen gewesen, dass der Schaden zutreffend in der Kaufvertragsurkunde beschrieben worden wäre. Stattdessen enthält diese neben der (unrichtigen) Erklärung, dass das Fahrzeug unfallfrei sei, nur die Angabe „rechter Kotflügel wurde nachlackiert (Garageneinfahrt mitgenommen)“. Diese Angabe war nicht geeignet, den Umfang des Unfallschadens zutreffend zu beschreiben, denn sie suggeriert, dass lediglich Lackschäden vorgelegen haben, die mit vergleichsweise geringem Aufwand behoben worden sind, während tatsächlich tief in das Blech hineingehende und mit beträchtlichem Spachtelaufwand ausgeglichene Beschädigungen der rechten hinteren Tür und des rechten Seitenteils eingetreten waren. Zudem waren die Reparaturarbeiten teilweise nicht von einer Fachwerkstatt, sondern vom Beklagten selbst ausgeführt worden. Während der Beklagte in der Klageerwiderung angegeben hat, dass er die schadhaften Stellen zwar selbst ausgebeult habe, die Spachtel und Lackierarbeiten aber von einer Fachwerkstatt ausgeführt worden seien, hat die Zeugin T angegeben, der Beklagte habe dem Zeugen W auf Nachfrage mitgeteilt, dass er den Schaden selbst ausgebeult und gespachtelt habe. Lediglich die Lackierarbeiten habe eine Fachwerkstatt ausgeführt. Die Angaben der Zeugin T stimmen danach nicht mit den Angaben des Beklagten überein.
Die Aussage der Zeugin ist auch sonst nicht frei von Widersprüchen. Nachdem die Zeugin zunächst bekundet hatte, sie habe sich beim Ausfüllen des Kaufvertragsformulars verschrieben, indem sie eingefügt habe, dass der vordere Kotflügel beschädigt worden sei, während es sich tatsächlich um den hinteren Kotflügel und die Tür gehandelt habe, hat sie auf Vorhalt angegeben, sie habe sich nicht verschrieben, sondern etwas falsch in den Vertrag aufgenommen, indem sie nur die Nachlackierung des rechten Kotflügels festgehalten habe.
Die genannten Umstimmigkeiten in der Aussage der Zeugin T sind auch nicht dadurch zu erklären, dass die maßgeblichen Vertragsverhandlungen bereits circa fünf Jahre zurückliegen, denn es handelt sich um Umstände, die bereits nach dem Inhalt des der Zeugin mitgeteilten Beweisthemas von besonderem Interesse waren und zu denen die Zeugin T deshalb einen persönlichen Bezug hatte, weil Erstverkäufer des Fahrzeugs ihr Vater, der Beklagte, und Zweitverkäufer ihr Lebensgefährte F war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zeugin T um eine Justizfachangestellte handelt, bei der hinreichende Fähigkeiten zur schriftlichen Wiedergabe einfacher tatsächlicher Sachverhalte unterstellt werden können. Da der Beklagte nach den Angaben der Zeugin T gegen den Widerstand des Zeugen W darauf bestanden haben soll, dass der Unfallschaden in den Kaufvertrag aufgenommen wird, wäre zu erwarten gewesen, dass die Zeugin ihr besonderes Augenmerk auf die vollständige und richtige Beschreibung des Unfallschadens richtet, zumal sie beim Ausfüllen des Formulars nicht unter Zeitdruck stand. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb sie in dem Kaufvertrag (Anlage B 1) trotz angeblich umfassender Aufklärung nur den rechten Kotflügel und nicht auch die rechte Tür und die hintere rechte Seitenwand als beschädigt aufgeführt hat und zudem nur Lackierarbeiten, nicht aber Ausbeul und Spachtelarbeiten erwähnt hat, haben weder die Zeugin T noch der im Vorprozess als Zeuge vernommene Beklagte abgegeben. Auf die Gründe des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.12.2003 (S. 7 u.) in dem Vorprozess 28 U 79/03, dessen Akte beigezogen wurde, wird insoweit Bezug genommen.
b) Gleichwohl sind die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht erfüllt. Alle Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass über die Absicht des Weiterverkaufs des Fahrzeugs durch den Zeugen W nicht gesprochen worden sei. Anders als im Rahmen von § 823 BGB muss sich der Vorsatz bei § 826 BGB auch auf den Schaden selbst erstrecken (BGH, Urt. v. 15.09.1999 – I ZR 98/97, NJW-RR 2000, 393, 394). Hierzu gehört, dass der Schädiger die Art und die Richtung der Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urt. v. 15.09.1999 – I ZR 98/97, NJW-RR 2000, 393, 394; MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 826 Rn. 20; Hönn/Dönneweg, in: Soergel, BGB, 12. Aufl., § 826 Rn. 65). Vorsätzliches Handeln in Bezug auf den streitgegenständlichen Schaden würde daher voraussetzen, dass der Beklagte eine Weiterveräußerung des verkauften Pkw durch den Zeugen W ernsthaft in Betracht gezogen und einschließlich der damit verbundenen Vermögensnachteile beim Zweit- oder Dritterwerber billigend in Kauf genommen hat (vgl. dazu die bereits zitierte Entscheidung des BGH vom 15.09.1999). Besondere Umstände, die vorliegend auf einen Weiterverkauf des Fahrzeugs durch den Zeugen W schließen ließen, lagen nicht vor.
In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen vorsätzliches Handeln i. S. von § 826 BGB beim Gebrauchtwagenkauf anzunehmen ist. Während bei den sogenannten Zwischenhändlerfällen, bei denen das Fahrzeug an einen gewerblichen Zwischenhändler verkauft und von diesem weiterveräußert wird, Vorsatz regelmäßig bejaht wird, weil mit einem Weiterverkauf zu rechnen gewesen sei, wird vorsätzliches Handeln beim Verkauf von privat an privat im Grundsatz verneint, wobei die an den Vorsatz zu stellenden Anforderungen unterschiedlich gewürdigt werden.
Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 20.03.1980 (27 W 22/80, NJW 1980, 1581, 1582) ausgeführt, Schädigungsvorsatz könne nur dann angenommen werden, wenn dem Schädiger die Schädigung bestimmter Personen oder eines bestimmten Personenkreises bewusst sei und er diese Schädigung auch in Kauf nehme. Dies sei nicht anzunehmen, wenn der Personenkreis, der durch die Handlung möglicherweise geschädigt werde, nicht einzuschränken sei. Der Kreis aller potenziellen Käufer sei zu unbestimmt, als dass er dem aufgezeigten Abgrenzungskriterium entspräche. Wollte man beim Gebrauchtwagenkauf eine Haftung aus § 826 BGB schon dann bejahen, wenn der Verkäufer die Schädigung aller potenziellen Wiederkäufer in einer endlosen Kette billigend in Kauf genommen habe, so würde dies praktisch zu einer – nicht vertretbaren – unbegrenzten Haftung führen (einschränkend OLG München, Urt. v. 20.08.1999 – 14 U 860/98, DAR 1999, 506 [Ls.]: § 826 BGB gelte nicht, wenn mit einem Weiterverkauf der Sache nicht ohne Weiteres zu rechnen gewesen sei. Im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2004 – I-1 W 72/03, juris).
Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm muss der Täter beim Verkauf des Pkw mit dessen Wiederverkauf an einen Endabnehmer gerechnet haben. Dies sei zumindest beim Verkauf an einen gewerblichen Zwischenhändler der Fall („naheliegender Weiterverkauf“, s. OLG Hamm, Urteil vom 17.12.1996 – 27 U 152/96, NJW 1997, 2121, 2122; noch enger OLG Hamm, Urt. v. 27.03.1974 – 20 U 281/73, NJW 1974, 2091, 2092: Im Falle des Kfz-Verkaufs sei die konkrete Erwartung des Verkäufers erforderlich, dass der Käufer die Sache weiterverkaufen werde; zustimmend Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 1588.).
Demgegenüber vertritt Mertens (MünchKomm-BGB/Mertens, 3. Aufl., § 826 Rn. 63) die Auffassung, dass bei Dingen, mit deren Weiterverkauf typischerweise gerechnet werden müsse, bedingter Vorsatz i. S. des § 826 BGB stets anzunehmen sei. Daher hafte der Verkäufer beim arglistigen Verschweigen eines Mangels nicht nur gegenüber dem Erstkäufer, sondern auch gegenüber einem späteren Erwerber, es sei denn, er hatte die konkrete Vorstellung, der Käufer würde den Gegenstand nicht weiterverkaufen. Die neuere Kommentierung von Wagner (in: MünchKommen-BGB/Wagner, a. a. O., § 826 Rn. 20 f.) hält diesen Rechtsstandpunkt, ohne darauf näher einzugehen, nicht weiter aufrecht.
Das OLG Nürnberg stellt in einer neueren Entscheidung vom 18.04.2005 (8 U 3720/04, juris) darauf ab, ob nach den Umständen mit einem Weiterverkauf zu rechnen war. Dies sei beim gewerblichen Zwischenhändler zu bejahen. Anders liege der Fall beim Verkauf an eine Privatperson. In einem solchen Fall müsse ohne besondere Anhaltspunkte mit einem Weiterverkauf an Dritte nicht gerechnet werden. Bedingter Vorsatz i. S. des § 826 BGB liege daher nicht vor (ebenso Hönn/Dönneweg, in: Soergel, a. a. O., § 826 Rn. 65; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2003, § 826 Rn. 184).
Der Senat folgt der in Literatur und Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung, wonach auch beim Gebrauchtwagenhandel im Einzelfall zu prüfen ist, ob mit dem Weiterverkauf des Fahrzeugs nach den Umständen des Einzelfalls konkret zu rechnen war. Eine andere Sichtweise würde zu einer unbeschränkten Haftung des Erstverkäufers in einer unabsehbaren Käuferkette führen und damit zu einer Ausdehnung der Haftung, die mit den Grundgedanken des Gesetzes nicht mehr zu vereinbaren ist. Der BGH hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die divergierende Rechtsprechung beim Gebrauchtwagenkauf in einem Fall, der die Veräußerung von Software zum Gegenstand hatte, zu Recht strenge Anforderungen an den Tätervorsatz gestellt. Der Verkäufer müsse die Weiterveräußerung ernsthaft als Nutzungsmöglichkeit des Erstkäufers in Betracht gezogen haben; dies sei zumindest bei einer Individualsoftware nicht selbstverständlich. Dementsprechend verbietet sich eine uferlose Anwendung des § 826 BGB auf den Verkauf von Gegenständen des täglichen Lebens, mit deren Weiterverkauf typischerweise zu rechnen ist. Eine solche Praxis würde § 826 BGB zu einer deliktischen Generalklausel machen, die in letzter Konsequenz auf das Vorsatzerfordernis verzichtet.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigten, dass der Pkw im maßgeblichen Zeitpunkt der Veräußerung vom Erstkäufer F an den Zeugen W annähernd vier Jahre alt war und eine Laufleistung von circa 35.000 km aufwies. Anders als bei einem Neuwagen ist bei einem Fahrzeug diesen Alters nicht ohne Weiteres mit einem Weiterverkauf zu rechnen. Dass aber der Beklagte schon den Zeugen F über den Umfang des Schadens getäuscht hätte, behauptet selbst der Kläger nicht. …
Der Senat hat gemäß § 543 II Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, weil er der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob vorsätzliches Handeln i. S. von § 826 BGB beim Erstverkauf eine Haftung gegenüber dem Zweitkäufer beim Weiterverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs von privat an privat auch dann begründet, wenn zur Zeit des Erstverkaufs keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Weiterverkauf erfolgen wird, grundsätzliche Bedeutung beimisst. Diese Rechtsfrage ist – soweit ersichtlich – bisher nicht eindeutig geklärt.