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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2003

Schriftliche Kfz-Bestellung als Antrag unter Abwesenden (§ 147 II BGB)

Mit der Unterzeichnung eines Bestellformulars trägt der potenzielle Käufer einem Kraftfahrzeughändler i. S. von § 145 BGB den Abschluss eines Kaufvertrags über das in dem Bestellformular bezeichnete Fahrzeug an. Nimmt der Händler diesen schriftliche Antrag nicht sogleich an, so ist er als Antrag an einen Abwesenden i. S. von § 147 II BGB zu behandeln (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.1984 – II ZR 23/84, WM 1984, 1391 = NJW 1985, 196 unter 2 m. w. Nachw.).

BGH, Urteil vom 15.10.2003 – VIII ZR 329/02

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Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs

Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen.

BGH, Urteil vom 15.10.2003 – VIII ZR 227/02

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Offenbarungspflicht bei Kauf eines Pkw von einem „fliegenden“ Zwischenhändler

Ein Gebrauchtwagenhändler handelt arglistig, wenn er dem Käufer eines Fahrzeugs verschweigt, dass er dieses Fahrzeug von einem ihm unbekannten „fliegenden“ Zwischenhändler erworben hat. Denn der kurzfristige Ankauf des Pkw durch den Zwischenhändler und der anschließende, aus den Kraftfahrzeugpapieren nicht ersichtliche Weiterverkauf an den Beklagten sind Umstände, die für die Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, zumal in einer solchen Konstellation der auf dem Tachometer abzulesenende Kilometerstand für die tatsächliche Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs keine nennenswerte Bedeutung mehr hat.

OLG Bremen, Urteil vom 08.10.2003 – 1 U 40/03

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Zur Auslegung des Begriffs „unfallfrei“ beim Gebrauchtwagenkauf unter Privatleuten

  1. Erklärt der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens im – einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss enthaltenden – Kaufvertrag, das Fahrzeug sei unfallfrei, so bezieht sich diese Erklärung mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte nur auf die Besitzzeit des Verkäufers und trägt der Käufer das Risiko, dass das Fahrzeug zuvor bei einem – dem Verkäufer nicht bekannten – Unfall erheblich beschädigt wurde.
  2. Zur Auslegung des Begriffs „unfallfrei“ in einem unter Privatleuten geschlossenen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen.

LG München I, Urteil vom 02.10.2003 – 32 O 11282/03

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Umfang der Offenbarungspflicht beim Verkauf eines Gebrauchtwagens mit Unfallschaden

  1. Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, das Fahrzeug weise einen behobenen Unfallschaden unbekannten Ausmaßes auf der linken Seite auf, während das Fahrzeug tatsächlich in einen Unfall verwickelt war, bei dem es auf der linken Seite schwer beschädigt wurde, liegt ein Mangel i. S. des § 459 I BGB vor. Denn ein Unfallschaden unbekannten Umfangs kann zwar auch ein erheblicher Unfallschaden sein. Dem Käufer wird durch die gewählte Formulierung im Kaufvertrag jedoch suggeriert, dass das Fahrzeug – etwa beim Einparken – einen nur geringfügigen Schaden erlitten haben könnte.
  2. Das arglistige Verschweigen eines Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
  3. Der Verkäufer eines gebrauchten Pkw, der dem Käufer einen Vorschaden offenbart, muss den Käufer vollständig und richtig über alle Umstände – genauer: über den Umfang des Schadens und insbesondere den Umstand, dass tragende Teile betroffen waren – informieren, die für dessen Kaufentschluss von Bedeutung sein können.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2003 – I-22 U 72/03

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Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf – „Bastlerfahrzeug“

Wird ein zum gängigen Marktpreis veräußerter und tatsächlich verkehrstauglicher Gebrauchtwagen im Kaufvertrag als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet, weil sich der Händler nach eigenem Bekunden außerstande sieht, die Mangelfreiheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, liegt kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vor.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.2003 – 9 W 30/03

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Nicht typgerechter Austauschmotor als erheblicher Sachmangel eines Pkw

  1. Ein Pkw ist grundsätzlich nur dann frei von Sachmängeln, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die seine Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder seine Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen.
  2. Ein Pkw eignet sich nur dann für die nach dem Vertrag vorausgesetzte i. S. des § 434 I 2 Nr. 1 BGB, wenn er im Sinne der Zulassungsvorschriften betriebsfähig ist.
  3. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) ist ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener pauschaler Gewährleistungsausschluss gemäß § 475 I BGB auch insoweit unwirksam, als er einen Anspruch des Käufers auf Schadensersatz ausschließt. Denn es ist nach § 475 III BGB zwar grundsätzlich zulässig, einen Anspruch des Käufers Schadensersatz auszuschließen, doch findet eine geltungserhaltende Reduktion des Gewährleistungsausschlusses nicht statt.

OLG Bremen, Urteil vom 10.09.2003 – 1 U 12/03

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Unwirksame Annahmefrist von zehn Tagen in Gebrauchtwagen-Bestellformular

Eine Klausel in einem Bestellformular für einen Gebrauchtwagen, wonach der Käufer an seine Bestellung zehn Tage gebunden ist, kann – insbesondere wenn das Fahrzeug vorrätig ist und Barzahlung vereinbart wurde – gegen § 308 Nr. 1 BGB verstoßen und damit unwirksam sein.

LG Bremen, Urteil vom 09.09.2003 – 1 O 565/03

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Zulässiges Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel

Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Verbraucher einen Gebrauchtwagen durch Vermittlung eines Händlers von einem anderen Verbraucher kauft, ist nicht generell als unzulässiges Umgehungsgeschäft i. S. von § 475 I 2 BGB zu qualifizieren. Vielmehr kann es für einen Kraftfahrzeughändler legitime Gründe geben, ein Gebrauchtfahrzeug nicht anzukaufen, sondern seinen Weiterverkauf nur zu vermitteln.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 04.09.2003 – 317 C 145/03

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Beschaffenheitsvereinbarung über die Anzahl der Vorbesitzer/Vorhalter eines Kraftfahrzeugs – „scheckheftgepflegt“

  1. Die Anzahl der Vorbesitzer/​Vorhalter eines Kraftfahrzeugs kann Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sein.
  2. Ob ein Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ ist, obwohl es nicht sämtlichen vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspektionen unterzogen wurde, ist eine Frage der Auslegung. Dabei ist zu berücksichtigen, wie viele Vorbesitzer/​Vorhalter das Fahrzeug angeblich hatte und wie alt das Fahrzeug ist. Denn bei einem jungen Fahrzeug mit nur einem Vorbesitzer/​Vorhalter lässt die Angabe „scheckheftgepflegt“ eher auf eine vollständige und rechtzeitige Durchführung sämtlicher Inspektionen schließen als bei einem älteren Fahrzeug mit mehreren Vorbesitzern/​Vorhaltern.
  3. Nach einer wirksamen Anfechtung (hier: wegen arglistiger Täuschung) kommt ein Rücktritt vom – durch die Anfechtung vernichteten – Kaufvertrag nicht mehr in Betracht.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2003 – I-1 W 45/03

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