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Tag: Verbrauchsgüterkauf

Umgehungsgeschäft durch Vorschieben eines Strohmanns durch Kfz-Händler – „scheckheftgepflegt“

  1. Schiebt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher einen Verbraucher als Verkäufer vor, um ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft zu verschleiern und das Fahrzeug unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, dann muss er sich gemäß § 475 I 2 BGB so behandeln lassen, als hätte er selbst das Fahrzeug verkauft. Der Händler kann sich deshalb nicht mit Erfolg auf einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungausschluss berufen (§ 475 I 1 BGB).
  2. Dafür, dass ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft verschleiern will, indem er einen Verbraucher als Verkäufer vorschiebt, spricht eine gewisse Vermutung, wenn der mutmaßliche Strohmann dem Händler persönlich nahesteht (hier: Vater-Sohn-Beziehung).
  3. Ein Gebrauchtwagen ist „scheckheftgepflegt“, wenn die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten und die fälligen Wartungsarbeiten in einer autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt worden sind. Wurden bei einem als „scheckheftgepflegt“ angepriesenen Gebrauchtwagen jedenfalls zwei vom Fahrzeughersteller vorgegebene Wartungstermine ausgelassen, leidet das Fahrzeug an einem Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, wobei eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) unmöglich ist.

OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2014 – 2 U 58/14

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Kein Verbraucherschutz bei angeblichem Unternehmergeschäft – Gewährleistungsausschluss (R)

§ 475 I BGB steht einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss dann nicht entgegen, wenn sich der Käufer gegenüber dem unternehmerisch handelnden Verkäufer – entgegen seinen wahren Nutzungsabsichten – damit einverstanden erklärt hat, die Kaufsache für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zu erwerben, nachdem der Verkäufer ihm mitgeteilt hatte, dass er keinen Verbraucher als Vertragspartner akzeptiere. Denn in diesem Fall ist es dem Käufer jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu berufen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2014 – 1 U 51/14
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2014 – 1 U 51/14)

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Ersatz von Aus- und Einbaukosten bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern

  1. Zur Abgrenzung von Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag (hier: Lieferung von Aluminium-Profilleisten in einem bestimmten Farbton durch einen Fachgroßhändler für Baubedarf).
  2. Beim Kaufvertrag ist der vom Verkäufer eingeschaltete Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers; gleiches gilt gemäß § 651 Satz 1 BGB beim Werklieferungsvertrag, wenn der Lieferant einen Dritten mit der Bearbeitung der Sache betraut (Bestätigung von BGHZ 48, 121).

BGH, Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 46/13

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Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Unfallschäden

  1. Gibt ein Gebrauchtwagenhändler in einem Inserat den Kilometerstand eines Fahrzeugs an („Kilometerstand: 83.500 km“), so mag er damit zwar zugleich erklären, dass dieser Kilometerstand der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs entspreche. Diese im Vorfeld eines Vertragsabschlusses abgegebene Erklärung wird aber außer Kraft gesetzt, wenn es in einem später geschlossenen Kaufvertrag heißt, der Verkäufer übernehme „für die Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes keine Gewähr“. Das gilt umso mehr, wenn über den Kilometerstand während der Vertragsverhandlungen gesprochen wurde und der (potenzielle) Käufer dabei erkennen konnte, dass der Händler keine verlässlichen Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs machen konnte.
  2. Grundsätzlich darf auch der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem Bagatellschaden gekommen ist. Das gilt auch, wenn es im Kaufvertrag heißt, eine Unfallfreiheit werde „ausdrücklich nicht zugesichert“. Denn dadurch wird keine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug ein Unfallwagen ist.
  3. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der selbst mit gebrauchten Motorradteilen handelt, ist in Bezug auf den Kfz-Kaufvertrag nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher anzusehen. Daran ändert nichts, dass er gegenüber dem Kfz-Verkäufer großen technischen Sachverstand hinsichtlich bestimmter Fahrzeuge (hier: BMW M3) zum Ausdruck bringt.

OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2014 – 28 U 85/13

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Kein Verbraucherschutz bei angeblichem Unternehmergeschäft – Gewährleistungsausschluss

  1. Der (nur) für den Verbrauchsgüterkauf geltende § 475 I BGB steht einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht entgegen, wenn der Käufer dem unternehmerisch handelnden Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vorgetäuscht hat, um das Geschäft zustande zu bringen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.12.2004 – VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045).
  2. Der Käufer darf sich aber auch dann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen, wenn er dem Verkäufer zwar keinen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vorgetäuscht hat, er aber – weil der Verkäufer keinen Verbraucher als Vertragspartner wollte – entgegen seinen wahren Nutzungsabsichten damit einverstanden war, die Kaufsache für seine gewerbliche oder selbständige beruflichen Tätigkeit zu erwerben.

LG Heidelberg, Urteil vom 28.02.2014 – 5 O 83/13
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2014 und vom 12.11.2014 – 1 U 51/14)

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Nachträglicher Gewährleistungsausschluss durch außergerichtlichen Vergleich – § 475 I 1 BGB

  1. Fehlen vertragliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort, so ist nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag dessen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache bei Zugang der Rücktritterklärung vertragsgemäß befand.
  2. Eine Klausel in einem außergerichtlichen Vergleich, wonach nach Zahlung eines bestimmten Geldbetrages „alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag … erledigt sind“, kann dahin auszulegen sein, dass sie auch das Recht des Käufers zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) erfasst.
  3. Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den in § 475 I 1 BGB genannten Vorschriften abweicht, aber nach Mitteilung eines Mangels getroffen wird, darf sich nicht nur auf den angezeigten Mangel, sondern auch auf noch nicht angezeigte Mängel beziehen.

LG Essen, Urteil vom 17.06.2013 – 1 O 45/13

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Wirksamer Kfz-Kaufvertrag trotz Vorschieben eines Strohmanns

Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen (im Anschluss an Senat, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67).

BGH, Urteil vom 12.12.2012 – VIII ZR 89/12

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Mangel eines Gebrauchtwagens bei falscher Umweltplakette

  1. Ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (hier: ein Wohnmobil) ist mangelhaft, wenn es mit einer nicht seinem Umweltstatus entsprechenden (gelben) Feinstaubplakette versehen ist, diese nach einer Ummeldung nicht wieder erteilt werden kann und es dem Käufer deshalb – entgegen der bei Abschluss des Kaufvertrags vorausgesetzten Verwendung – verwehrt ist, mit dem Fahrzeug bestimmte als Umweltzonen ausgewiesene Bereiche zu befahren.
  2. Heißt es im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, für das Fahrzeug bestehe „keine Garantie“, so bedeutet dies im Allgemeinen, dass der Verkäufer für Mängel nicht einstehen, also die Gewährleistung ausschließen will.
  3. Der Umstand, dass ein Unternehmer einen Gebrauchtwagen an einen Verbraucher verkauft, führt für sich genommen noch nicht zu einem Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I BGB. Erforderlich ist darüber hinaus eine ursächliche Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehende Geschäft.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012 – I-3 U 63/11
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 13.03.2013 – VIII ZR 186/12)

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Vortäuschen der Unternehmereigenschaft durch Verbraucher – Beweislast

Steht fest, dass der Käufer bei Abschluss eines Kfz-Kaufvertrags objektiv als Verbraucher gehandelt hat, so hat der gewerbliche Kfz-Verkäufer Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen er auf ein unternehmerisches Handeln des Käufers schließen durfte. Zweifel gehen zulasten des Verkäufers, weil bei natürlichen Personen regelmäßig davon auszugehen ist, dass sie als Verbraucher handeln.

OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 – I-28 U 147/11
(vorhergehend: LG Bochum, Urteil vom 24.06.2011 – I-4 O 202/10)

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Keine Pflicht des Verbrauchers zur Fristsetzung vor einem Rücktritt vom Kaufvertrag

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer dem Verkäufer vor einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag auch dann keine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn eine Fristsetzung nicht nach § 323 II BGB oder § 440 BGB entbehrlich ist. Vielmehr ist § 323 I BGB im Hinblick auf Art. 3 V 2. Spiegelstrich der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (RL 1999/44/EG) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn der Käufer (erfolglos) Nacherfüllung verlangt und eine angemessene Frist abgewartet hat.
  2. Der Verkäufer einer mangelhaften Sache muss sich auf das Nacherfüllungsverlangen des Käufers hin besonders anstrengen, den Mangel zügig zu beseitigen. Maßstab für die Nacherfüllungsfrist kann daher regelmäßig nicht die ursprüngliche Lieferfrist sein, und der Verkäufer darf auch nicht mit der Nacherfüllung zuwarten, bis er seinerseits Gewährleistungsansprüche mit seinem Lieferanten geklärt hat.

LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012 – 13 S 160/11

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