Tag: Verbrauchsgüterkauf
Steht fest, dass der Käufer bei Abschluss eines Kfz-Kaufvertrags objektiv als Verbraucher gehandelt hat, so hat der gewerbliche Kfz-Verkäufer Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen er auf ein unternehmerisches Handeln des Käufers schließen durfte. Zweifel gehen zulasten des Verkäufers, weil bei natürlichen Personen regelmäßig davon auszugehen ist, dass sie als Verbraucher handeln.
OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 – I-28 U 147/11
(vorhergehend: LG Bochum, Urteil vom 24.06.2011 – I-4 O 202/10)
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer dem Verkäufer vor einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag auch dann keine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn eine Fristsetzung nicht nach § 323 II BGB oder § 440 BGB entbehrlich ist. Vielmehr ist § 323 I BGB im Hinblick auf Art. 3 V 2. Spiegelstrich der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (RL 1999/44/EG) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn der Käufer (erfolglos) Nacherfüllung verlangt und eine angemessene Frist abgewartet hat.
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Der Verkäufer einer mangelhaften Sache muss sich auf das Nacherfüllungsverlangen des Käufers hin besonders anstrengen, den Mangel zügig zu beseitigen. Maßstab für die Nacherfüllungsfrist kann daher regelmäßig nicht die ursprüngliche Lieferfrist sein, und der Verkäufer darf auch nicht mit der Nacherfüllung zuwarten, bis er seinerseits Gewährleistungsansprüche mit seinem Lieferanten geklärt hat.
LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012 – 13 S 160/11
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Grundsätzlich trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass ein Mangel schon bei Übergabe der Kaufsache vorlag und trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer die Kaufsache nach einer erfolglosen Nachbesserung wieder entgegengenommen hat. Die Anforderungen an den Käufer dürfen aber nicht überspannt werden. Deshalb ist der Beweis jedenfalls dann geführt, wenn der Fehler am gleichen Bauteil – hier: am Automatikgetriebe eines Pkw – auftritt, zwischen Nachbesserung und erneutem Auftreten des Fehlers nur eine kurze Zeit verstrichen ist und sich der Verkäufer bei der Nachbesserung einer Reparaturmethode bedient hat, die von der allgemein vorgeschlagenen Methode abweicht.
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf führt § 476 BGB hinsichtlich der Tatsache, dass ein bestimmter Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, zu einer vollen Beweislastumkehr zum Nachteil des Verkäufers. Es genügt nicht, dass der Verkäufer die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, erschüttert; er muss vielmehr den vollen Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache erbringen.
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Bei einem Gebrauchtwagen stellt eine auf normalem Verschleiß beruhende Funktionsbeeinträchtigung regelmäßig keinen Mangel dar.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.10.2011 – 4 U 540/10-168
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Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln bei Abschluss eines Kaufvertrags kommt es darauf an, welchem Zweck der Kaufvertrag dienen soll. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien im Kaufvertrag sowie der Umstände des Vertragsschlusses. Subjektive Vorstellungen des Käufers über den Vertragszweck haben dann keine Bedeutung, wenn sie bei Abschluss des Kaufvertrags nicht in irgendeiner Weise für den Verkäufer erkennbar geworden sind.
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Die Angabe in der Rubrik „Kilometerstand“ in einem Kfz-Kaufvertrag wird man zwar nicht lediglich als Hinweis auf den Tachometerstand, sondern auch als Beschreibung der Laufleistung des Fahrzeugs verstehen können. Die Kilometerangabe reicht aber ohne zusätzliche Erklärungen des Verkäufers jedenfalls dann nicht für die Annahme einer Garantie i. S. von § 443 I BGB aus, wenn der Käufer Unternehmer ist. Denn einem Unternehmer, der eine Haftung des Verkäufers für eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs wünscht, ist es eher als einem Verbraucher zuzumuten, auf eine eindeutige Formulierung einer eventuellen Garantieerklärung zu achten.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.10.2011 – 9 U 8/11
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Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.12.2008 – XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126).
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Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei einem behebbaren Sachmangel eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag auch im Falle eines – unwirksamen – formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich (Aufgabe von Senat, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31).
BGH, Urteil vom 13.07.2011 – VIII ZR 215/10
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Grundsätzlich steht es den Parteien eines Kfz-Kaufvertrags frei, Gewährleistungsansprüche auszuschließen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Ausschluss einseitig im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben wird oder es sich um einen Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I BGB handelt.
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Ein Verbraucher kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedenfalls dann nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen und den damit verbundenen Schutz in Anspruch nehmen, wenn er sich einem Unternehmer gegenüber selbst als Unternehmer ausgegeben hat. Das gilt nur dann nicht, wenn auch der Unternehmer – wofür der Verbraucher die Beweislast trägt – böswillig war und wusste, dass er es eigentlich mit einem Verbraucher zu tun hat.
LG Bochum, Urteil vom 24.06.2011 – I-4 O 202/10
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 – I-28 U 147/11)
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Ein Käufer, der wegen eines Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, ist mit Blick auf § 325 BGB nicht daran gehindert, von der Rücktrittserklärung Abstand zu nehmen und statt der Rückabwicklung des Kaufvertrags Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) in Höhe aufgewendeter Mangelbeseitigungskosten zu verlangen.
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 23.06.2011 – 1 S 42/11
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Angaben, die ein gewerblicher Kfz-Händler in einem Internetinserat (hier: zur Laufleistung eines Fahrzeugs) macht und die die Kaufentscheidung eines Interessenten erkennbar beeinflussen, werden auch dann im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung Bestandteil eines später geschlossenen (schriftlichen) Kaufvertrages, wenn sie sich darin nicht explizit wiederfinden.
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Angaben in einer nicht gewerblichen Anzeige sollen den Kaufgegenstand in der Regel nur beschreiben. Ist der Verkäufer eine Privatpersonen, ist deshalb regelmäßig, davon auszugehen, dass das, was nicht in den Kaufvertrag aufgenommen wird, auch nicht Vertragsbestandteil werden soll. Die Vereinbarung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses spricht in derartigen Fällen gegen eine Zusicherung bei Vertragsschluss (im Anschluss an OLG Schleswig, Urt. v. 06.06.2003 – 14 U 110/02, juris).
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Dass ein Gebrauchtwagen „im Kundenauftrag“ verkauft wird, bedeutet, dass ihn der Anbieter als Kommissionär i. S. des § 383 HGB im eigenen Namen für Rechnung eines anderen verkauft, und bedingt, dass der Anbieter als Unternehmer i. S. des § 14 BGB handelt.
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Tritt ein privater Verkäufer wie ein Unternehmer auf oder handelt er als Strohmann eines Unternehmers, muss er sich – insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit eines Gewährleistungsausschlusses – auch wie ein Unternehmer behandeln lassen.
AG Halle (Saale), Urteil vom 17.03.2011 – 93 C 230/10
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Um die Vermutung des § 476 BGB zu widerlegen, muss der Kfz-Verkäufer den vollen Beweis dafür führen, dass der Mangel (hier: eine Beschädigung des Zahnriemens) bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer noch nicht vorgelegen hat.
OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2011 – 2 U 261/10
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Die gesetzliche Mängelgewährleistung kann grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden. Eine derartige Vereinbarung ist nur unwirksam, wenn der Ausschluss im Rahmen eines Verkaufsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) erfolgt. Wirksam ist der Ausschluss jedoch, wenn der Verbraucher den Unternehmer bewusst über seine Verbrauchereigenschaft täuscht und sich wahrheitswidrig als Unternehmer ausgibt.
AG Rudolstadt, Urteil vom 06.01.2011 – 3 C 44/10
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