Tag: Verbrauchsgüterkauf
§ 475 I BGB steht einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss dann nicht entgegen, wenn sich der Käufer gegenüber dem unternehmerisch handelnden Verkäufer – entgegen seinen wahren Nutzungsabsichten – damit einverstanden erklärt hat, die Kaufsache für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zu erwerben, nachdem der Verkäufer ihm mitgeteilt hatte, dass er keinen Verbraucher als Vertragspartner akzeptiere. Denn in diesem Fall ist es dem Käufer jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu berufen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2014 – 1 U 51/14
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2014 – 1 U 51/14)
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Zur Abgrenzung von Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag (hier: Lieferung von Aluminium-Profilleisten in einem bestimmten Farbton durch einen Fachgroßhändler für Baubedarf).
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Beim Kaufvertrag ist der vom Verkäufer eingeschaltete Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers; gleiches gilt gemäß § 651 Satz 1 BGB beim Werklieferungsvertrag, wenn der Lieferant einen Dritten mit der Bearbeitung der Sache betraut (Bestätigung von BGHZ 48, 121).
BGH, Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 46/13
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Gibt ein Gebrauchtwagenhändler in einem Inserat den Kilometerstand eines Fahrzeugs an („Kilometerstand: 83.500 km“), so mag er damit zwar zugleich erklären, dass dieser Kilometerstand der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs entspreche. Diese im Vorfeld eines Vertragsabschlusses abgegebene Erklärung wird aber außer Kraft gesetzt, wenn es in einem später geschlossenen Kaufvertrag heißt, der Verkäufer übernehme „für die Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes keine Gewähr“. Das gilt umso mehr, wenn über den Kilometerstand während der Vertragsverhandlungen gesprochen wurde und der (potenzielle) Käufer dabei erkennen konnte, dass der Händler keine verlässlichen Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs machen konnte.
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Grundsätzlich darf auch der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem Bagatellschaden gekommen ist. Das gilt auch, wenn es im Kaufvertrag heißt, eine Unfallfreiheit werde „ausdrücklich nicht zugesichert“. Denn dadurch wird keine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug ein Unfallwagen ist.
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der selbst mit gebrauchten Motorradteilen handelt, ist in Bezug auf den Kfz-Kaufvertrag nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher anzusehen. Daran ändert nichts, dass er gegenüber dem Kfz-Verkäufer großen technischen Sachverstand hinsichtlich bestimmter Fahrzeuge (hier: BMW M3) zum Ausdruck bringt.
OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2014 – 28 U 85/13
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Der (nur) für den Verbrauchsgüterkauf geltende § 475 I BGB steht einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht entgegen, wenn der Käufer dem unternehmerisch handelnden Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vorgetäuscht hat, um das Geschäft zustande zu bringen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.12.2004 – VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045).
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Der Käufer darf sich aber auch dann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen, wenn er dem Verkäufer zwar keinen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vorgetäuscht hat, er aber – weil der Verkäufer keinen Verbraucher als Vertragspartner wollte – entgegen seinen wahren Nutzungsabsichten damit einverstanden war, die Kaufsache für seine gewerbliche oder selbständige beruflichen Tätigkeit zu erwerben.
LG Heidelberg, Urteil vom 28.02.2014 – 5 O 83/13
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2014 und vom 12.11.2014 – 1 U 51/14)
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Fehlen vertragliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort, so ist nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag dessen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache bei Zugang der Rücktritterklärung vertragsgemäß befand.
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Eine Klausel in einem außergerichtlichen Vergleich, wonach nach Zahlung eines bestimmten Geldbetrages „alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag … erledigt sind“, kann dahin auszulegen sein, dass sie auch das Recht des Käufers zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) erfasst.
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Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den in § 475 I 1 BGB genannten Vorschriften abweicht, aber nach Mitteilung eines Mangels getroffen wird, darf sich nicht nur auf den angezeigten Mangel, sondern auch auf noch nicht angezeigte Mängel beziehen.
LG Essen, Urteil vom 17.06.2013 – 1 O 45/13
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Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen (im Anschluss an Senat, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67).
BGH, Urteil vom 12.12.2012 – VIII ZR 89/12
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Ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (hier: ein Wohnmobil) ist mangelhaft, wenn es mit einer nicht seinem Umweltstatus entsprechenden (gelben) Feinstaubplakette versehen ist, diese nach einer Ummeldung nicht wieder erteilt werden kann und es dem Käufer deshalb – entgegen der bei Abschluss des Kaufvertrags vorausgesetzten Verwendung – verwehrt ist, mit dem Fahrzeug bestimmte als Umweltzonen ausgewiesene Bereiche zu befahren.
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Heißt es im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, für das Fahrzeug bestehe „keine Garantie“, so bedeutet dies im Allgemeinen, dass der Verkäufer für Mängel nicht einstehen, also die Gewährleistung ausschließen will.
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Der Umstand, dass ein Unternehmer einen Gebrauchtwagen an einen Verbraucher verkauft, führt für sich genommen noch nicht zu einem Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I BGB. Erforderlich ist darüber hinaus eine ursächliche Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehende Geschäft.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012 – I-3 U 63/11
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 13.03.2013 – VIII ZR 186/12)
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Steht fest, dass der Käufer bei Abschluss eines Kfz-Kaufvertrags objektiv als Verbraucher gehandelt hat, so hat der gewerbliche Kfz-Verkäufer Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen er auf ein unternehmerisches Handeln des Käufers schließen durfte. Zweifel gehen zulasten des Verkäufers, weil bei natürlichen Personen regelmäßig davon auszugehen ist, dass sie als Verbraucher handeln.
OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 – I-28 U 147/11
(vorhergehend: LG Bochum, Urteil vom 24.06.2011 – I-4 O 202/10)
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer dem Verkäufer vor einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag auch dann keine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn eine Fristsetzung nicht nach § 323 II BGB oder § 440 BGB entbehrlich ist. Vielmehr ist § 323 I BGB im Hinblick auf Art. 3 V 2. Spiegelstrich der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (RL 1999/44/EG) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn der Käufer (erfolglos) Nacherfüllung verlangt und eine angemessene Frist abgewartet hat.
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Der Verkäufer einer mangelhaften Sache muss sich auf das Nacherfüllungsverlangen des Käufers hin besonders anstrengen, den Mangel zügig zu beseitigen. Maßstab für die Nacherfüllungsfrist kann daher regelmäßig nicht die ursprüngliche Lieferfrist sein, und der Verkäufer darf auch nicht mit der Nacherfüllung zuwarten, bis er seinerseits Gewährleistungsansprüche mit seinem Lieferanten geklärt hat.
LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012 – 13 S 160/11
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Grundsätzlich trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass ein Mangel schon bei Übergabe der Kaufsache vorlag und trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer die Kaufsache nach einer erfolglosen Nachbesserung wieder entgegengenommen hat. Die Anforderungen an den Käufer dürfen aber nicht überspannt werden. Deshalb ist der Beweis jedenfalls dann geführt, wenn der Fehler am gleichen Bauteil – hier: am Automatikgetriebe eines Pkw – auftritt, zwischen Nachbesserung und erneutem Auftreten des Fehlers nur eine kurze Zeit verstrichen ist und sich der Verkäufer bei der Nachbesserung einer Reparaturmethode bedient hat, die von der allgemein vorgeschlagenen Methode abweicht.
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf führt § 476 BGB hinsichtlich der Tatsache, dass ein bestimmter Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, zu einer vollen Beweislastumkehr zum Nachteil des Verkäufers. Es genügt nicht, dass der Verkäufer die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, erschüttert; er muss vielmehr den vollen Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache erbringen.
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Bei einem Gebrauchtwagen stellt eine auf normalem Verschleiß beruhende Funktionsbeeinträchtigung regelmäßig keinen Mangel dar.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.10.2011 – 4 U 540/10-168
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