1. Schiebt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher einen Verbraucher als Verkäufer vor, um ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft zu verschleiern und das Fahrzeug unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, dann muss er sich gemäß § 475 I 2 BGB so behandeln lassen, als hätte er selbst das Fahrzeug verkauft. Der Händler kann sich deshalb nicht mit Erfolg auf einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungausschluss berufen (§ 475 I 1 BGB).
  2. Dafür, dass ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft verschleiern will, indem er einen Verbraucher als Verkäufer vorschiebt, spricht eine gewisse Vermutung, wenn der mutmaßliche Strohmann dem Händler persönlich nahesteht (hier: Vater-Sohn-Beziehung).
  3. Ein Gebrauchtwagen ist „scheckheftgepflegt“, wenn die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten und die fälligen Wartungsarbeiten in einer autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt worden sind. Wurden bei einem als „scheckheftgepflegt“ angepriesenen Gebrauchtwagen jedenfalls zwei vom Fahrzeughersteller vorgegebene Wartungstermine ausgelassen, leidet das Fahrzeug an einem Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, wobei eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) unmöglich ist.

OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2014 – 2 U 58/14

Sachverhalt: Der Beklagte, der in D. einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, bot im Internet einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz B 180 CDI Autotronic für 9.999 € zum Kauf an. Nachdem der Kläger wegen dieses Fahrzeugs am 11.02. und am 12.02.2013 per E-Mail mit dem Beklagten korrespondiert hatte, begab er sich am 16.02.2013 in Begleitung seiner Ehefrau E zu dem Beklagten nach D., da er Interesse an dem angebotenen Pkw hatte. Er beabsichtigte, das von ihm seinerzeit genutzte Fahrzeug bei dem Beklagten in Zahlung zu geben.

Nach Verhandlungen, deren Verlauf im Einzelnen streitig ist, unterschrieb der Kläger zum einen einen „ADAC Kaufvertrag für den Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges von einem Unternehmer an einen Unternehmer“. In diesem Vertrag, mit dem der Kläger sein Altfahrzeug für 3.650 € an den Beklagten verkaufte, sind als Parteien die Firma F (Inhaber: der Beklagte) und der Kläger genannt; allerdings wird irrtümlich der Kläger als Käufer und der Beklagte als Verkäufer aufgeführt. Der Vertrag enthält den von E stammenden handschriftlichen Zusatz „Verkauft wie besichtigt und Probe gefahren ohne Mängel. Privatverkauf ohne Gewährleistung.“

Zum anderen unterschrieb der Kläger einen „ADAC Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges“. Mit diesem Vertrag, der einen Kaufpreis von 6.350 € ausweist, erwarb der Kläger den Mercedes-Benz B 180 CDI Autotronic. Als Verkäufer ist in dem Vertrag der Vater des Beklagten V genannt. Außerdem heißt es in dem Vertrag unter anderem „scheckheftgepflegt“, „Verkauft wie besichtigt und Probe gefahren ohne Mängel. Privatverkauf ohne Gewährleistung.“, „Unfallwagen Seitenschaden“ sowie „mit Original-km-Stand 104.000 km“.

Beide Verträge hat auch der Beklagte unterschrieben, in dessen Geschäftsräumen die Vertragsverhandlungen geführt wurden.

Mit E-Mail vom 18.02.2013 macht der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass ein Schweller des Mercedes-Benz B 180 CDI Autotronic beschädigt sei und Inspektionen teilweise nicht durchgeführt worden seien. Mit E-Mail vom 19.02.2013 äußerte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Erwartung, dass das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises vom 9.999 € zurückgenommen werde.

Mit Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 09.04.2013 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, dass der Mercedes-Benz B 180 CDI Autotronic nicht „scheckheftgepflegt“ sei und einen erheblichen Unfallschaden aufweise. Der Beklagte wurde – erfolglos – unter Fristsetzung zum 16.04.2013 zur Zahlung von 11.458,63 € aufgefordert.

Der Kläger hat behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zwei vorgeschriebenen Inspektionen nicht unterzogen worden sei. Außerdem sei der Unfallschaden, den der Pkw aufweise, wesentlich größer, als ihn der Beklagte im Verkaufsgespräch beschrieben habe. Der Beklagte habe auf entsprechende Frage verneint, dass das Fahrzeug einen größeren Unfallschaden erlitten habe. Die Kosten für eine eine ordnungsgemäße Instandsetzung – so hat der Kläger behauptet – beliefen sich auf 9.039,49 € brutto.

Darüber hinaus hat der Kläger geltend gemacht, dass der Beklagte seinen Vater als Verkäufer des Fahrzeugs nur vorgeschoben habe, V also lediglich Strohmann sei. Der Beklagte habe nie darauf hingewiesen, dass nicht er, sondern sein Vater den Mercedes-Benz B 180 CDI Autotronic verkaufe.

Der Beklagte hat geltend gemacht, dass er nicht passivlegitimiert sei. Aus dem Kaufvertrag ergebe sich eindeutig, dass V der Verkäufer des Fahrzeugs sei und es sich um einen Privatverkauf handele. Er – der Beklagte – habe den Kläger zudem darauf hingewiesen, dass V sein Vertragspartner werde. Abgesehen davon habe der Kläger es versäumt, Nachbesserung zu verlangen. Schließlich besage „scheckheftgepflegt“ lediglich, dass die vorgeschriebenen Inspektionen im Wesentlichen durchgeführt worden seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Arnsberg, Urt. v. 18.03.2014 – 2 O 305/13). Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz, weil der Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Nicht der Beklagte, sondern dessen Vater V sei Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass der Beklagte seinen Vater als Strohmann vorgeschoben habe und deshalb ein Umgehungsgeschäft (§ 475 I 2 BGB) vorliege.

Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger unter anderem – erstmals in der Berufungsinstanz – geltend gemacht, dass der Mercedes-Benz B 180 CDI Autotronic zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn, den Kläger, nicht habe zugelassen werden können, weil das Fahrzeug seinerzeit zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

Aus den Gründen: II. … 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug gemäß §§ 433 I, 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 440, 323, 326, 346 I BGB, weil sein erklärter Rücktritt vom Vertrag durchgreift.

a) Zwar ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Kaufvertrag über den Pkw Mercedes-Benz B 180 CDI Autotronic nicht zwischen den Parteien zustande gekommen ist, sondern zwischen dem Kläger und dem Zeugen V. Dessen Name und Anschrift sind an der dafür vorgesehenen Stelle des Formulars maschinenschriftlich in den Kaufvertrag eingetragen; der Beklagte erscheint in der Vertragsurkunde weder namentlich noch unter der von ihm verwendeten Bezeichnung „F“. Auch der markante Firmenstempel des Beklagten wird nicht verwendet. Er ist also nach dem Vertragsinhalt eindeutig nicht als Verkäufer des Fahrzeuges in Erscheinung getreten.

Dabei ist unerheblich, ob der Kläger auf die Stellvertretung des Zeugen V durch den Beklagten hingewiesen worden ist, weil ein ausreichender Hinweis darin zu sehen ist, dass die dem Kläger zur Unterschrift vorgelegte Vertragsurkunde nicht den Beklagten, sondern den Zeugen V als Verkäufer bezeichnet (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039, 1040). Angesichts dieser eindeutigen Offenlegung des Vertragspartners bedurfte es aufseiten des Beklagten weder eines Namenszusatzes wie „i. A.“, noch war ein Rückgriff auf die – nur in Zweifelsfällen anzuwendenden – Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts erforderlich.

Gleichwohl richten sich – abweichend von der Auffassung des Landgerichts – die Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag gegen den Beklagten, weil es sich bei der gewählten Vertragskonstellation zur Überzeugung des Senats um ein Umgehungsgeschäft (§ 475 I 2 BGB) gehandelt hat. Ein Umgehungsgeschäft ist vergleichbar wie beim Agenturgeschäft anzunehmen, weil der Beklagte allein das wirtschaftliche Risiko des Geschäfts trug. Nach seinen Angaben, die vom Zeugen V bestätigt worden sind, wurde der Kaufpreis für das vom Kläger in Zahlung gegebene Fahrzeug vollständig und endgültig auf das verkaufte Fahrzeug angerechnet. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem annoncierten Verkaufspreis (9.999 €), dem Ankaufspreis (3.650 €) und dem Barzahlungsbetrag, den der Kläger entrichtet hat (6.350 €), einschließlich eines Euros als Rundungsdifferenz. Wenn aber der Beklagte das Gebrauchtfahrzeug unter derartiger Anrechnung auf den Preis der B-Klasse gekauft und den dafür vereinnahmten Kaufpreis vollständig an seinen Vater ausgekehrt hat, trifft ihn das Verwertungsrisiko für das Gebrauchtfahrzeug, also das wirtschaftliche Risiko, ob es bei einem Weiterverkauf diesen Kaufpreis erzielt.

Indiz für eine Umgehung ist außerdem die familiäre Beziehung zwischen dem Beklagten und dem Zeugen V, seinem Vater. Steht die Person, die nach der Vertragsurkunde Verkäufer sein soll, dem Unternehmen nahe, spricht schon eine gewisse Vermutung für ein verschleiertes Händler-Eigengeschäft und damit für eine Umgehung i. S. des § 475 I 2 BGB (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 1980). Diese Vermutung hat der Beklagte auch nicht entkräftet. Es fehlt an einer plausiblen Darlegung, dass der Verkauf tatsächlich durch den Verbraucher – den Zeugen V – erfolgen sollte. So ist die Behauptung, das Fahrzeug habe dem Zeugen V gehört, schon nicht schlüssig gemacht. Der Beklagte hat es unstreitig gekauft und auf seine Kosten repariert. Anschließend will er es seinem Vater geschenkt haben, obwohl er nicht einmal gewusst habe, ob dieser überhaupt ein Fahrzeug benötigte. Der Zeuge V wiederum hat das Fahrzeug nicht auf sich zugelassen; seinen eigenen Angaben zufolge wollte er es sofort verkaufen. Und schließlich sind die Angaben, die der Beklagte und der Zeuge V als Begründung für den Weiterverkauf angegeben haben, widersprüchlich. Einmal werden „finanzielle Probleme“ und Schulden des Vaters angegeben, einmal eine fehlende Abstellmöglichkeit für das Fahrzeug. Abgerundet wird das Bild durch den Umstand, dass der Zeuge V – wie aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht – einen Autohandel bzw. eine Autowerkstatt betreibt, wobei er unter derselben Telefonnummer erreichbar ist wie der Betrieb des Beklagten.

In einer Gesamtbetrachtung bestehen für den Senat keine Zweifel mehr daran, dass der Zeuge V nur vorgeschoben war, um Gewährleistungsansprüche des Klägers auszuschließen.

Folge ist, dass eine Eigenhaftung des Händlers (hier: des Beklagten) für Sachmängel gegenüber dem Kläger besteht und der Beklagte die Regelungen in §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 BGB gegen sich gelten lassen muss.

b) Das verkaufte Fahrzeug war mangelhaft.

aa) Entgegen der Vereinbarung im schriftlichen Kaufvertrag war das Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt. Wird ein Fahrzeug mit dieser Eigenschaft beworben, darf der Käufer berechtigterweise erwarten, dass die herstellerseitig vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten und die entsprechenden Wartungsarbeiten in einer autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt worden sind. Die Behauptung des Klägers, dass zumindest zwei vom Hersteller vorgegebene Wartungstermine ausgelassen worden seien, hat der Beklagte nicht ausreichend bestritten. Angesichts der Tatsache, dass er vormals Eigentümer des Fahrzeugs war und es in seiner Verkaufsannonce als scheckheftgepflegt beworben hatte, hätte er sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränken dürfen, sondern hätte die – angeblich eingehaltenen – Wartungstermine dartun müssen. Die unvollständige Scheckheftpflege stellt ein Abweichen von der vertraglich vereinbarten Fahrzeugbeschaffenheit und damit einen Mangel i. S. des § 434 I 1 BGB dar.

bb) Darüber hinaus fehlt dem Fahrzeug eine weitere vereinbarte Beschaffenheit, weil der – unstreitig vorhandene – Unfallschaden nicht fachgerecht beseitigt worden ist.

Die Angaben im Vertrag über den Unfallschaden in Verbindung mit dessen Beseitigung führen dazu, dass der Erwerber als übliche und gewöhnliche Beschaffenheit (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) eine fachgerechte Behebung des Schadens erwartet und erwarten darf – wenn kein ausdrücklich anderslautender Hinweis erfolgt, wofür hier nichts ersichtlich ist. Das Fahrzeug zeigte bei der Besichtigung durch den Kläger keine erkennbaren Beschädigungen mehr, woraus dieser daher berechtigterweise auf eine vollständige, fachgerechte Beseitigung schließen durfte. Sofern der vom Kläger beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. B in seinem Gutachten ausführt, dass das „deutlich erhöhte Spaltmaß zwischen Seitenwand links und Heckklappe, die ungleichmäßig angebrachten Rammschutzleisten an Fondtür und Seitenwand links sowie die nicht mittige Einbaulage der Kofferraumabdeckung“ auch für einen Laien visuell erkennbar seien, betrifft dies durchweg nur solche Merkmale, die anlässlich einer Fahrzeubesichtigung nicht zwangsläufig ins Auge fallen. Zudem kann der Laie aus ihrem Vorhandensein nicht ohne Weiteres einen Rückschluss auf eine unfachmännische Reparatur ziehen.

Das Fahrzeug ist entgegen der zu erwartenden Beschaffenheit weder vollständig noch fachgerecht instand gesetzt worden. Wie sich aus dem Privatgutachten des Dipl.-Ing. B ergibt, hat es einen massiven Anstoß auf die linke Seite erlitten, bei dem die Fahrzeugstruktur schwer beschädigt worden ist. Neben Türen und Schwellern sind auch Karosseriesäulen und die Bodengruppe mit Quertraversen und Längsträgern massiv eingedrückt worden. Diese Beschädigungen sind, wie der Sachverständige näher darlegt, nur unfachmännisch beseitigt worden; auf die Ausführungen in dem als Anlage 5 vorgelegten Gutachten vom 26.03.2013 wird insoweit Bezug genommen.

Dieses Gutachten mit den darin enthaltenen Feststellungen stellt besonders substanziiertes Klägervorbringen dar, dem der Beklagte nur unzureichend entgegengetreten ist. Angesichts der Tatsache, dass er es unstreitig selbst war, der das Fahrzeug repariert hat, wären von seiner Seite Darlegungen erforderlich gewesen, aufgrund welcher Umstände eine sach- und fachgerechte Reparatur vorliege. Sein Vorbringen dazu war nach umfänglicher Anhörung durch das Landgericht unergiebig. Folge ist, dass die klägerische Behauptung im Hinblick auf die unfachmännische Beseitigung des Unfallschadens als unstreitig anzusehen ist.

c) Die gemäß §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 323 I BGB grundsätzlich erforderliche Fristsetzung zur Mängelbeseitigung war im vorliegenden Fall entbehrlich.

aa) Im Hinblick auf die fehlende Scheckheftpflege des Fahrzeuges folgt dies aus § 323 II Nr. 3 BGB. Die ausgelassenen Wartungstermine lassen sich nicht nachholen. Ihren besonderen Wert gewinnt die vom Hersteller vorgegebene Scheckheftpflege dadurch, dass der Zustand des Fahrzeugs in regelmäßigen, zeit- oder laufleistungsabhängigen Intervallen überprüft und dokumentiert wird, um so die Funktionsfähigkeit sämtlicher überprüfter Fahrzeugsysteme gewährleisten und insofern die Voraussetzungen für ein langes Fahrzeugleben schaffen zu können. Dieser Zweck lässt sich durch eine nachgeholte Inspektion, die möglicherweise Jahre später als herstellerseitig vorgegeben erfolgt, nicht mehr erreichen.

bb) Im Hinblick auf den unfachmännisch instand gesetzten Unfallschaden war eine Fristsetzung ebenfalls entbehrlich. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist der Käufer zum sofortigen Rücktritt berechtigt, wenn ihn der Verkäufer bei Vertragsschluss über die Beschaffenheit des Kaufgegenstands arglistig getäuscht hat (BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532 Rn. 17; Urt. v. 09.01.2008 – VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371 Rn. 19 f.; Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 12 ff.). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Dem Beklagten war der nicht fachgerecht beseitigte Unfallschaden bekannt. Er war nicht nur über Art und Umfang der Beschädigungen informiert, weil er das Fahrzeug seinerseits als Unfallwagen erworben hatte, sondern auch über die mangelhafte Qualität der Reparatur, weil er diese Arbeiten nach eigenen Angaben vollständig selbst durchgeführt hatte. Diesen Mangel hat er dem Kläger bei Vertragsschluss arglistig verschwiegen.

Der Beklagte hat zumindest damit gerechnet, dass dem Kläger der Mangel unbekannt ist. Durch die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, ihm sei gesagt worden, dass „hinten links eine Beule“ habe ausgebessert werden müssen, wird seine Unkenntnis von der Qualität der Reparatur belegt. Hiernach oblag dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast, dass der Kläger gleichwohl Kenntnis vom Seitenschaden, dessen Umfang und der Reparaturqualität hatte. Der Beklagte trägt aber schon nicht vor, wann und wie er den Kläger insoweit aufgeklärt haben will. Die bloße Gestattung einer Probefahrt genügt hierfür nicht, weil sie nichts darüber besagt, ob dem Kläger der Mangel in seiner Tragweite bewusst geworden ist.

Der Beklagte hat auch damit gerechnet, dass der Kläger den Vertrag bei Kenntnis eines derartigen Mangels nicht oder zumindest nicht zu den konkreten Bedingungen abschließen wird. Hierfür spricht bereits die Lebenserfahrung, dass ein über einen solchen schwerwiegenden Mangel informierter Käufer zumindest den ursprünglich verlangten Kaufpreis nicht mehr ohne Weiteres akzeptieren wird, falls er nach Kenntniserlangung überhaupt noch bereit sein sollte, den Kaufvertrag abzuschließen.

Der Beklagte handelte auch zumindest bedingt vorsätzlich; hier darf zulässigerweise vom Wissensmoment auf das Willenselement geschlossen werden (BGH, Urt. v. 08.12.1989 – V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 333 = NJW 1990, 975, 976).

cc) Darauf, ob das Fahrzeug zudem – wie vom Kläger in der Berufungsinstanz behauptet – tatsächlich zur Fahndung ausgeschrieben war, kommt es hiernach nicht mehr an.

d) Auf den mit dem Zeugen V vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann sich der Beklagte als Unternehmer nicht berufen (§ 475 I 1 BGB). Dem Kläger stehen seine Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten wegen der beiden festgestellten Mängel uneingeschränkt zu.

e) Seinen Rücktritt hat der Kläger mit E-Mail vom 19.02.2013 erklärt und sie später noch einmal anwaltlich wiederholt (Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.04.2013).

f) Als Folge des Rücktritts sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 346 I BGB). Für den in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen kann der Kläger dabei Wertersatz gemäß § 346 II 1 Nr. 2 BGB verlangen. Denn die Herausgabe dieses Fahrzeugs an ihn ist im Zuge der Rückabwicklung des Kaufvertrags unmöglich. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass das Fahrzeug vom Beklagten zwischenzeitlich weiterveräußert worden ist. Damit ist eine Rückgabe an den Kläger unmöglich; der hierfür darlegungsbelastete Beklagte hat nicht vorgetragen, dass er zum Rückerwerb des Fahrzeugs – um es sodann an den Kläger zurückgeben zu können – willens und in der Lage ist. Die für den Anspruch auf Wertersatz vorausgesetzte Unmöglichkeit der Herausgabe liegt damit ebenfalls vor.

Unabhängig davon, ob man die hier gewählte Vertragskonstellation als typengemischten Vertrag oder als Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis ansieht, besteht Einigkeit darüber, dass sich der zu zahlende Wertersatz auf denjenigen Betrag beläuft, der beim Fahrzeugkauf für den in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen angesetzt worden ist, ohne dass es auf seinen tatsächlichen Wert ankäme (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1542 ff.). Dem Kläger stände hiernach ein Anspruch auf Rückzahlung von 10.000 € zu (6.350 € gezahlt + 3.650 € für den in Zahlung gegebenen Altwagen), von denen er nur 9.999 € geltend macht. In dieser Höhe ist sein Rückzahlungsanspruch begründet.

g) Zinsen auf diese Forderung stehen dem Kläger ab dem 17.04.2013 zu. Die dem Beklagten gesetzte Zahlungsfrist lief am 16.04.2013 ab, sodass Zahlungsverzug erst am Folgetag eintrat.

2. Der Kläger hat gegen den Beklagten darüber hinaus einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 434 I, 437 Nr. 3, §§ 280 ff. BGB, jedoch nur in Höhe von 1.433,63 €.

a) Der Kläger kann als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung (§ 249 BGB) Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die für die vorgerichtliche Begutachtung des Fahrzeugs zur Feststellung des Schadensumfangs angefallen sind. Es handelt sich dabei um die Kosten für das Gutachten der DEKRA in Höhe von 1.037,56 € und die Kosten für das Autohaus A zur Ermöglichung der Begutachtung des Wagens dort durch die DEKRA in Höhe von 296,07 €. Diese Kosten waren zur Schadensermittlung erforderlich und treten neben den Leistungsanspruch, sodass sie ohne vorherige Fristsetzung geltend gemacht werden konnten.

b) Dem Kläger steht daneben ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Fahrt zum Händler, dem Beklagten, zu. Es handelt sich hierbei um notwendige Aufwendungen, die er gemäß §§ 280 I, III, 281, 284 BGB erstattet verlangen kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 = NJW 2005, 2848). Wie oben bereits dargelegt, liegen die für die Ersatzfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung – insbesondere die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung (§ 281 II BGB) – vor. Mit 100 € erscheinen die Kosten für eine Fahrt von W. nach D. (etwa 480 km ? rund 0,21 €/km) nicht übersetzt.

c) Die Zahlung einer Unkostenpauschale, wie sie bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden üblich ist, hat sich zurzeit im allgemeinen Schadensersatzrecht nicht durchgesetzt. Eine konkrete Darlegung des entstandenen Schadens fehlt.

d) Der begehrte Nutzungsausfallersatz in Höhe von 4.425 € steht dem Kläger nicht zu. Die Ersatzfähigkeit entgangener Nutzungsmöglichkeit setzt neben dem Nutzungswillen auch die ausgebliebene Nutzbarkeit des Fahrzeugs voraus; daran fehlt es. Aus den Feststellungen, die der Senat gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, geht nicht hervor, dass das Fahrzeug für den Kläger tatsächlich nicht nutzbar war. Er hat nicht vorgetragen, dass es aufgrund des Unfallschadens verkehrsuntauglich oder seine Benutzung mit erheblichen Risiken verbunden gewesen sein soll. Seine nicht näher substanziierte Behauptung, das Fahrzeug sei „nicht fahrbar“, reicht hierfür nicht aus, zumal er selbst gemäß seinen Angaben gegenüber dem Senat das Fahrzeug inzwischen zugelassen hat und es tatsächlich gefahren wird. Allein die durch das Sachverständigengutachten festgestellte unfachmännische Beseitigung des Unfallschadens reicht mithin nicht aus, von einer Nutzung des Fahrzeugs berechtigterweise Abstand genommen zu haben. Unabhängig davon wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der Privatsachverständige in seinem Gutachten einen möglicherweise verkehrsunsicheren Fahrzeugzustand – hätte er vorgelegen – erwähnt hätte.

3. Der Antrag, mit dem der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden begehrt, ist unzulässig. Ihm fehlt das erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 I ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger die Entstehung immaterieller Schäden droht. Aber auch im Hinblick auf materielle Schäden besteht kein Feststellungsinteresse, weil der Kläger nicht dargelegt hat, welche Schäden in Zukunft noch eintreten sollen (s. oben).

4. Am 16.04.2013 ist die dem Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises und Rücknahme des Fahrzeugs gesetzte Frist abgelaufen. Seit dem Folgetag befindet er sich deshalb im Annahmeverzug, was auf den entsprechenden Antrag des Klägers hin festzustellen war.

5. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten zu, die durch die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten bezogen auf die berechtigte Forderung entstanden sind und die sich bei einem Gegenstandswert von bis zu 13.000 € auf 958,19 € belaufen (1,3-fache Geschäftsgebühr zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer). …

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