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Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen uneingeschränkt, das Fahrzeug sei unfallfrei, liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als bloßen Bagatellschäden gekommen ist.
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Nehmen die Vertragsparteien in den Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen auf, dass das Fahrzeug keine Nachlackierungen aufweise, treffen sie damit eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) und schuldet der Verkäufer die Lieferung eines Fahrzeugs, das noch die Originallackierung aufweist.
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Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt regelmäßig nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 Rn. 28 ff.; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15).
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Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß des Käufers gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Daran fehlt es mangels einer entsprechenden Obliegenheit grundsätzlich, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug nicht gründlich auf (Unfall-)Schäden und Mängel untersucht. Denn der Käufer darf sich im Regelfall selbst dann, wenn er gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, auf die Angaben des Verkäufers (z. B. zur Unfallfreiheit) verlassen und sich auf eine Sichtprüfung beschränken. Hat er danach oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Verkäufers unzutreffend sind, kann es allerdings grob fahrlässig sein, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht genauer untersucht.
OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2017 – 28 U 101/16
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Ein Gebrauchtwagen ist nicht wegen eines Unfallschadens sachmangelhaft, wenn auf diesen Unfallschaden im auch vom Käufer unterzeichneten schriftlichen Kaufvertrag ausdrücklich hingewiesen wird („fachgerecht behobenen Frontschaden“).
LG Berlin, Urteil vom 08.09.2016 – 33 O 405/14
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Die Parteien eines grenzüberschreitenden Kaufvertrages können die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) nicht nur bei Vertragsschluss, sondern auch noch nachträglich – auch während eines Rechtsstreits – ausschließen. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht, wenn die Parteien ausdrücklich auf das nationale Kauf- bzw. Gewährleistungsrecht, also auf Vorschriften des BGB und des HGB, als anwendbares Recht Bezug nehmen.
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Ein Gebrauchtwagen, der einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat, ist mangelhaft, sofern der Verkäufer dem Käufer den Unfallschaden nicht offenbart hat. Das gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien nicht i. S. des § 434 I 1 BGB vereinbart haben, dass der Käufer ein unfallfreies Fahrzeug erhält.
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Dass die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrages, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, die Haftung des Verkäufers für Sachmängel stillschweigend ausgeschlossen haben, kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Haftung des Verkäufers für Sachmängel im unternehmerischen Geschäftsverkehr häufig vertraglich begrenzt oder ausgeschlossen wird.
OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.2016 – 5 U 781/15
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Heißt es in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, das Fahrzeug habe – soweit dem Verkäufer bekannt – in der seiner Besitzzeit vorgelagerten Zeit keinen Unfallschaden erlitten, liegt keine positive Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, liegt ebenfalls nicht vor. Vielmehr haben die Parteien schlicht offengelassen, ob das Fahrzeug vor der Besitzzeit des Verkäufers einen Unfallschaden erlitten hat.
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Ein Gebrauchtwagenkäufer handelt nicht deshalb grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB, weil er das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrags nicht begutachten lässt, obwohl er weiß, dass es einen Unfall erlitten hat, dessen Schwere ihm unbekannt ist (im Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 27.02.2015 – 3 U 993/14, MDR 2015, 886).
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Der für eine arglistige Täuschung (mindestens) erforderliche Eventualvorsatz ist nicht schon dann gegeben, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen, die einen Mangel der Kaufsache begründen, hätte aufdrängen müssen. Denn ließe man das ausreichen, würde die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt. Leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt indes nicht, um das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu erfüllen.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.10.2015 – 2 U 63/14
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich – wenn keine besonderen Umstände vorliegen – i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).
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„Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).
AG Primasens, Urteil vom 18.05.2015 – 5 C 344/14
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Durch die Klauseln VI Nr. 1 und Nr. 5 und VII Nr. 5 in den vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. empfohlenen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen kann die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels auch gegenüber einem Verbraucher wirksam von zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB) auf ein Jahr abgekürzt werden.
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Erklärt ein Gebrauchtwagenhändler, ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug sei „lt. Vorbesitzer“ unfallfrei, ist dies eine reine Wissenserklärung, die weder zu einer Beschaffenheitsvereinbarung noch zu einer Beschaffenheitsgarantie führt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).
LG Lübeck, Urteil vom 16.02.2015 – 6 O 163/14
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Ein Fahrzeug ist nicht mehr unfallfrei, wenn es durch Vandalismus beschädigt wurde und ihm dabei großflächige, tief ins Blech gehende Kratzer zugefügt wurden.
LG Bochum, Urteil vom 06.02.2015 – 2 O 209/14
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Arglist setzt kein zielgerichtetes oder verwerfliches Verhalten voraus. Vielmehr genügt, wenn der Verkäufer ins Blaue hinein Angaben gegenüber dem Käufer macht, die sich später als falsch herausstellen. Deshalb muss sich ein Kfz-Verkäufer den Vorwurf der Arglist gefallen lassen, wenn er einen Gebrauchtwagen, der tatsächlich erheblich beschädigt ist, in einem Internetinserat ohne genaue Prüfung als „unfallfrei“ bewirbt.
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Will der Verkäufer eine im Vorfeld des Vertragsschlusses (hier: in einem Internetinserat) abgegebene Erklärung korrigieren, muss er sich an der Fehlvorstellung orientieren, die seine Erklärung beim Käufer hervorgerufen hat. Dem genügt ein Verkäufer, der einen Gebrauchtwagen als „unfallfrei“ angepriesen hat, nicht, wenn er lediglich mitteilt, die „Seitenwand hinten“ sei nachlackiert worden. Denn ein Käufer wird davon ausgehen, dass nur Bagatellschäden überlackiert worden sind.
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Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines 1996 erstzugelassenen Opel Tigra beträgt 200.000 Kilometer.
LG Heidelberg, Urteil vom 28.01.2015 – 1 S 22/13
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Grundsätzlich darf der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. „Bagatellschäden“ sind grundsätzlich nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht aber sonstige (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung. Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall mehr als einen „Bagatellschaden“ erlitten hat, stellt einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
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Es gehört zur üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht erheblich höher ist als der angezeigte Kilometerstand. Eine Abweichung von mehr als 8.500 km, die bezogen auf den Kaufpreis eine Wertminderung des Fahrzeugs von 1.200–1.350 € zur Folge hat, ist erheblich und stellt einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
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Der Käufer eines als „scheckheftgepflegt“ angepriesenen Gebrauchtwagens darf erwarten, dass das Fahrzeug in einer autorisierten Fachwerkstatt den vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspektionen unterzogen worden ist und diese im Serviceheft („Scheckheft“) dokumentiert worden sind. Es genügt allerdings, wenn die Inspektionstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind; eine lückenlose Kette von Inspektionen ist für ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug ebenso wenig erforderlich wie die Abwesenheit von technischen Mängeln.
LG Bielefeld, Urteil vom 23.12.2014 – 6 O 353/13
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- Bezeichnet der Verkaufsmitarbeiter einer mit Kraftfahrzeugen handelnden juristischen Person einen Gebrauchtwagen nur deshalb – zu Unrecht – als „unfallfrei“, weil der zuständige Mitarbeiter der Einkaufsabteilung es lediglich fahrlässig unterlassen hat, den Unfallschaden des Fahrzeugs im zentralen EDV-System zu vermerken, dann ist der Vorwurf einer arglistigen Täuschung nicht berechtigt. Diesen Vorwurf muss sich eine juristische Person vielmehr allenfalls gefallen lassen, wenn sie nicht sichergestellt hat, dass „Einkaufswissen“ und „Werkstattwissen“ in geeigneter Weise erfasst und verfügbar gehalten wird, oder wenn die Erfassung dieses Wissens vorsätzlich unterlassen wurde.
- Nach einer wirksamen Anfechtung ist ein Kaufvertrag – wie nach einem wirksamen Rücktritt – einheitlich dort rückabzuwickeln (§ 812 I 1 Fall 1 BGB), wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Anfechtung vertragsgemäß befindet; denn eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung folgt vertragsrechtlichen Grundsätzen. Der einheitliche „Austauschort“ ist Erfüllungsort i. S. des § 29 I ZPO.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.08.2014 – 10 O 3910/14
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