Tag: Standzeit
Ein von einem Kraftfahrzeughändler als „Neuwagen“ verkaufter Pkw muss in der Regel „fabrikneu“ sein. Diese regelmäßig konkludent vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) hat ein Fahrzeug, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160). Darauf, wann das Fahrzeug dem Käufer übergeben wird, kommt es für die Fabrikneuheit nicht an.
LG Oldenburg, Urteil vom 09.11.2012 – 16 O 2576/12
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2013 – 6 U 225/12)
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Bei einem gebrauchten Motorrad begründet das Auseinanderfallen von Baujahr und Jahr der Erstzulassung keinen Sachmangel. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Kraftfahrzeuge stets alsbald nach der Herstellung zum Straßenverkehr zugelassen würden.
LG Itzehoe, Urteil vom 20.04.2011 – 3 O 394/10
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Ein Fahrzeug ist mangelhaft i. S. von § 434 I 1 BGB, wenn es als Neufahrzeug verkauft wird, tatsächlich aber zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate liegen (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
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Bei der Auslegung der Vertragserklärungen ist eine – hier in das Portal „mobile.de“ eingestellte – Internetanzeige eines Kfz-Händlers heranzuziehen. Wird das Fahrzeug dort als „Neufahrzeug“ bezeichnet, obwohl es in Wahrheit eine Standzeit von über zwei Jahren aufweist, reicht es weder aus, dass der Verkäufer im Bestellformular auf die Eigenschaft als EU-Fahrzeug hinweist, noch dass er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemeine Angaben zu seinem Geschäftsmodell (EU-Fahrzeuge, Lagerfahrzeuge etc.) macht. Denn diese Angaben ändern nichts daran, dass er die Lieferung eines Neufahrzeugs schuldet.
LG Köln, Urteil von 20.01.2011 – 8 O 338/10
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Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet.
BGH, Urteil vom 15.09.2010 – VIII ZR 61/09
(vorangehend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2009 – 9 U 176/08)
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Für die Berechnung der Standzeit ist bei einem Wohnmobil – solange übliche Produktionsabläufe eingehalten werden – nicht auf die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrgestell, sondern auf die Fertigstellung der Aufbauten abzustellen.
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Ein Wohnmobil ist nicht mangelhaft, wenn zwar zwischen der Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrgestell und der Erstzulassung ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten liegt, nicht aber zwischen der vollständigen Fertigstellung des Wohnmobils und der Erstzulassung.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2010 – I-22 U 168/09
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Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist – anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung – grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.
BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VIII ZR 34/08
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Ein als „Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung“ verkauftes Wohnmobil ist nicht schon dann mangelhaft, wenn zwischen dem Datum der Erstzulassung und dem Zeitpunkt, zu dem das Wohnmobil fertiggestellt wurde, ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2009 – 9 U 176/08
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.09.2010 – VIII ZR 61/09)
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Ob ein Gebrauchtwagen wegen einer Standzeit vor der Erstzulassung i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, muss – sofern es sich nicht um einen Jahreswagen handelt – im Einzelfall bestimmt werden, wobei neben dem Alter des Fahrzeugs insbesondere die Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr zu berücksichtigen ist.
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Bei einem gebrauchten BMW-Cabriolet, das bereits seit rund zwei Jahre und acht Monate zum Straßenverkehr zugelassen ist und eine Laufleistung von 19.500 km aufweist, ist eine Standzeit von 14 Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung kein Mangel.
OLG Schleswig, Urteil vom 25.11.2008 – 3 U 39/07
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Ohne gegenteilige Anhaltspunkte darf ein durchschnittlicher Gebrauchtwagenkäufer davon ausgehen, dass das Fahrzeug so alt ist, wie das im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragene und im Kaufvertrag in Bezug genommene Datum der Erstzulassung vermuten lässt. Der Durchschnittskäufer darf erwarten, dass das Fahrzeug in demjenigen Jahr gebaut worden ist, auf das der Zeitpunkt der mitgeteilten Erstzulassung schließen lässt. Eine längere Spanne als zwölf Monate zwischen Produktion und dem Zeitpunkt der Erstzulassung muss er in der Regel nicht einkalkulieren.
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Erklärungen, die ein Kraftfahrzeughändler unter Einschränkungen wie „laut Fahrzeugbrief“ oder „laut Vorbesitzer“ abgibt, sind weder Zusicherungen noch Beschaffenheitsgarantien.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 – I-1 U 231/07
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Der Begriff „Neuwagen“ in einem Kfz-Kaufvertrag ist regelmäßig so zu verstehen, dass es sich um einen fabrikneuen Wagen handeln soll. Denn ein Käufer der einen „Neuwagen“ erwirbt, geht selbstverständlich davon aus, dass das zu liefernde Fahrzeug „fabrikneu“ ist. Der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs „fabrikneu“ im Kaufvertrag bedarf es nicht.
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Ein Fahrzeug ist nicht mehr (fabrik-)neu, wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate vergangen sind.
LG Köln, Urteil vom 15.05.2008 – 37 O 1054/07
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