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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Schadensersatz

Rabatt für Schwerbehinderte mindert Schadensersatz nach Verkehrsunfall

Der Geschädigte, dessen noch fabrikneuer Pkw bei einem Unfall erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden auf Neuwagenbasis abrechnen, sobald er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug verbindlich bestellt hat. Er muss sich jedoch schadensmindernd einen Rabatt anrechnen lassen, den der Hersteller des Ersatzfahrzeugs schwerbehinderten Menschen generell gewährt.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.06.2019 – 29 U 203/18
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 14.07.2020 – VI ZR 268/19)

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Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

  1. Für eine Klage, mit der der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin gestützt auf § 826 BGB und/oder § 823 II BGB i. V. § 263 StGB auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, ist gemäß § 32 ZPO (auch) das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die behauptete unerlaubte Handlung begangen worden ist. Begehungsort der unerlaubten Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort; eine Zuständigkeit ist deshalb wahlweise dort gegeben, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in das Vermögen des Fahzeugkäufers als geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde.
  2. Erfolgsort i. S. von § 32 ZPO nicht per se der Wohnsitz des geschädigten Fahrzeugkäufers, in dessen Vermögen eingegriffen wurde. Vielmehr ist in den Fällen, in denen der Käufer das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug bar bezahlt hat, auf den Ort abzustellen, an dem dem Käufer das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben wurde. Erfolgsort i. S. von § 32 ZPO ist in diesen Fällen regelmäßig der Sitz des Verkäufers.

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2019 – 32 SA 29/19

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Indizien für ein Vorgehen als „Abbruchjäger“ bei eBay-Internetauktionen

Für die Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internetplattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, können abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als „Abbruchjäger“ zulassen, nicht aufgestellt werden. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen.

BGH, Urteil vom 22.05.2019 – VIII ZR 182/17

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Schadensersatzrechtliche Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrags – defektes Soundsystem

  1. Einem Käufer ist es jedenfalls dann nicht verwehrt, von seinem ursprünglichen Nachbesserungsverlangen Abstand zu nehmen und gestützt auf § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, wenn der Verkäufer die zunächst verlangte Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht zuwege gebracht hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 42 ff.).
  2. Die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines Neuwagens ist nicht schon deshalb i. S. von § 275 I BGB unmöglich, weil ein Modellwechsel stattgefunden hat. Vielmehr ist der Verkäufer gemäß § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB (lediglich) verpflichtet, dem Käufer anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu liefern, und das kann grundsätzlich auch ein Neufahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion sein (vgl. BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 24 ff.). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Käufer ausdrücklich die Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion verlangt und damit dokumentiert, dass (auch) aus seiner Sicht die vom Verkäufer geschuldete Leistung austauschbar ist.
  3. Macht ein Käufer seinen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1, § 439 I BGB) klageweise geltend, dann ist der Verkäufer in der Regel nicht daran gehindert, sich erst im Rechtsstreit darauf zu berufen, dass die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei (§ 439 III BGB a.F. = § 439 IV BGB n.F.). Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer vorprozessual lediglich Mängel der Kaufsache in Abrede gestellt und aus diesem Grund die Nacherfüllung verweigert hatte, also vorprozessual von unverhältnismäßigen Kosten keine Rede war (im Anschluss an BGH, Urt. v. 16.10.2013 – VIII ZR 273/12, NJW 2014, 213 Rn. 17).
  4. Verlangt der Käufer wegen eines Mangels gemäß § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist bei der Beurteilung, ob die in der Lieferung der mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 281 I 3 BGB unerheblich und der Schadensersatzanspruch deshalb ausgeschlossen ist, auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzverlangens abzustellen (vgl. zum Rücktritt BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 29). War zu diesem Zeitpunkt die Ursache des aufgetretenen Mangelsymptoms noch nicht bekannt und deshalb nicht absehbar, ob und gegebenenfalls mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann, ist eine Geringfügigkeit regelmäßig zu verneinen (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.2011 – VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 9).

OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2019 – 28 U 109/17
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – VIII ZR 140/19)

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Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

  1. Für eine Klage, mit der der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin gestützt auf § 826 BGB und/oder § 823 II BGB i. V. § 263 StGB auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, ist gemäß § 32 ZPO (auch) das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die behauptete unerlaubte Handlung begangen worden ist. Begehungsort der unerlaubten Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort; eine Zuständigkeit ist deshalb wahlweise dort gegeben, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in das Vermögen des Fahrzeugkäufers als ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde.
  2. Bei einem (behaupteten) Vermögensschaden aus unerlaubter Handlung ist der Erfolgsort i. S. von § 32 ZPO nicht per se der Wohnsitz des Geschädigten, in dessen Vermögen eingegriffen wurde. Es wurde aber dort in das Vermögen des Fahrzeugkäufers als geschütztes Rechtsgut eingegriffen, wo dem Käufer das Fahrzeug gegen Barzahlung des Kaufpreises übergeben wurde, das heißt am Sitz des Verkäufers.

OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2019 – 32 SA 21/19

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Schadensersatz neben und statt der Leistung wegen mangelhafter Kfz-Wartung

  1. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 I BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201 Rn. 58; Urt. v. 16.02.2017 – VII ZR 242/13, BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555 Rn. 23).
  2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280 I, III, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach der Reichweite der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB auf Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen.

BGH, Urteil vom 07.02.2019 – VII ZR 63/18

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Autonome Qualifikation einer auf Schadensersatz gerichteten Zivilklage – Art. 7 Nr. 1 lit. a vs. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F.

  1. Eine zivilrechtliche Klage, mit der Schadensersatz begehrt wird, ist zwar nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur. Sie betrifft aber i. S. von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO n.F. einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag und keine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F.), wenn das beanstandete Verhalten als Verstoß gegen vertragliche Pflichten angesehen werden kann. Das ist der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder widerrechtlich ist (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 13.03.2014 – C-548/12, ECLI:EU:C:2014:148 = NJW 2014, 1648 Rn. 23 ff. – Brogsitter). Daher ist für eine Klage, mit der ein Kfz-Käufer gestützt auf § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB Schadensersatz verlangt, weil ihm der Verkäufer unter anderem verschwiegen habe, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen sei, der Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. nicht gegeben.
  2. Einem Kfz-Käufer ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, Rechte wegen eines Mangels geltend zu machen, wenn er das – mangelhafte – Fahrzeug trotz der Erkenntnis, dass es nicht die nach § 434 I BGB geschuldete Beschaffenheit hat, ohne Vorbehalt annimmt (im Anschluss an Senat, Urt. v. 04.08.2004 – 7 U 18/04, OLGR 2004, 506; Urt. v. 25.02.2009 – 7 U 137/08, n. v.; Hinweisbeschl. v. 06.07.2016 – 7 U 47/16, n. v.).

OLG Celle, Urteil vom 06.02.2019 – 7 U 102/18
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – VI ZR 63/19)

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Keine Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG bei Erwerb eines Fahrzeugs mit Softwareupdate – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines (ehemals) vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens, der dieses Fahrzeug im Herbst 2017 mit installiertem Softwareupdate erworben hat, hat gegen die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Betrugs (§ 823 II i. V. mit § 263 StGB). Vielmehr fehlt es schon an einer Täuschungshandlung der Volkswagen AG, weil und nachdem diese den VW-Abgasskandal im September 2015 öffentlich gemacht hat. Denn damit hat sie eine mögliche Täuschung darüber, dass in bestimmten Dieselfahrzeugen eine den Schadstoffausstoß manipulierende – vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierte – Software zum Einsatz kommt, hinfällig werden lassen.
  2. Der Käufer eines (ehemals) vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens, der dieses Fahrzeug im Herbst 2017 mit installiertem Softwareupdate erworben hat, kann den Vorwurf, die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG habe ihm in sittenwidriger Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt (§ 826 BGB) nicht mit Erfolg auf Urteile und Beschlüsse stützen, die sich mit dem Verhalten der Volkswagen AG vor Bekanntwerden des VW-Abgasskandals befassen. Ebenso sind zur Begründung des Vorwurfs tatsächliche Ausführungen ungeeignet, die sich auf vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge beziehen, die bei Abschluss des Kaufvertrags noch kein Softwareupdate erhalten hatten.

LG Osnabrück, Urteil vom 30.01.2019 – 2 O 2190/18

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Erwerb eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw Ende September 2015 – § 442 I 1 BGB

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der dieses Ende September 2015 erworben hat und vom Verkäufer ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass der Wagen vom VW-Abgasskandal betroffen sei, kann insoweit Rechte wegen eines Mangels nicht mit Erfolg geltend machen (§ 442 I 1 BGB).
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG nicht gestützt auf §§ 823 ff. BGB auf „kleinen“ Schadensersatz in Anspruch nehmen, und erst recht steht ihm gegenüber der Volkswagen AG kein Recht zur Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2 Fall 2, § 441 BGB) zu. Vielmehr hat die Volkswagen AG den Käufer allenfalls so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben, das heißt, sie muss dem Käufer allenfalls Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises leisten, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.
  3. Nimmt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die Volkswagen AG mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch, dann kann ein Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Rechtsanwaltskosten schon daran scheitern, dass dem Rechtsanwalt – dessen Wissen sich der Käufer zurechnen lassen muss – bekannt sein musste, dass es zwecklos ist, an die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal außergerichtlich mit einem Schadensersatzverlangen heranzutreten. Denn ist der Schuldner – wie hier – bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen Erfolg versprechend, dann kann der Gläubiger die dafür – unnötig – aufgewendeten Kosten mangels Zweckmäßigkeit nicht mit Erfolg ersetzt verlangen (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 345/10, juris Rn. 38).

LG Freiburg Urteil vom 25.01.2019 – 14 O 275/17

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Kein „kleiner“ Schadensersatz statt der Leistung in Höhe fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht

  1. Ein mit einer mangelhaften Kaufsache belieferter Käufer (hier: einer Immobile), der die Sache behält und vom Verkäufer „kleinen“ Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 BGB) verlangt, kann seinen Schaden nicht nach bloß fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Denn eine Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten führt nicht nur im Werkvertragsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17), sondern auch im Kaufrecht häufig zu einer Überkompensation und damit einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten.
  2. Der Käufer (hier: einer Immobilie), der geltend macht, ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss sei gemäß § 444 Fall 1 BGB unwirksam, weil ihm der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen habe, muss lediglich solche objektiven Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die einen hinreichend sicheren Schluss auf eine Arglist des Verkäufers zulassen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.01.2019 – 29 U 183/17

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