- Verursacht der Verkäufer bei der Nachbesserung der Kaufsache (§ 439 I Fall 1 BGB) einen neuen Mangel, der folglich bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) noch nicht vorhanden war, ist § 437 BGB weder direkt noch analog anwendbar.
- Ein Verkäufer, der bei der Nachbesserung einen neuen Mangel verursacht, verletzt aber in aller Regel die aus § 241 II BGB resultierende Nebenpflicht, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Käufers Rücksicht zu nehmen. Der Käufer hat deshalb wegen des neuen Mangels ein Rücktrittsrecht, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist (§ 324 BGB), und er kann gegebenenfalls die Rückabwicklung des Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung verlangen (§§ 280 I, III, 282 BGB).
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.04.2021 – 2 U 46/20
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- Die Beurteilung, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich und deshalb ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen ist (§ 323 V 2 BGB), erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls, bei der auf den Zeitpunkt der Rücktritterklärung abzustellen ist (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 27 ff.; Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 12; beide m. w. Nachw.). Dabei indiziert ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zwar regelmäßig die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16). Diese Indizwirkung kann allerdings durch besondere Umstände ausgeräumt werden, etwa wenn das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit nur mit sehr geringfügigen Beeinträchtigungen verbunden und sie auch unter Berücksichtigung der mit dem Abschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung verfolgten Interessen des Käufers als eine unwesentliche Pflichtverletzung einzustufen wäre (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 54).
- Haben die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags vereinbart, dass für die mitverkauften Felgen der – bei der Übergabe des Fahrzeugs montierten – Winterräder eine Allgemeine Betriebserlaubnis existiert, so begründet deren Fehlen einen Sachmangel (§ 434 I 1 BGB). Dieser Mangel ist jedoch geringfügig, die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers also unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn er sowohl dadurch folgenlos beseitigt werden kann, dass der Verkäufer eine – ohne Weiteres zu erlangende – Einzelbetriebserlaubnis nach §§ 21, 22 II 4 StVZO beschafft oder die Felgen durch – für das Fahrzeug zugelassene – gleichartige und gleichwertige Felgen ersetzt, und wenn der mit einer solchen Nacherfüllung verbundene Kostenaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt.
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2021 – 10 U 46/18
(vorangehend: BGH, Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18)
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- Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs – hier: eines seit sechs Monaten zugelassenen Vorführwagens mit einem Kilmoterstand von 700 – muss einem potenziellen Käufer ungefragt solche ihm bekannte oder für mögliche gehaltene Umstände offenbaren, die für den Kaufentschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind. Dass bei dem zum Kauf angebotenen Fahrzeug der Motorblock ausgetauscht wurde, ist ein solcher für jeden verständigen Käufer maßgeblicher Umstand. Das gilt unabhängig davon, ob es um einen Neu- oder um einen Gebrauchtwagen geht, und es gilt im Besonderen, wenn der Motorblock bereits bei einer geringen Laufleistung (hier: 350 km) ausgetauscht werden musste.
- Der Verkauf eines Kraftfahrzeugs gehört regelmäßig zur gewöhnlichen Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, sodass Umstände, die sich negativ auf die Verkäuflichkeit des Fahrzeugs auswirken (hier: ein Austausch des Motorblocks bei einer Laufleistung von 350 km), einen Sachmangel im Sinne dieser Vorschrift begründen.
AG Andernach, Urteil vom 23.12.2020 – 69 C 379/19
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Zu den – hier in Bezug auf einen überbreiten Mähdrescher nicht erfüllten – objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung i. S. von § 123 I Fall 1 BGB und § 442 I 2 BGB durch Verschweigen eines zu offenbarenden Umstands.
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Bei der Beurteilung, ob einem Käufer grobe Fahrlässigkeit i. S. von § 442 I 2 BGB anzulasten ist, ist zwar zu beachten, dass Käufer prinzipiell nicht zu einer Untersuchung der Kaufsache oder gar zur Zuziehung eines Sachverständigen verpflichtet ist. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB, also eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, liegt aber dann vor, wenn der Käufer dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung anhaltende Umstände außer Acht lässt. Das ist der Fall, dem Käufer bekannte Indizien den Verdacht, dass die Kaufsache – hier: ein wegen Überbreite jedenfalls nicht ohne Weiteres auf öffentlichen Straßen nutzbarer Mähdrescher – mangelhaft ist, so nahe legen, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.12.2020 – 10 O 5016/20
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- Ein Gebrauchtwagen, dessen tatsächliche Gesamtlaufleistung wesentlich (hier: mindestens 84.000 km) höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung, ist i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn ein verständiger Durchschnittskäufer unter den konkreten Umständen, insbesondere mit Rücksicht auf das Alter des Fahrzeugs, seine Vornutzung und die Anzahl seiner Vorbesitzer, berechtigterweise erwarten darf, dass der angezeigte Kilometerstand der tatsächlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2005 – VIII ZR 130/04, juris Rn. 9).
- Bei einem Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I 1 BGB wird dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) ein akut mangelhafter Zustand – hier: ein Motorschaden – zeigt, gemäß § 477 BGB n.F. (= § 476 BGB a.F.) grundsätzlich vermutet, dass dieser mangelhafte Zustand in einem früheren Entwicklungsstadium schon bei Gefahrübergang vorgelegen habe (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 49 ff. [zu § 476 BGB a.F.]). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens der Nachweis gelingt, dass der mangelhafte Zustand auf üblichen, dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechenden Verschleiß zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 59). Ein solcher Verschleiß, mit dem ein Gebrauchtwagenkäufer rechnen muss, löst auch dann keine Sachmängelhaftung des Verkäufers aus, wenn er bei Gefahrübergang schon vorhandenen, aber noch nicht offenbar gewordenen war (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2008 – I-18 U 1/08, juris Rn. 17).
- Maßgeblich dafür, ob eine typische oder eine atypische Verschleißerscheinung vorliegt, ist bei einem Gebrauchtwagen, der wegen einer erheblichen Diskrepanz zwischen tatsächlicher und angezeigter Gesamtlaufleistung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, die angezeigte und nicht sie tatsächliche Gesamtlaufleistung.
OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2020 – 34 U 57/19
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Der Käufer eines Kraftfahrzeugs (hier: eines gebrauchten Hybridfahrzeugs) darf Angaben des Fahrzeugherstellers zum Kraftstoffverbrauch regelmäßig nur so verstehen, dass die angegebenen Werte in einem standardisierten Verfahren auf einem Prüfstand ermittelt wurden und der – insbesondere von der individuellen Fahrweise abhänge – tatsächliche Kraftstoffverbrauch beim Betrieb des Fahrzeugs unter realen Bedingungen höher sein kann. Gleiches gilt für Angaben, die der Verkäufer des Fahrzeugs zu dessen Kraftstoffverbrauch unter Bezugnahme auf die – hier in einem Datenblatt enthaltenen – Herstellerangaben macht. Der Käufer darf lediglich erwarten, dass die seitens des Fahrzeugherstellers angegebenen Verbrauchswerte unter standardisierten Testbedingungen reproduzierbar sind (ebenso OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, juris Rn. 37).
OLG München, Beschluss vom 17.11.2020 – 23 U 3551/20
(vorangehend: LG München II, Urteil vom 15.05.2020 – 13 O 4777/16)
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- Ein Leasingnehmer, dem ein möglicherweise von einem Abgasskandal betroffenes Fahrzeug – hier: ein Porsche Cayenne – überlassen wird, erleidet dadurch dann keinen Schaden, wenn die Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs nicht eingeschränkt ist und der Leasingvertrag nur eine bestimmte Laufzeit und eine bestimme Laufleistung vorsieht, der Leasingnehmer aber keine Restwertgarantie übernimmt (Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung). Darauf, ob das Leasingfahrzeug tatsächlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war oder ist, kommt es in dieser Konstellation deshalb nicht an.
- Ein Leasingnehmer, dem ein (ursprünglich) mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug überlassen wurde, ist – aus abgetretenem Recht – nicht mehr zum Rücktritt vom Kaufvertrag über das Fahrzeug berechtigt, wenn der in der unzulässigen Abschalteinrichtung liegende Mangel des Fahrzeugs durch die Installation eines Softwareupdates beseitigt wurde und deshalb die (latente) Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung nicht mehr besteht.
- Ein Kraftfahrzeug eignet sich grundsätzlich nur dann für die gewöhnliche Verwendung i. S. des §434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 40; Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15; Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 = ZIP 2018, 2272 Rn. 29; Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 5).
LG München I, Urteil vom 11.11.2020 – 15 O 12455/19
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Eine defekte Zylinderkopfdichtung ist bei einem über zehn Jahre alten Gebrauchtwagen auch dann kein Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, sondern eine übliche Verschleißerscheinung, wenn die Laufleistung des Fahrzeugs (hier: 58.295 km) bei Abschluss des Kaufvertrags relativ gering war.
AG Limburg, Urteil vom 09.11.2020 – 4 C 393/20 (10)
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- Eine Kaufsache (hier: ein Neuwagen), die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, ist nicht deshalb nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 = DS 2009, 272 Rn. 11).
- Normaler („natürlicher“) Verschleiß ist bei einem Kraftfahrzeug regelmäßig kein Sachmangel (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19). Normaler, vom Käufer hinzunehmender Verschleiß liegt insbesondere hinsichtlich solcher Bauteile eines Kraftfahrzeugs vor, die üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das Gesamtfahrzeug unterliegen und in gewissen Zeitabständen überprüft, gepflegt sowie gegebenenfalls erneuert werden müssen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 16.04.2008 – 7 U 224/07, juris Rn. 20).
- Aufgrund des Gebrauchs und des Alterungsprozesses sind Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen bei den Sitzen eines Kraftfahrzeugs unvermeidlich. Gehen diese Erscheinungen nicht über das hinaus, was bei vergleichbaren Sitzen angesichts ihrer Qualität, ihres Alters und der Art ihrer Benutzung normalerweise zu beobachten ist, kann nicht von einem Sachmangel gesprochen werden.
LG Köln, Urteil vom 21.09.2020 – 32 O 194/19
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Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet einen Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 1, Nr. 2 BGB nicht (Bestätigung von Senat, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19; Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19; Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13). Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit – insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung – ein Erneuerungsbedarf ergibt.
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Die Vermutung des § 476 Halbsatz 1 BGB – in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (jetzt: § 477 Halbsatz 1 BGB) – entbindet den Käufer nicht davon, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat. Der Käufer ist dann durch die genannte Vorschrift des Vortrags und des Nachweises enthoben, auf welche Ursache der zutage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, sowie, dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Bestätigung von Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18 Rn. 54 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]).
BGH, Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18
(vorangehend: OLG Köln, Urteil vom 26.04.2018 – 15 U 82/17)
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