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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Sachmangel

Normaler Verschleiß als Sachmangel eines Gebrauchtwagens – gelängte Steuerkette

  1. Auch normaler, also weder atypischer noch ungewöhnlicher Verschleiß stellt bei einem Gebrauchtwagen grundsätzlich einen Sachmangel dar, wenn er sicherheitsrelevante Teile betrifft. Eine gelängte Steuerkette ist deshalb ein Sachmangel, weil die Längung wegen der dadurch verursachten Verschiebung der Steuerzeiten zum Verlust der sicheren Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs führen kann.
  2. Dass nach der Reparatur eines Fahrzeugs in einem Fehlerspeicher gespeicherte Daten gelöscht werden, ist dem Käufer nicht als Beweisvereitelung anzulasten, wenn er als Laie keinen Anlass hatte, diese Daten als mögliches Beweismittel zu sichern, und der Verkäufer zuvor selbst Zugriff auf sie hatte.

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2025 – 6 U 114/24
(vorangehend: LG Potsdam, Urteil vom 25.10.2024 – 6 O 179/22)

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Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf eines Neuwagens

  1. Bei einem beiderseitigen Handelskauf eines Neuwagens kann die Untersuchungsobliegenheit, die den Käufer nach § 377 I HGB trifft, eine zeitnahe Funktionsprüfung elektronischer Assistenzsysteme umfassen, wenn diese ohne technischen Sachverstand möglich ist.
  2. Treten bei einem Neufahrzeug wiederholt Fehlermeldungen oder sonstige Auffälligkeiten auf, die auf einen Mangel hindeuten können, muss der kaufmännische Käufer diesen Verdachtsmomenten nachgehen. Er darf nicht abwarten, bis sich der Verdacht zur Gewissheit über das Vorliegen eines Mangels verdichtet.
  3. Nach der Entdeckung eines Mangels muss der kaufmännische Käufer diesen dem Verkäufer regelmäßig innerhalb von ein bis zwei Werktagen anzeigen. Die Rügefrist beginnt nicht erst mit der Klärung der Mangelursache; für eine ordnungsgemäße Mängelrüge genügt vielmehr die Mitteilung des Erscheinungsbilds des Mangels in allgemeiner Form.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2025 – 9 U 115/25
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2026 – 9 U 115/25)

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Mangelbedingter Rücktritt vom Verbrauchsgüterkauf ohne Fristsetzung

  1. § 475d I Nr. 2 BGB erlaubt dem Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) einen Rücktritt ohne Fristsetzung, wenn sich trotz einer vom Verkäufer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt. Dies ist bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) jedenfalls dann der Fall, wenn entweder der Mangel, wegen dessen der Nachbesserungsversuch unternommen wurde, fortbesteht oder im Zuge der Nachbesserung ein weiterer Defekt verursacht wurde, der – hätte er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen – einen Mangel im rechtlichen Sinne darstellen würde. Ebenso dürfte es sich verhalten, wenn sich trotz Behebung des gerügten Mangels ein Mangel zeigt, der bereits bei Gefahrübergang vorlag oder von dem gemäß § 477 I 1 BGB zu vermuten ist, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag.
  2. Bei einem hochwertigen Fahrzeug, das bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung von nur 33 km aufweist, stellt eine Vielzahl tiefer Kratzer, deren Beseitigung Kosten in Höhe von mehr als 10 % des Kaufpreises verursachen würde, einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von § 475d I Nr. 3 BGB dar, der den Käufer zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

LG Wiesbaden, Urteil vom 18.11.2025 – 4 O 81/24

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Knarzgeräusche als erheblicher Sachmangel eines hochpreisigen Neuwagens

Knarzgeräusche, die bei einem hochpreisigen Neuwagen eines namhaften deutschen Herstellers beim Fahren über unebene Fahrbahnoberflächen auftreten und im üblichen Fahrbetrieb hörbar sind, stellen einen Sachmangel dar. Dieser Mangel ist jedenfalls dann nicht unerheblich, wenn er trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht beseitigt werden konnte.

LG Wuppertal, Urteil vom 10.09.2025 – 4 O 52/25

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Darlegungs- und Beweislast beim Verkauf eines Gebrauchtwagens unter Privatleuten

  1. Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1 BGB) trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kaufsache bereits im Zeitpunkt der Übergabe an ihn mangelhaft war. Dafür spricht bei einem Kraftfahrzeug jedenfalls dann nicht der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer und dem Auftreten von Mangelsymptomen, wenn der Käufer mit dem Fahrzeug nach der Übergabe noch problemlos fast 800 km zurücklegen konnte.
  2. Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1 BGB) verspricht ein Kfz-Verkäufer mit der Zusage, das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer noch „durch den TÜV zu bringen“, wie auch mit der Angabe „TÜV neu“ in der Regel nicht mehr als die Durchführung einer Hauptuntersuchung. Er macht regelmäßig keine verbindliche Qualitätszusage, die Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein kann (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 11.06.2014 – 1 U 8/14, NJW-RR 2015, 51, 52: „HU neu“).
  3. Ein gebrauchter Pkw eignet sich für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 III 1 Nr. 1 BGB – den Transport von Personen und Gegenständen im Straßenverkehr – grundsätzlich nur dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 = juris Rn. 25 m. w. N. [zu § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.]). Daran fehlt es bei einen nicht ordnungsgemäß schaltenden Automatikgetriebe.

OLG Celle, Urteil vom 27.08.2025 – 7 U 67/24

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Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf

Eine Vereinbarung, die die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche eines Gebrauchtwagenkäufers wegen eines Mangels auf ein Jahr verkürzt, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) nur wirksam, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde (§ 476 II 2 Nr. 1 BGB) und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 II 2 Nr. 2 BGB). Eine besondere Zeitspanne zwischen der Information des Verbrauchers und dessen Vertragserklärung ist nicht vorgesehen, sodass dem Verbraucher nach der Information keine Überlegungsfrist einzuräumen ist.

LG München I, Urteil vom 28.04.2025 – 22 O 134/25

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Kein Mangel bei üblichem Verschleiß eines Gebrauchtwagens

  1. Ein bei Gefahrübergang vorliegender üblicher – das heißt insbesondere dem Alter und der Laufleistung entsprechender – Verschleiß eines Gebrauchtwagens stellt grundsätzlich keinen Sachmangel im Sinne von § 434 I 2 BGB a.F. dar (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, juris Rn. 23 m. w. N.).
  2. Der Verkäufer haftet regelmäßig auch nicht für einen Defekt, der nach der Übergabe des Fahrzeugs infolge normalen Verschleißes eintritt, sei es am Verschleißteil selbst, sei es an einem anderen Teil, das selbst kein Verschleißteil ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn normaler Verschleiß nach der Übergabe des Fahrzeugs einen Defekt verursacht, den der Verkäufer als Vorbesitzer durch Wartung und Inspektion hätte verhindern können. In einem solchen Fall kann das grundsätzlich vom Käufer zu tragende Verschleißrisiko ausnahmsweise beim Verkäufer liegen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.01.2007 – I-1 U 180/06, juris Rn. 13).

OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.12.2024 – 6 U 19/20

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Mangelhaftigkeit eines gebrauchten Fahrzeugs mit manipuliertem Kilometerzähler

  1. Die Angabe eines „abgelesenen“ Kilometerstands in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag stellt regelmäßig keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 I 1 BGB a.F. dar.
  2. Es gehört zur üblichen Beschaffenheit eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. und ein Käufer darf daher regelmäßig erwarten, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht wesentlich höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung (im Anschluss u. a. an OLG Celle, Urt. v. 25.09.2019 – 7 U 8/19, juris Rn. 16; OLG Hamm, Urt. v. 11.12.2012 – I-28 U 80/12, juris Rn. 10).
  3. Ein Fahrzeug wird grundsätzlich unter der erklärten oder jedenfalls stillschweigenden Voraussetzung verkauft, dass es mit dem Originalkilometerzähler ausgestattet ist und der dort angezeigte Kilometerstand nicht nachträglich durch Manipulation „reduziert“ worden ist.

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2024 – 12 U 1061/23

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Sachmangel bei „normalem“ Verschleiß an sicherheitsrelevanten Teilen

  1. Ein „normaler“, also nicht atypischer oder ungewöhnlicher Verschleiß eines Gebrauchtfahrzeugs ist zwar grundsätzlich kein Sachmangel im Sinne von § 434 I, III 1 Nr. 1 und Nr. 2 lit. a BGB. Betrifft der Verschleiß jedoch sicherheitsrelevante Teile und beeinträchtigt die Verkehrssicherheit, fehlt es regelmäßig an der Eignung des Fahrzeugs zur Verwendung im Straßenverkehr, sodass ein Sachmangel vorliegt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, BeckRS 2020, 27257 Rn. 22 f. [zu § 434 I 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB a.F.]).
  2. § 477 I 1 BGB beründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein von den Anforderungen nach § 434 BGB abweichender Zustand der Ware, der sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang zeigt, bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (im Anschluss an BGH, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 218 [zu § 476 BGB a.F.]; s. aber BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 [zu § 476 BGB a.F.; Rechtsprechungsänderung]). Zur Widerlegung dieser Vermutung ist der volle Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) der vermuteten Tatsache erforderlich; eine bloße Erschütterung der Vermutung genügt nicht.

LG Potsdam, Urteil vom 25.10.2024 – 6 O 179/22
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2025 – 6 U 114/24)

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Untersuchungsobliegenheit nach § 377 I HGB beim Kauf eines Anhängers (R)

  1. Der Käufer eines Anhängers genügt seiner nach § 377 I HGB bestehenden Untersuchungsobliegenheit nicht schon dadurch, dass er den Anhänger nach der Übergabe in Augenschein nimmt und mit dem unbeladenen Anhänger eine Fahrt vom Übergabeort zu seinem Betriebsgelände unternimmt. Vielmehr ist es erforderlich und dem Käufer zumutbar, den Anhänger mit Ladung im Straßenverkehr in Betrieb zu nehmen.
  2. Ein Anhänger ist nicht bereits dann mangelhaft, wenn die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast unter bestimmten Umständen weniger als vier Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers beträgt. Vielmehr kommt es darauf an, ob, wenn die zu transportierende Ladung nicht so verteilt werden kann, dass eine ausreichend hohe Stützlast erreicht wird, eine einfache Möglichkeit besteht, einen verkehrssicheren Zustand des Anhängers herbeizuführen. Ist dies der Fall, dann liegt kein Sachmangel vor.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.07.2024 – 4 U 63/24
(vorangehend: LG Kaiserslautern, Urteil vom 08.07.2022 – 3 O 691/21)

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