Ein unerheblicher Fahrzeugmangel (§ 323 V 2 BGB) berechtigt selbst dann nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Verkäufer sich weigert, seiner Beseitigungspflicht nachzukommen.
OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2008 – 5 U 684/07
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Der Käufer eines Neufahrzeugs – hier eines Coupé-Cabrios – darf erwarten, dass das elektrische Verdeck permanent einwandfrei funktioniert. Lässt es sich zeitweise nicht ordnungsgemäß öffnen oder schließen, stellt dies deshalb zumindest bei einem Neuwagen einen nicht unerheblichen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2008 – I-1 U 152/07
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Die Angabe „unfallfrei“ in einem Kfz-Kaufvertrag ist dahin auszulegen, dass das Fahrzeug keinen Schaden aufweist, der über einen Bagatell- oder Einfachschaden hinausgeht. Für die Unterscheidung zwischen einem nicht unüblichen und daher hinzunehmenden Bagatellschaden und einer außergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Fahrzeugbeschädigung kann es auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten ankommen. Als Bagatellschäden gelten nur ganz geringfügige äußere Lackschäden, nicht dagegen andere Blechschäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist, ist ohne Bedeutung.
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Ein als unfallfrei verkauftes Fahrzeug ist ohne Weiteres mangelhaft, wenn es in Wahrheit einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat.
OLG Jena, Urteil vom 20.12.2007 – 1 U 535/06
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug so alt ist, wie es das aus dem Fahrzeugbrief ersichtliche Datum der Erstzulassung vermuten lässt. Er darf also in der Regel davon ausgehen, dass zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und seiner Erstzulassung nur eine relativ kurze Zeitspanne lag.
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Wird in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs „lt. Fahrzeugbrief“ mitgeteilt und heißt es weiter, das Fahrzeug sei „reimportiert“, dann muss ein vernünftiger Durchschnittskäufer auch ohne Einsichtnahme in den Fahrzeugbrief damit rechnen, dass es (nur) um die Erstzulassung des Fahrzeugs in Deutschland geht. Der Käufer muss mit anderen Worten in Betracht ziehen, dass das Fahrzeug im Ausland bereits vor dem mitgeteilten Zeitpunkt erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurde und älter ist, als es das angegebene Datum der Erstzulassung vermuten lässt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2007 – I-1 U 103/07
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Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist.
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Zur Abgrenzung zwischen einem „Bagatellschaden“ und einem Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
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Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist.
BGH, Versäumnisurteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06
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Der – im Kfz-Handel einheitlich verwendete – Begriff der Unfallfreiheit besagt, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Ob ein Schaden erheblich ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert. Deshalb ist ein gebrauchtes Fahrzeug nicht schon dann als „Unfallfahrzeug“ anzusehen, wenn es mehrere reparierte Blech- oder Einfachschäden aufweist.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.08.2007 – 7 U 111/07
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Ein Gebrauchtwagen, der entgegen der Zusage des Verkäufers – gleich aus welchen Gründen – kein „DEKRA Siegel“ für Gebrauchtfahrzeuge erhält, weist einen Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB auf, der den Käufer grundsätzlich zu einer Minderung des Kaufpreises berechtigt.
AG Potsdam, Urteil vom 10.08.2007 – 22 C 170/07
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Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel und können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
BGH, Urteil vom 18.07.2007 – VIII ZR 259/06
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Bei der Frage, ob eine Kaufsache die nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB geschuldete übliche Beschaffenheit aufweist, ist auf das redliche und vernünftige Verhalten eines Durchschnittskäufers abzustellen. Dieser Beurteilungsmaßstab schließt überzogene Qualitätsanforderungen ebenso aus wie ein unter dem Durchschnitt liegendes Qualitätsniveau.
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Zur Beantwortung der Frage, ob ein Kraftfahrzeug mangelfrei ist, ist maßgeblich auf den allgemeinen „Stand der Technik“, also auf den Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge abzustellen. Denn eine Beschränkung auf den Standard des Herstellers („Stand der Serie“) würde dazu führen, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung erfolgen müsste.
OLG Karlsruhe, Urteil vom. 28.06.2007 – 9 U 239/06
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Üblich und vom Käufer eines Gebrauchtwagens zu erwarten ist nur ein normaler, natürlicher Verschleiß des Fahrzeugs, nicht aber ein übermäßiger Verschleiß (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05).
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Wenn die Vorgaben des Kfz-Herstellers noch nicht einmal bei einer Laufleistung von 120.000 km den Austausch der Spannrolle des Zahnriemens vorsehen, dann ist von einem übermäßigen Verschleiß und damit von einem Mangel auszugehen, wenn die Befestigungsschraube der Spannrolle bereits nach rund 87.000 km bricht.
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Eine Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers – so man eine solche überhaupt bejahen will – geht jedenfalls nicht so weit, dass der Händler den Zustand der Befestigungsschraube der Spannrolle des Zahnriemens bei einer Laufleistung überprüfen müsste, bei der nach dem Serviceplan des Herstellers ein Austausch der Spannrolle nicht vorgesehen ist.
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Um die Vermutung, dass ein Mangel schon bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorhanden war (§ 476 BGB), zu entkräften, muss der Verkäufer den vollen Beweis dafür führen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorlag (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40).
OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2007 – 2 U 220/06
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