Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Tag: Rücktritt

Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Audi Q3 2.0 TDI quattro – VW-Abgasskandal

  1. Ein als „Euro 5“-Fahrzeug beworbener, vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. von § 434 I 1 BGB mangelhaft, weil das Fahrzeug die Euro-5-Emissionsgrenzwerte softwaregesteuert nur während eines Emissionstests auf einem Prüfstand, aber nicht beim regulären Betrieb im Straßenverkehr einhält.
  2. Darüber hinaus weist ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen keine i. S. von § 434 I 2 BGB übliche und deshalb vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf. Denn zur üblichen und vom Käufer mangels abweichender Vereinbarungen zu erwartenden Beschaffenheit eines Neuwagens gehört jedenfalls, dass das Fahrzeug über eine allgemeine Betriebserlaubnis verfügt und diese nicht gefährdet ist. Schon das Risiko, dass das Fahrzeug die allgemeine Betriebserlaubnis verliert oder die Erlaubnis nur unter bestimmten Bedingungen (z. B. Installation eines Softwareupdates) aufrechterhalten werden kann, stellt einen Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
  3. Muss der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens in dem Zeitpunkt, in dem er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, befürchten, dass der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates nicht beseitigt werden kann oder dass sich das Update negativ auf den Kraftstoffverbrauch, die Schadstoffemissionen und die Haltbarkeit von einzelnen Bauteilen des Fahrzeugs auswirken wird, so muss er dem Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB keine Frist zur Nachbesserung setzen.
  4. Der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen leidet, ist schon deshalb nicht geringfügig (§ 323 V 2 BGB), weil der Käufer faktisch nicht auf eine Nachbesserung verzichten kann. Der Käufer ist vielmehr verpflichtet, ein – vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüftes und freigegebenes – Softwareupdate installieren zu lassen, um die Zulassung des Fahrzeugs nicht zu gefährden.

LG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2018 – 28 O 393/17

Mehr lesen »

Unfallschaden eines Gebrauchtwagens als nur geringfügiger Mangel

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. Als „Bagatellschäden“ gelten nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall (fachgerecht) repariert worden ist, ist ebenfalls nicht von Bedeutung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19 f.).
  2. Die Pflichtverletzung, die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit Unfallschaden liegt, kann auch dann i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich sein, wenn es sich bei dem Unfallschaden im Sinne der strengen Rechtsprechung des BGH nicht um einen „Bagatellschaden“, sondern um einen Mangel (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) handelt. Ob der – unbehebbare – Mangel „Unfallwagen“ erheblich ist, ist vielmehr anhand einer umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. In diese Abwägung sind insbesondere die von dem Mangel ausgehende fortdauernde Beeinträchtigung und die Schwere des Verschuldens des Verkäufers einzustellen.
  3. Die Pflichtverletzung des Verkäufers ist – isoliert betrachtet – unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn sich der Mangel, der darin liegt, dass ein Gebrauchtwagen ein Unfallwagen ist, allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser Minderwert nur 1,19 % des Kaufpreises beträgt.
  4. Ohne greifbare Anhaltspunkte für Mängel ist ein Gebrauchtwagenhändler nicht gehalten, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen oder den Käufer darüber aufzuklären, dass eine eingehende Untersuchung unterblieben ist.

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.11.2018 – 6 U 32/16

Mehr lesen »

Einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewährpflichten nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Jedenfalls nach einem Rücktritt (hier: des Käufers) von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind sämtliche Rückgewährpflichten einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Gemeinsamer Erfüllungsort ist also in der Regel der Ort, an dem der Käufer seinen Wohnsitz hat. Der Käufer kann deshalb regelmäßig gestützt auf § 29 I ZPO bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, erheben.

OLG München, Urteil vom 04.10.2018 – 24 U 1279/18
(vorangehend: LG Memmingen, Urteil vom 04.04.2018 – 31 O 846/17)

Mehr lesen »

Kein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewährpflichten nach Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag

  1. Entgegen der herrschenden Meinung sind nach einem mangelbedingten Rücktritt des Käufers von einem Kfz-Kaufvertrag sämtliche Rückgewähransprüche – und damit auch der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises – nicht einheitlich dort zu erfüllen, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Vielmehr muss grundsätzlich der Erfüllungsort für jede Rückgewährpflicht gesondert bestimmt werden; der Verkäufer hat deshalb seine Pflicht zur Rückzahlung des Kaufpreises regelmäßig an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu erfüllen (§§ 269 I, II, 270 IV BGB).
  2. Der Käufer eines Fahrzeugs, der sich dafür entscheidet, mit einem nicht an seinem Wohnsitz ansässigen Verkäufer zu kontrahieren, geht damit bewusst das Risiko ein, einen Rechtsstreit am Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers führen zu müssen.

LG Augsburg, Beschluss vom 25.09.2018 – 082 O 2813/18

Mehr lesen »

Kauf eines noch herzustellenden hochexklusiven Luxusfahrzeugs als Bestimmungskauf (§ 375 HGB)

  1. Enthält der Kaufvertrag über ein noch herzustellendes hochexklusives Luxusfahrzeug – hier: einen Ferrari 458 Speciale Aperta – noch keine Angaben über die vom Käufer gewünschte individuelle (Sonder-)Ausstattung des Fahrzeugs, so liegt ein Bestimmungskauf i. S. von § 375 HGB vor, wenn wenigstens eine der Vertragsparteien Kaufmann ist, dem Käufer die nähere Bestimmung der individuellen (Sonder-)Ausstattung des Fahrzeugs vorbehalten ist und der Kaufpreis durch Bezugnahme auf den bei Auslieferung des Fahrzeugs geltenden Listenpreis hinreichend bestimmt ist.
  2. Durch einen Selbstbelieferungsvorbehalt wird der begünstigte Verkäufer – hier: eines noch herzustellenden Ferrari 458 Speciale Aperta – allenfalls von seiner Lieferpflicht (§ 433 I 1 BGB) frei, wenn er im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatte und von seinem Lieferanten (hier: dem Fahrzeughersteller) im Stich gelassen wird.

OLG München, Beschluss vom 03.07.2018 – 19 U 742/18
(vorangehend: LG München I, Urteil vom 02.02.2018 – 12 O 13461/15)

Mehr lesen »

Zwangsvollstreckung aus einem Urteil mit Zug-um-Zug-Vorbehalt – Annahmeverzug

Beauftragt der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit einer Zwangsvollstreckung, die von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt, so muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Gegenleistung tatsächlich so anbieten, wie sie zu bewirken ist (§ 756 I ZPO i. V. mit § 294 BGB). Ein solches den Verzug der Annahme begründendes Angebot liegt nicht vor, wenn der Gerichtsvollzieher in seinem Protokoll über die Zwangsvollstreckung ausdrücklich feststellt, dass eine dem Schuldner zu übergebende und zu übereignende Sache diesem im vorgefundenen Zustand nicht angeboten werden konnte.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2018 – I-21 U 8/18

Mehr lesen »

Angemessene Nachbesserungsfrist von sieben Wochen im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Pkw ist schon deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil darin eine Software zum Einsatz kommt, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, und die in einer solchen Testsituation einen eigens dafür vorgesehenen Betriebsmodus mit vergleichsweise niedrigen Stickoxidemissionen aktiviert. Daran ändert nichts, dass das Fahrzeug – bis auf Weiteres – uneingeschränkt genutzt werden kann. Denn ein Käufer, der ein zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenes Fahrzeug erwirbt, darf nicht nur erwarten, dass das Fahrzeug alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, sondern auch, dass der Fahrzeughersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat. Diese Erwartung gesetzeskonformen Verhaltens ist auch dann schutzwürdig, wenn seitens eines Herstellers oder mehrerer Hersteller in so großem Umfang – heimlich – manipuliert wird, dass die Anzahl der durch Täuschung erwirkten Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen höher ist als die Anzahl der rechtmäßig zustande gekommenen.
  2. Bei der Beurteilung, welche Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs i. S. von § 323 I BGB angemessen ist, ist zugunsten des Käufers zu berücksichtigen, dass diesem die mit einem unabsehbar langen Zuwarten verbundene Unsicherheit auch dann nicht zuzumuten ist, wenn der Käufer das betroffene Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann. Es liegt nämlich in der Natur der Sache und ist allgemein bekannt, dass ein Pkw, dessen Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen auf dem Einsatz einer Manipulationssoftware beruht und der zum Erhalt der Zulassung ein – hier noch gar nicht entwickeltes – Softwareupdate benötigt, schwerer veräußert werden kann als ein Fahrzeug, das keinen Unsicherheiten dieser Art ausgesetzt ist.
  3. Der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, kann auch dann einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag rechtfertigen, wenn die Kosten, die für die Beseitigung des Mangels aufgewendet werden müssen, im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Denn ob die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt, i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, ist im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei ist zugunsten des Käufers zu berücksichtigen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung das für eine Nachbesserung erforderliche Softwareupdate noch gar nicht verfügbar war und deshalb nicht feststand, ob und gegebenenfalls mit welchem sachlichen und finanziellen Aufwand eine Mangelbeseitigung gelingen würde.
  4. Zugunsten des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs ist zu berücksichtigen, dass er für einen unabsehbaren Zeitraum das Risiko einer Insolvenz der Volkswagen AG trüge, wenn man seinen Rücktritt vom Kaufvertrag an § 323 V 2 BGB scheitern ließe. Weil die Volkswagen AG einer kaum überschaubaren Anzahl von Ansprüchen geschädigter Kunden und Händler in der ganzen Welt ausgesetzt war und ist, besteht für den Käufer das nicht zu vernachlässigende Risiko, dass er nach einer Insolvenz der Volkswagen AG ein Fahrzeug behalten muss, dass mangels Mitwirkung der Herstellerin nicht mehr instand gesetzt werden kann und dessen Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen infrage steht.
  5. Die Nutzungsentschädigung, die ein Pkw-Käufer dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, ist bei einem Dieselfahrzeug auf der Grundlage einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km zu ermitteln.

OLG Köln, Beschluss vom 28.05.2018 – 27 U 13/17
(vorangehend: LG Köln, Urteil vom 18.04.2017 – 4 O 177/16)

Mehr lesen »

Kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens bei normalem Verschleiß in Form von Korrosion – § 477 BGB

  1. Bei einem Gebrauchtwagen ist normaler, altersgemäßer Verschleiß (hier: Korrosionsschäden am Auspuff eines etwa zehn Jahre alten Kleinwagens mit einer Laufleistung von rund 90.000 km) und erst recht ein erst nach Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer fortschreitender und virulent werdende Verschleiß grundsätzlich kein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 BGB.
  2. Die Eintragung „TÜV/AU neu“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei interessengerechter Auslegung eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass sich das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten, insbesondere verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt worden sei (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NZV 2015, 381 Rn. 19 m. w. Nachw.).
  3. Die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehene Beweislastumkehr kommt zwar grundsätzlich auch dem Käufer einer gebrauchten Sache – hier: dem Käufer eines Gebrauchtwagens – zugute, und sie ist nicht per se deshalb ausgeschlossen, weil es um einen Mangel geht, der typischerweise jederzeit auftreten kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [3492] m. w. Nachw.). Die Vermutung, ein bestimmter Mangel habe schon bei Gefahrübergang vorgelegen, ist jedoch mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar und eine Beweislastumkehr findet deshalb nicht statt, wenn der Zustand der Sache, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist zeigt, nicht von demjenigen Zustand abweicht, den eine bei Gefahrübergang mangelfreie Sache typischerweise zu diesem Zeitpunkt aufgewiesen hätte. Dieser Zustand ist dann nämlich nicht einmal ein Indiz für eine Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang.
  4. In Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Käufer nach einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag regelmäßig nicht mit Erfolg vom Verkäufer verlangen, dass dieser ihn von künftigen Forderungen des Darlehensgebers aus einem mit dem Kaufvertrag i. S. von § 358 III 1, 2 BGB verbundenen Darlehensvertrag freistellt. Denn wird der Kaufvertrag infolge des Rücktritts rückabgewickelt, fällt die Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages weg und hat der Käufer/Darlehensnehmer deshalb jedenfalls das Recht, diesen Vertrag durch eine Kündigung mit Wirkung ex nunc zu beenden (§ 313 III 2 BGB). Folge einer solchen Kündigung ist, dass der Darlehensgeber über die Rückzahlung der Darlehensvaluta hinaus nichts mehr von dem Käufer/Darlehensnehmer verlangen kann.

OLG Köln, Urteil vom 26.04.2018 – 15 U 82/17
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18)

Mehr lesen »

Kein „sofortiger“ Rücktritt vom Neuwagenkauf im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen, dessen Stickoxid(NOX)-Emissionen softwaregesteuert reduziert werden, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist mangelhaft, weil er sich weder für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) noch eine für einen Neuwagen übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
  2. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen anhaftet, ist nicht geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, obwohl die Kosten für seine Beseitigung (hier: durch die Installation eines Softwareupdates) im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Denn bis zu einer Nachbesserung droht einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug der Entzug der Betriebserlaubnis, und ein Mangel, der in diesem Sinne die dauerhafte Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs für einen nicht konkret absehbaren Zeitraum infrage stellt, ist in der Regel nicht geringfügig. Dass bislang die Betriebserlaubnis vom VW-Abgasskandal betroffener Fahrzeuge nicht entzogen wurde, ist kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
  3. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs kann grundsätzlich erst wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ob eine vom Käufer gesetzte Frist angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Muss eine bereits entwickelte oder zumindest in der Entwicklung befindliche Nachbesserungsmaßnahme vor ihrer Umsetzung von einer Behörde (hier: dem Kraftfahrt-Bundesamt) genehmigt werden und steht diese Genehmigung noch aus, ist jedenfalls eine Frist von weniger als zwei Monaten in der Regel unangemessen kurz.

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2018 – 6 U 409/17
(vorangehend: LG Ansbach, Urteil vom 20.01.2017 – 2 O 755/16)

Mehr lesen »

Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag wegen eines erheblichen Unfallschadens

  1. Ein Gebrauchtwagen, der vor der Übergabe an den Käufer bei einem Unfall einen – dem Käufer nicht offenbarten – erheblichen Schaden erlitten hat, ist mangelhaft.
  2. Ein Mangel in Gestalt eines erheblichen Unfallschadens bleibt einem Kfz-Käufer nicht i. S. von § 442 I 2 BGB infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, wenn der Käufer einen Stoßfänger des Fahrzeugs hätte demontieren müssen, um den Schaden entdecken zu können.

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018 – 15 O 180/15

Mehr lesen »