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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Erheblicher, über einen „Bagatellschaden“ hinausgehender Unfallschaden als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann grundsätzlich – wenn keine besonderen Umstände vorliegen – i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. Als „Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung; vielmehr stellt alleine die Tatsache, dass es bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar (wie BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20; Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 18).
  2. Zur Abgrenzung zwischen einem „Bagatellschaden“ und einem Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB bei einem elf Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 220.000 km, der bereits fünf Vorhalter hatte.

LG Kassel, Urteil vom 13.03.2019 – 9 O 1070/16
(nachfolgend: OLG Frankfurt a. M. – Zivilsenate Kassel –, Beschluss vom 29.06.2020 – 15 U 116/19BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VIII ZB 1/21)

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Einrede der Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung – § 439 IV BGB

  1. Der Verkäufer muss die Einrede, dass die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei (§ 439 IV BGB n.F. = § 439 III BGB a.F.), erheben, solange ein Nacherfüllungsanspruch besteht, also insbesondere bevor der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (im Anschluss an OLG Celle, Urt. v. 28.06.2006 – 7 U 235/05, NJW-RR 2007, 353, 354; OLG Hamm, Urt. v. 21.07.2016 – 28 U 175/15, NJW-RR 2017, 47 Rn. 50 ff.). Eine nach der Erklärung des Rücktritts erhobene Einrede ist unbeachtlich. Denn ein wirksamer Rücktritt wandelt den Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um und führt dazu, dass der Nacherfüllungsanspruch des Käufers und das Nacherfüllungsrecht des Verkäufers erlöschen. Es wäre indes systemwidrig, wenn der Verkäufer dem Käufer den bereits entstandenen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags dadurch aus der Hand schlagen könnte, dass er – nachträglich – eine Einrede gegen den nicht mehr bestehenden Nacherfüllungsanspruch erhebt.
  2. Die in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist in der Regel dann nicht mehr unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn der Käufer mindestens Kosten in Höhe von fünf Prozent des vereinbarten Kaufpreises aufwenden müsste, um den Mangel zu beseitigen.

OLG München, Urteil vom 08.03.2019 – 20 U 3637/18 Bau

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Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) durch Übergehen eines Hilfsantrags

  1. Nimmt eine Partei ausdrücklich auf die Klageschrift Bezug, sind sämtliche darin angekündigten Anträge gemäß § 297 II ZPO gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Verhandlungsprotokoll unmissverständlich ergibt, dass die Partei nur auf einen Teil der angekündigten Anträge Bezug genommen hat.
  2. Wird ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsfehlerhaft bewusst nicht beschieden, kommt eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO nicht in Betracht. Vielmehr muss die Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs in diesem Fall mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel – hier der Nichtzulassungsbeschwerde – angefochten werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 07.05.2007 – II ZR 281/05, WM 2007, 1270 Rn. 41; Urt. v. 20.09.2007 – I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28; Urt. v. 01.06.2011 – I ZR 80/09, GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7; jeweils m. w. Nachw.).
  3. Der Anspruch des Käufers eines – hier vom VW-Abgasskandal betroffenen – Neuwagens auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs ist nicht ohne Weiteres deshalb wegen Unmöglichkeit (§ 275 I BGB) ausgeschlossen, weil zwischenzeitlich ein Modellwechsel stattgefunden hat (vgl. Senat, Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, WM 2019, 424 Rn. 24 ff.).
  4. Eine – hier in einem Hilfsantrag enthaltene – Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) darf zwar als Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht unter eine Bedingung i. S. von § 158 BGB gestellt werden. Eine unzulässige Bedingung in diesem Sinne, nämlich eine zukünftige Ungewissheit, liegt aber nicht vor, wenn der Erklärende die Rücktrittserklärung nur davon abhängig macht, dass das Gericht seinem – hier auf Nacherfüllung gerichteten – Hauptantrag nicht stattgibt, indem er nur für diesen Fall – hilfsweise – die Rückabwicklung des Kaufvertrags begehrt. Denn dann steht das materielle Gestaltungsrecht lediglich unter einer sogenannte Gegenwartsbedingung, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung nicht von einem zukünftig ungewissen, sondern von einem objektiv bereits feststehenden, für den Erklärenden nur subjektiv ungewissen Ereignis abhängt.

BGH, Beschluss vom 05.03.2019 – VIII ZR 190/18

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Unzumutbarkeit der Nachbesserung bei nicht höhenverstellbarem Fahrersitz

  1. Ob dem Käufer eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus der Perspektive des Käufers zu beurteilen; eine Abwägung der Interessen der Kaufvertragsparteien findet nicht statt. Maßgeblich ist der Erkenntnisstand des Käufers in dem Zeitpunkt, in dem er sein Sekundärrecht (hier: sein Rücktrittsrecht) geltend macht.
  2. Einem Kfz-Käufer ist eine Nachbesserung i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt insbesondere aufgrund einer Auskunft des Fahrzeugherstellers berechtigt und nachvollziehbar davon ausgehen darf, dass einer Nachbesserung – hier: durch den nachträglichen Einbau eines höhenverstellbaren Fahrersitzes – sicherheitstechnische Bedenken entgegenstehen.

LG Köln, Urteil vom 05.12.2018 – 18 O 415/17

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Stillschweigender Gewährleistungsausschluss bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

  1. Wird der Verkauf eines Neuwagens mit der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens verknüpft, hat der Käufer in der Regel das Recht, einen vertraglich festgelegten Teil des Kaufpreises – in Höhe des Werts des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs – zu tilgen, indem er dieses Fahrzeug dem Verkäufer des Neuwagens überlässt (Ersetzungsbefugnis). In diesem Fall haftet der Käufer für einen Mangel des Gebrauchtwagens grundsätzlich in gleicher Weise wie ein Verkäufer (§ 365 BGB).
  2. Nimmt ein Händler beim Verkauf eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug des Käufers mit der Absprache in Zahlung, dass der Kaufpreis für den Gebrauchtwagen mit dem Kaufpreis für den Neuwagen verrechnet wird, ist die Haftung des Käufers für Mängel des Gebrauchtfahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen. Insbesondere ist von einem stillschweigenden Gewährleistungsausschluss auszugehen, wenn der Händler die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs zu einem bestimmten Preis zusagt, ohne das Fahrzeug besichtigt oder untersucht zu haben.
  3. Ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss liegt zwar nicht vor, wenn die Parteien zur Haftung des Käufers eine eindeutige vom Normalfall abweichende Regelung treffen. Der Hinweis des Verkäufers, er behalte sich eine optische und technische Prüfung des Gebrauchtfahrzeugs vor, reicht dafür aber nicht aus.
  4. Wird der Zustand eines fünf Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 130.000 km als „normal“ beschrieben, so führt diese Beschreibung mangels eines objektiven Inhalts nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2018 – 9 U 160/16

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Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag – „komplett rostfrei“ als Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Angaben, die ein Kfz-Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags in einem Internetinserat macht (hier: „komplett ROSTFREI!!!“), führen in der Regel auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sie in einem später geschlossenen schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr enthalten sind.
  2. Es kann dem Käufer eines Gebrauchtwagens nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2014 – 9 U 233/12). Es ist schon deshalb nicht grob fahrlässig i. S. von § 442 I 2 BGB, wenn der Käufer davon absieht, den Unterboden eines als „komplett rostfrei“ angepriesenen Fahrzeugs auf Rost zu untersuchen.
  3. Wendet der Käufer eines Gebrauchtwagens Kosten für die Beseitigung von Mängeln auf, für die der Verkäufer wegen eines (insoweit wirksam) vereinbarten Gewährleistungsausschlusses nicht haftet, so kann er diese Kosten vom Verkäufer gestützt auf § 437 Nr. 3, § 284 BGB als vergebliche Aufwendungen ersetzt verlangen, wenn er das Fahrzeug dem Verkäufer später wegen eines anderen Mangels, auf den sich der Gewährleistungsausschluss nicht erstreckt, zurückgibt.
  4. Versicherungsprämien für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind ebenso wie die Kraftfahrzeugsteuer notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB (im Anschluss an OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.01.2009 – 17 U 223/08, MDR 2009, 497 [Leasingvertrag]).

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.11.2018 – 3 U 15/18

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Audi Q3 2.0 TDI quattro – VW-Abgasskandal

  1. Ein als „Euro 5“-Fahrzeug beworbener, vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. von § 434 I 1 BGB mangelhaft, weil das Fahrzeug die Euro-5-Emissionsgrenzwerte softwaregesteuert nur während eines Emissionstests auf einem Prüfstand, aber nicht beim regulären Betrieb im Straßenverkehr einhält.
  2. Darüber hinaus weist ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen keine i. S. von § 434 I 2 BGB übliche und deshalb vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf. Denn zur üblichen und vom Käufer mangels abweichender Vereinbarungen zu erwartenden Beschaffenheit eines Neuwagens gehört jedenfalls, dass das Fahrzeug über eine allgemeine Betriebserlaubnis verfügt und diese nicht gefährdet ist. Schon das Risiko, dass das Fahrzeug die allgemeine Betriebserlaubnis verliert oder die Erlaubnis nur unter bestimmten Bedingungen (z. B. Installation eines Softwareupdates) aufrechterhalten werden kann, stellt einen Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
  3. Muss der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens in dem Zeitpunkt, in dem er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, befürchten, dass der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates nicht beseitigt werden kann oder dass sich das Update negativ auf den Kraftstoffverbrauch, die Schadstoffemissionen und die Haltbarkeit von einzelnen Bauteilen des Fahrzeugs auswirken wird, so muss er dem Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB keine Frist zur Nachbesserung setzen.
  4. Der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen leidet, ist schon deshalb nicht geringfügig (§ 323 V 2 BGB), weil der Käufer faktisch nicht auf eine Nachbesserung verzichten kann. Der Käufer ist vielmehr verpflichtet, ein – vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüftes und freigegebenes – Softwareupdate installieren zu lassen, um die Zulassung des Fahrzeugs nicht zu gefährden.

LG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2018 – 28 O 393/17

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Unfallschaden eines Gebrauchtwagens als nur geringfügiger Mangel

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. Als „Bagatellschäden“ gelten nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall (fachgerecht) repariert worden ist, ist ebenfalls nicht von Bedeutung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19 f.).
  2. Die Pflichtverletzung, die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit Unfallschaden liegt, kann auch dann i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich sein, wenn es sich bei dem Unfallschaden im Sinne der strengen Rechtsprechung des BGH nicht um einen „Bagatellschaden“, sondern um einen Mangel (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) handelt. Ob der – unbehebbare – Mangel „Unfallwagen“ erheblich ist, ist vielmehr anhand einer umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. In diese Abwägung sind insbesondere die von dem Mangel ausgehende fortdauernde Beeinträchtigung und die Schwere des Verschuldens des Verkäufers einzustellen.
  3. Die Pflichtverletzung des Verkäufers ist – isoliert betrachtet – unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn sich der Mangel, der darin liegt, dass ein Gebrauchtwagen ein Unfallwagen ist, allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser Minderwert nur 1,19 % des Kaufpreises beträgt.
  4. Ohne greifbare Anhaltspunkte für Mängel ist ein Gebrauchtwagenhändler nicht gehalten, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen oder den Käufer darüber aufzuklären, dass eine eingehende Untersuchung unterblieben ist.

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.11.2018 – 6 U 32/16

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Einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewährpflichten nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Jedenfalls nach einem Rücktritt (hier: des Käufers) von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind sämtliche Rückgewährpflichten einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Gemeinsamer Erfüllungsort ist also in der Regel der Ort, an dem der Käufer seinen Wohnsitz hat. Der Käufer kann deshalb regelmäßig gestützt auf § 29 I ZPO bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, erheben.

OLG München, Urteil vom 04.10.2018 – 24 U 1279/18
(vorangehend: LG Memmingen, Urteil vom 04.04.2018 – 31 O 846/17)

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Kein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewährpflichten nach Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag

  1. Entgegen der herrschenden Meinung sind nach einem mangelbedingten Rücktritt des Käufers von einem Kfz-Kaufvertrag sämtliche Rückgewähransprüche – und damit auch der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises – nicht einheitlich dort zu erfüllen, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Vielmehr muss grundsätzlich der Erfüllungsort für jede Rückgewährpflicht gesondert bestimmt werden; der Verkäufer hat deshalb seine Pflicht zur Rückzahlung des Kaufpreises regelmäßig an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu erfüllen (§§ 269 I, II, 270 IV BGB).
  2. Der Käufer eines Fahrzeugs, der sich dafür entscheidet, mit einem nicht an seinem Wohnsitz ansässigen Verkäufer zu kontrahieren, geht damit bewusst das Risiko ein, einen Rechtsstreit am Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers führen zu müssen.

LG Augsburg, Beschluss vom 25.09.2018 – 082 O 2813/18

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