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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Erwerb eines „scheckheftgepflegten“ Fahrzeugs

  1. Bei Gebrauchtfahrzeugen sind übliche Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen kein Sachmangel. Nur Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen deutlich über das übliche Maß hinaus können die Annahme eines Sachmangels begründen.
  2. Wer ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug erwirbt, kann erwarten, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft („Scheckheft“) dokumentiert worden sind. Es genügt, wenn die Inspektionstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind. Eine lückenlose Kette wird mit dem Hinweis „scheckheftgepflegt“ ebenso wenig versprochen wie das Fehlen technischer Mängel. Das gilt selbst dann, wenn die letzte Inspektion nur kurze Zeit bzw. wenige Kilometer zurückliegt.

LG Wuppertal, Urteil vom 23.05.2005 – 17 O 394/04

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Modelljahr als vereinbarte Beschaffenheit eines Kfz

Nehmen die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags das Modelljahr des Fahrzeugs in den Vertrag auf, so ist der Zeitraum der Herstellung des Fahrzeugs genau konkretisiert und beschreibt eine exakte Beschaffenheit des Kaufgegenstands. Stammt das Fahrzeug tatsächlich nicht aus dem vertraglich vereinbarten Modelljahr, liegt ein nicht unerheblicher Sachmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2005 – 8 U 2366/04

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Unerheblichkeit eines Kfz-Mangels

Ein Mangel ist unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB und berechtigt deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn für seine Beseitigung lediglich Kosten in Höhe von 4,5 % des Fahrzeugkaufpreises aufgewendet werden müssen.

LG Kiel, Urteil vom 03.11.2004 – 12 O 90/04

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Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags

  1. § 284 ist auf alle Verträge anzuwenden, nicht nur auf solche mit ideellem Zweck.
  2. Der Begriff der Aufwendung in §§ 437 Nr. 3, 284 BGB ist umfassend zu verstehen. Auch Aufwendungen im Hinblick auf die spätere Verwendung einer Kaufsache können vergebliche Aufwendungen i. S. des § 284 BGB sein.
  3. Hat der Käufer bis zur Rückabwicklung Nutzen aus Ausgaben gezogen, die er im Hinblick auf die Verwendung der Kaufsache getätigt hat, so ist dieser Nutzen bei der Feststellung der ersatzfähigen Aufwendungen angemessen zu berücksichtigen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2004 – 3 U 78/04
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 275/04)

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Motorrad mit einer Standzeit von 16 Monaten ist nicht fabrikneu

  1. Im Verkauf eines Neufahrzeugs durch einen Motorradhändler liegt grundsätzlich die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist (vgl. für Pkw BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018, 2019 m. w. Nachw.). Wie jedes andere Kraftfahrzeug ist ein unbenutztes Motorrad regelmäßig (nur) „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen (vgl. für Pkw BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Ein danach als „fabrikneu“ verkauftes Motorrad ist folglich nicht mehr „fabrikneu“ und damit mangelhaft, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als 12 Monate liegen.
  3. Ein Verkäufer verweigert eine Nacherfüllung spätestens dann i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er im Rahmen einer Güteverhandlung (§ 278 II ZPO) nicht bereit ist, den mit dem Käufer geführten Rechtsstreit gütlich beizulegen.

LG Berlin, Urteil vom 12.08.2004 – 18 O 452/03

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Rücktritt nach vorbehaltloser Annahme einer mangelhaften Kaufsache ist treuwidrig

Ein Käufer, der zwar nicht schon bei Abschluss des Kaufvertrags, aber bei der Übergabe der Kaufsache von einem (möglichen) Mangel erfährt, verhält sich treuwidrig i. S. von § 242 BGB, wenn er die (möglicherweise) mangelhafte Sache annimmt und später wegen des Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (Wertung des § 464 BGB a.F.).

OLG Celle, Urteil vom 04.08.2004 – 7 U 18/04

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Wassereintritt bei einem zwei Jahre alten Gebrauchtwagen als Rücktrittsgrund

Der wiederholte Wassereintritt im hinteren Karosseriebereich eines Pkw kann nicht als unerheblicher Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB angesehen werden. Denn ein Fahrzeug, in das bei starker Beregnung Wasser eindringt, kann ohne Nachteile weder in einer Waschanlage gewaschen noch bei starkem Regen benutzt werden. Langfristig drohen infolge von Durchfeuchtung zumindest Korrosionsschäden, die zu einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer des Fahrzeugs führen können.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2004 – 12 U 112/04

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Falsches Baujahr eines Gebrauchtwagens als erheblicher, zum Rücktritt berechtigender Mangel

  1. Das Baujahr eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sein (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.1995 – VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2160).
  2. Ein Gebrauchtwagen, der älter ist als vertraglich i. S. § 434 I 1 BGB vereinbart, leidet an einem nicht geringfügigen Mangel. Denn das Baujahr eines Kraftfahrzeugs gehört zu dessen verkehrswesentlichen Eigenschaften (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.10.1978 – VII ZR 202/76, BGHZ 72, 252 = NJW 1979, 160, 161) und beeinflusst den Wert des Fahrzeugs nicht nur ganz unerheblich.
  3. Die in § 377 I HGB statuierte Obliegenheit des Käufers, die Kaufsache unverzüglich zu untersuchen und dem Verkäufer entdeckte Mängel unverzüglich anzuzeigen, setzt erst mit der Ablieferung der Kaufsache ein. Diese liegt erst dann vor, wenn die Kaufsache so in den Machtbereich des Käufers gelangt, dass dieser sie ohne Weiteres auf Mängel untersuchen kann. Vor diesem Zeitpunkt läuft selbst dann keine Rügefrist, wenn der Käufer einen Mangel der Kaufsache bereits vor der Ablieferung erkannt hat. In einem solchen Fall kann der Käufer den Mangel bereits vor der Ablieferung rügen; er muss es aber nicht.

LG Hamburg, Urteil vom 01.04.2004 – 322 O 54/04
(nachfolgend: OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2005 – 14 U 85/04)

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Schadensersatz für Aufwendungen nach Rücktritt vom Autokauf

Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag kann ein Kfz-Käufer Aufwendungen, die er bezüglich des Fahrzeugs getätigt hat, auch dann ersetzt verlangen, wenn das Fahrzeug dadurch keine Wertsteigerung erfahren hat und der Verkäufer durch die Aufwendungen nicht bereichert wird.

LG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2004 – 8 O 540/03
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2004 – 3 U 78/04)

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Anspruch auf Verzugszinsen nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Einem Käufer, der wirksam von einem Kfz-Kaufvertrag zurückgetreten ist, stehen zwar Verzugszinsen aus dem vom Verkäufer zurückzuzahlenden Kaufpreis zu. Allerdings entsteht mit dem Rücktritt ein Anspruch des Verkäufers auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, der den Rückzahlungsanspruch des Käufers mindert. Um den Zinsanspruch korrekt zu berechnen, müsste man deshalb den Rückzahlungsanspruch des Käufers mit dem sich mit jeder Nutzung des Fahrzeugs verändernden Anspruch des Verkäufers auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung verrechnen und sodann eine Verzinsung für die jeweils verbleibende Forderung anordnen. Dies ist jedoch nicht praktikabel; vielmehr erscheint es angemessen, die Höhe der Hauptforderung für zwei Zeitpunkte, in denen der Kilometerstand des Fahrzeugs bekannt ist, durch Verrechnung von Kaufpreis und Nutzungsentschädigung zu ermitteln und Zinsen aus den sich ergebenden Beträgen zuzusprechen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.03.2004 – 6 U 126/04

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