Die bei der Rück­ab­wick­lung ei­nes Ge­braucht­wa­gen­kaufs für je­den ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter zu zah­len­de Nut­zungs­ent­schä­di­gung ist zu er­mit­teln, in­dem der ver­ein­bar­te (Brut­to-)Kauf­preis durch die vor­aus­sicht­li­che Rest­lauf­leis­tung des Fahr­zeugs (im Zeit­punkt der Über­ga­be des Fahr­zeugs an den Käu­fer) ge­teilt wird.

BGH, Be­schluss vom 09.12.2014 – VI­II ZR 196/14

Der Hin­weis­be­schluss ist zu­sam­men mit dem Ur­teil des OLG Düs­sel­dorf, auf das er sich be­zieht, aus­zugs­wei­se hier ver­öf­fent­licht.

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