Tag: Inzahlungnahme
Zur Haftung des Käufers für die Unfallfreiheit des bei einem Ankauf von einem Autohändler in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens.
BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 117/12
(vorhergehend: OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 21.03.2012 – 15 U 258/10)
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Gibt der Käufer eines Fahrzeugs bei dem Verkäufer ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung, liegen auch dann nicht zwei grundsätzlich selbstständige Kaufverträge vor, wenn zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden. Es besteht vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug mit einer dem Käufer durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82).
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Tritt der Käufer aufgrund eines Sachmangels des von erworbenen Fahrzeugs von diesem einheitlichen Kaufvertrag zurück, hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm der Verkäufer den durch die Inzahlungnahme gleichsam gewährten Anrechnungspreis auszahlt. Der Verkäufer hat vielmehr lediglich den tatsächlich gezahlten Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zu erstatten und das in Zahlung genommene Altfahrzeug zurückzugeben.
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Die Rückgabe des in Zahlung genommenen Fahrzeugs ist nicht schon dann unmöglich, wenn der Verkäufer es veräußert hat. Dieser Umstand verpflichtet den Verkäufer lediglich, sich um die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu bemühen. Unmöglichkeit liegt erst vor, wenn der Verkäufer – der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast folgend – darlegen kann, dass er nicht in der Lage ist, das in Zahlung gegebene Fahrzeug zurückzuerwerben oder ein Rückerwerb mit einem grob unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
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Ein Fahrzeug, dessen Bordcomputer tatsächlich nicht bestehende Störungen am Getriebe des Fahrzeugs anzeigt („Phantomanzeigen“), weist einen nicht unerheblichen Mangel auf. Denn der Käufer kann eine entsprechende Anzeige nicht ignorieren und weiterfahren, weil dies bei einer im Einzelfall berechtigen Fehlermeldung einen erheblichen Fahrzeugschaden zur Folge haben könnte. Es ist dem Käufer indes nicht zuzumuten, bei jeder Fehlermeldung des Bordcomputers anzuhalten oder umgehend eine Werkstatt aufzusuchen, um festzustellen, ob es sich um eine „Phantomanzeige“ handelt oder nicht.
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Bei einem hochwertigen und preisintensiven Fahrzeug (hier: Land Rover Range Rover) ist regelmäßig eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu erwarten.
LG Koblenz, Urteil vom 28.06.2012 – 1 O 447/10
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Grundsätzlich ist ein Käufer, der keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Kaufsache mangelhaft sein könnte, weder zu einer Untersuchung noch zur Beiziehung eines Sachverständigen verpflichtet. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB liegt erst dann vor, wenn dem Käufer bekannte Indizien so deutlich den Verdacht nahelegen, dass die Kaufsache Mängel aufweist, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen. Der Käufer muss also dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung mahnende Umstände außer Acht gelassen haben.
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Die Prüfungspflichten eines Kfz-Händlers, der ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung nimmt, werden auch durch die Situation eines späteren Kunden bestimmt, der sich auf eine Prüfung des Fahrzeugs durch den Verkäufer verlassen können soll. Insofern handelt ein Kfz-Händler bei Ankauf eines Pkw grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB, wenn ihm bekannt ist, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten hat, er aber weder Fragen stellt noch eine technische Überprüfung des Fahrzeugs durchführt, um die Unfallfolgen und die zu ihrer Beseitigung ergriffenen Maßnahmen weiter aufzuklären.
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Als Erwerber eines – in Zahlung genommen – Gebrauchtwagens ist ein Kfz-Händler bei Vorliegen eines Sachmangels grundsätzlich verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen kann. Auch deshalb ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, die dem Händler für den Fall, dass der Zustand des Fahrzeugs am Tag seiner Übergabe nicht den in einer Gebrauchtwagenbewertung enthaltenen Angaben entspricht, das Recht einräumt, das Fahrzeug abzulehnen oder vom vereinbarten Kaufpreis den Betrag abzuziehen, der für die Wiederherstellung des geschuldeten Zustands erforderlich ist.
LG Hannover, Urteil vom 23.06.2010 – 10 O 64/07
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Ein Rücktritt von einem Pkw-Kaufvertrag wegen eines Sachmangels ist grundsätzlich nur wirksam, wenn der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind (vgl. § 440 Satz 1 BGB). Erforderlich ist außerdem, dass der gerügte Mangel bei Abgabe der Rücktrittserklärung noch vorhanden ist.
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Nimmt ein Kfz-Händler bei Abschluss eines Kaufvertrags über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers in der Weise in Zahlung, dass er den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit ablöst, liegt regelmäßig kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor.
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.04.2010 – 2 U 1120/09
(nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2010 – 2 U 1120/09)
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Gibt der Käufer eines Neuwagens für einen Teil des Kaufpreises seinen Gebrauchtwagen an Erfüllungs statt in Zahlung und erweist sich das Altfahrzeug später als mangelhaft, so kann der Händler auch die Zahlung desjenigen Teils des Kaufpreises verlangen, der durch die Hingabe des gebrauchten Fahrzeugs getilgt werden sollte, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag vorliegen.
LG Bielefeld, Urteil vom 03.02.2010 – 3 O 222/09
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Wenn der Käufer eines Neuwagens, der beim Kauf einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, wegen eines Mangels des Neuwagens vom Kaufvertrag zurücktritt, kann er nur Rückzahlung des gezahlten Geldbetrags und Rückgabe des Gebrauchtwagens verlangen, nicht aber die Zahlung des für den Gebrauchtwagen vereinbarten Anrechnungspreises.
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Sofern der Verkäufer den Gebrauchtwagen inzwischen weiterveräußert und deshalb dafür nach § 346 II 1 Nr. 2 BGB Wertersatz zu leisten hat, ist für den Wertersatz der Verkehrswert des Gebrauchtwagens im Zeitpunkt der Inzahlungnahme maßgeblich.
OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2008 – 28 U 17/08
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Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrags, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGH, Urt. v. 18.01.1967 – VIII ZR 209/64, BGHZ 46, 338; Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82, BGHZ 89, 126; Urt. v. 28.11.1994 – VIII ZR 53/94, BGHZ 128, 111; Senat, Urt. v. 30.10.2002 – VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).
BGH, Urteil vom 20.02.2008 – VIII ZR 334/06
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Nimmt ein Händler bei der Veräußerung eines Neu- oder Gebrauchtwagens ein Altfahrzeug des Käufers in Zahlung, liegt im Regelfall kein Tauschvertrag, sondern ein Kaufvertrag vor, bei dem der Kunde das Recht hat, den Kaufpreis teilweise durch Hingabe des Altfahrzeugs zu tilgen. Macht er von dieser Ersetzungsbefugnis Gebrauch, so führt dies zu einer Leistung an Erfüllung statt und haftet der Kunde für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs nach § 365 BGB wie ein Verkäufer.
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Im Kfz-Handel ist es heute allgemein üblich, einen Gebrauchtwagen vor der Hereinnahme einer Sicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen. Ein Händler, der auf diese selbstverständliche Vorsichtsmaßnahme verzichtet und damit seine Sachkunde und seinen technischen Apparat ungenutzt lässt, kauft das Fahrzeug „so wie es geht und steht“. Dies führt dazu, dass die Ist- und die Soll-Beschaffenheit zusammenfallen, soweit Mängel in Rede stehen, die bei einer Sicht- und Funktionsprüfung aufgefallen wären.
LG Dortmund, Beschluss vom 30.11.2007 – 3 O 220/07
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Besteht der Mangel eines Gebrauchtwagens darin, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat, ist eine Nacherfüllung (§ 439 I BGB) insgesamt unmöglich. Denn dass das Fahrzeug ein Unfallwagen ist, lässt sich nicht ändern, sodass eine Mangelbeseitigung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht in Betracht kommt. Auch die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs scheidet bei einem Gebrauchtwagen regelmäßig aus.
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Ein Neuwagenkäufer, der sein Altfahrzeug in Zahlung gibt, muss über Karosserie-, Lack- und Motorschäden dieses Fahrzeugs, die auf ein Unfallereignis hindeuten und ihm nicht verborgen geblieben sein können, ungefragt aufklären.
LG Duisburg, Urteil vom 30.10.2007 – 6 O 179/07
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Kann ein Kfz-Händler ein in Zahlung gegebenes Fahrzeug im Falle eines Rücktritts nicht mehr zurückgeben, weil er es schon weiterveräußert hat, so schuldet er Wertersatz (§ 346 II 1 Nr. 2 BGB). Für dessen Höhe kommt es auf den Betrag an, den Verkäufer und Käufer als Gegenleistung für das in Zahlung gegebene Altfahrzeug tatsächlich vereinbart haben. Unerheblich ist dagegen, mit welchem Betrag der Altwagen (z. B. aus steuerlichen Gründen) in die Finanzierung des Kaufpreises für den Neuwagen eingeflossen ist.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.07.2007 – 8 U 255/06
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