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Probleme beim Autokauf?

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Tag: gutgläubiger Erwerb

Gutgläubiger Erwerb eines vom Mieter unterschlagenen Wohnmobils

  1. Der Erwerber eines – hier: unterschlagenen – Gebrauchtfahrzeugs ist nicht schon dann gutgläubig i. S. des § 932 II BGB, wenn er sich den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lässt, um die Verfügungsberechtigung des Veräußerers zu prüfen. Dies gehört vielmehr zu den Mindestvoraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs.
  2. Der Erwerber eines Gebrauchtfahrzeugs ist bösgläubig i. S. des § 932 II BGB, wenn er trotz des Vorliegens von Verdachtsmomenten, die Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Veräußerers wecken müssen, keine sachdienlichen Nachforschungen unternimmt. Welche Umstände eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Berechtigung des Veräußerers begründen, ist eine Frage des Einzelfalls, wobei wegen der beim Handel mit Gebrauchtwagen nicht selten vorkommenden Unregelmäßigkeiten ein strenger Maßstab anzulegen ist. Jedenfalls der private Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs ist indes nicht verpflichtet, die am Fahrzeug angebrachte Identifizierungsnummer mit der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu vergleichen.
  3. Kommt der Erwerber der Obliegenheit, sich den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen zu lassen, nach und wird ihm ein gefälschtes Dokument vorgelegt, so treffen ihn keine weiteren Nachforschungspflichten, wenn er die Fälschung nicht erkennen musste und auch sonst keine Verdachtsmomente vorlagen. Dass der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) gefälscht ist, muss ein privater Käufer, der Kraftfahrzeugpapiere nicht häufig zu Gesicht bekommt, nicht schon deshalb erkennen, weil das Dokument als Aussteller den Landrat eines Landkreises ausweist, aber mit dem Siegel der Freien und Hansestadt Hamburg versehen ist.
  4. Unternimmt der Erwerber eines Gebrauchtfahrzeugs Nachforschungen, zu denen mangels verdächtiger Umstände kein Anlass besteht, und lassen erst diese überobligatorischen Nachforschungen Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Veräußerers aufkommen, muss der Erwerber diesen Zweifeln nachgehen.

OLG München, Urteil vom 26.05.2011 – 23 U 434/11

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Eigentumserwerb an einem Kraftfahrzeug bei Verkauf durch einen bevollmächtigten Vertreter

Bevollmächtigt der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs einen Dritten mit der Veräußerung des Fahrzeugs und übergibt dieser Dritte das Fahrzeug einschließlich der Fahrzeugpapiere einem Käufer, dann erwirbt der Käufer auch dann das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn der Vertreter im eigenen Namen auftritt oder anstelle der bestehenden – wirksamen – Vollmacht eine tatsächlich nicht existierende Vollmacht zum Abschluss des Kaufvertrags vorspiegelt.

OLG München, Urteil vom 26.01.2011 – 3 U 1823/10

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Kein gutgläubiger Erwerb bei Übergabe eines Wohnmobils auf einem Parkplatz

Ein gutgläubiger Erwerb eines Wohnmobils kann ausgeschlossen sein, wenn der Verkäufer zwar die Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) vorlegen, sonst aber keine Dokumente (Bordbuch, Wartungsheft) präsentieren und dem Käufer auch nicht sämtliche Schlüssel übergeben kann, und zudem die Fahrzeugübergabe abends auf einem Parkplatz stattfindet. Anlass zu Argwohn hat der Käufer darüber hinaus, wenn der Verkäufer angeblich Polizeibeamter ist und die Eintragungen im Vertragsformular gravierende Rechtschreibfehler aufweisen.

OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2010 – 5 U 883/10

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Gutgläubiger Erwerb eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs

  1. Ein gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten, in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugs setzt zumindest voraus, dass sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu überprüfen.
  2. Bei einem im Ausland angemeldeten Wagen darf der Käufer keinesfalls weniger Vorsicht walten lassen. Im Gegenteil sind im Hinblick auf die möglichen Besonderheiten ausländischer Kfz-Papiere gesteigerte Anforderungen zu stellen. Der Käufer hat sich deshalb zu vergewissern, dass er nach den vorgelegten ausländischen Kfz-Papieren unbelastetes Eigentum an dem Fahrzeug erwerben kann. Hierfür hat er notfalls die Hilfe eines sprachkundigen Fachmanns, der mit den Regeln im Zulassungsstaat vertraut ist, in Anspruch zu nehmen.

OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2010 – 6 U 473/10

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Keine Anscheinsvollmacht bei kurzzeitiger Überlassung des Fahrzeugbriefs

  1. Verhandelt der Halter eines Kraftfahrzeugs mit einem angeblichen Kaufinteressenten über einen Erwerb des Fahrzeugs, so begründet es weder eine Anscheinsvollmacht noch eine Duldungsvollmacht, wenn der Halter den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorübergehend unbeaufsichtigt lässt und sich der angebliche Kaufinteressent unmittelbar anschließend mithilfe der Zulassungsbescheinigung gegenüber einem echten Kaufinteressenten als Vertreter des Fahrzeughalters ausgibt und das Fahrzeug veräußert.
  2. Zu den – hier verneinten – Voraussetzungen einer Haftung wegen des schuldhaften Nichtverhinderns vollmachtloser Vertretung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.

OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2010 – I-28 U 2/10

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Gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens nur bei Vorlage des Kfz-Briefs

Eigentum an einem gebrauchten Kraftfahrzeug kann man nur unter der Voraussetzung gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben, dass der Veräußerer den Kfz-Brief im Original vorlegen kann. Die Vorlage von Fotokopien genügt ebenso wenig wie die Vorlage eines entwerteten Kfz-Briefs.

LG Wiesbaden, Urteil vom 17.07.2009 – 7 O 68/09

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Sorgfaltspflichten beim Kauf eines gebrauchten Kfz – Gutgläubiger Erwerb

  1. Für einen gutgläubigen Erwerb eines Gebrauchtwagens reicht es nicht, dass der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist vielmehr allenfalls möglich, wenn sich der Käufer den Fahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können.
  2. Ein dem Käufer vorgelegter Fahrzeugbrief ohne Haltereintragung besitzt für die Frage nach der Berechtigung des Veräußerers keine Aussagekraft. Ein Erwerber, der dem Vorwurf entgehen will, er habe seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlichem Maße verletzt, muss daher weitere Nachforschungen anstellen. Er kann nicht darauf vertrauen, dass die Behörde, die den Fahrzeugbrief ausgestellt hat, die Eigentumsverhältnisse geprüft hat.

OLG Jena, Urteil vom 13.05.2009 – 4 U 265/08

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Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kfz-Kaufvertrags im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts (CISG)

Der Verkäufer eines gestohlenen Kraftfahrzeugs, der dem Käufer wegen § 935 I BGB nicht das Eigentum an dem Fahrzeug verschaffen kann, ist dem Käufer gemäß Art. 45 I lit. b, Art. 74 CISG zum Schadensersatz verpflichtet. Von der Pflicht zum Schadensersatz ist der Verkäufer nicht deshalb gemäß Art. 79 I CISG befreit, weil er unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowohl bei der Polizei auch auch bei der Zulassungsstelle nachgeforscht hat, ob mit dem Fahrzeug alles in Ordnung oder ob es als gestohlen gemeldet ist. Denn die Erfüllung der einem Gebrauchtwagenhändler obliegenden strengen Nachforschungspflichten bezüglich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers vermögen eine Haftungsbefreiung nach Art. 79 I CISG nicht zu begründen.

OLG München, Urteil vom 05.03.2008 – 7 U 4969/06

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Eigentumsvorbehalt beim Autokauf

Beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefs bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur so verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen will.

BGH, Urteil vom 13.09.2006 – VIII ZR 184/05

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Gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens von einer GmbH

  1. Wer einen Gebrauchtwagen von einer in den Fahrzeugpapieren als Halterin eingetragenen juristischen Person kauft, muss regelmäßig sorgfältig prüfen, ob die für die juristische Person handelnde natürliche Person zur Veräußerung des Fahrzeugs berechtigt ist. Das gilt erst recht, wenn der Kaufinteressent Verdacht schöpfen muss, etwa weil er zu einem schnellen Abschluss des Kaufvertrages gedrängt wird oder der verlangte Kaufpreis sehr günstig ist.
  2. Unterlässt der Käufer gebotene Nachforschungen, kann er dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht mit dem Argument entgehen, er hätte ohnehin nichts Hilfreiches erfahren. Denn auf die Ursächlichkeit von unterlassenen, nach Lage des Falles aber erforderlichen Anstrengungen kommt es bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit im Regelfall nicht an. Vielmehr ist allein darauf abzustellen, ob überhaupt die gebotenen Nachforschungen angestellt worden sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93, NJW 1994, 2022 [2024]).

OLG Schleswig, Urteil vom 01.09.2006 – 14 U 201/05

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