Tag: Gewährleistungsausschluss
Kauft eine natürliche Person von einem Kfz-Händler ein Fahrzeug, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie dabei als Verbraucher (§ 13 BGB) handelt, also den Kaufvertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Anders ist dies nur, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des Verkäufers eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. BGH Urt. v. 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 11). Dafür genügt es nicht, dass der Käufer ein Gewerbe betreibt. Vielmehr liegt auch in diesem Fall grundsätzlich ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB), bei dem ein vollständiger Gewährleistungsausschluss gemäß § 475 I BGB a.F. unzulässig ist.
AG München, Urteil vom 18.10.2018 – 174 C 4185/18
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Darin, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet, liegt nicht zwingend ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 475 I 2 BGB a.F. (= § 476 I 2 BGB n.F.). Vielmehr spricht es gegen das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts, wenn der Verkäufer – hier: durch den Hinweis auf Defekte an Motor, Getriebe, Antriebsstrang und Elektrik – deutlich macht, was das Fahrzeug zum Bastlerfahrzeug macht.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.09.2018 – 16 S 3018/17
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Die Ursächlichkeit der Arglist für den Kaufentschluss ist im Rahmen von § 444 Fall 1 BGB unerheblich; das gilt auch dann, wenn sich das arglistige Verschweigen auf einen Rechtsmangel bezieht (im Anschluss an Senat, Urt. v. 15.07.2011 – V ZR 171/10, BGHZ 190, 272 Rn. 13).
BGH, Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 165/17
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Der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens treffen regelmäßig, ohne diesen Gesichtspunkt ausdrücklich zu thematisieren, eine – konkludente – Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug die Umweltplakette, die im Zeitpunkt des Verkaufs daran angebracht ist, auch führen darf (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2011 – I-22 U 103/11, juris Rn. 19).
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Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine – hier: konkludent – vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 I 1 BGB). Deshalb kann sich der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, an dem im Zeitpunkt des Verkaufs eine „falsche“ Umweltplakette angebracht ist, auch dann nicht mit Erfolg auf einen pauschalen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er sich bezüglich der Umweltplakette nicht i. S. von § 444 Fall 1 BGB arglistig verhalten hat.
AG Eisenhüttenstadt, Urteil vom 09.08.2018 – 5 C 13/17
(nachfolgend: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23.01.2020 – 16 S 110/18)
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Einem gewerblichen Kfz-Händler ist es nach § 475 I 1 BGB a.F. (= § 476 I 1 BGB n.F.) auch bei einem Verbrauchsgüterkauf gestattet, mit dem Käufer im Anschluss an eine Nachbesserung zu vereinbaren, dass sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen der dem Verkäufer bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilten – und vermeintlich beseitigten – Mängel ausgeschlossen sind. Aus einen solchen nachträglichen Gewährleistungsausschluss darf sich der Verkäufer gemäß § 444 Fall 1 BGB aber nicht berufen, wenn er bei Abschluss der Vereinbarung weiß oder wissen muss, dass die Mängel tatsächlich nicht beseitigt wurden.
LG Berlin, Urteil vom 01.06.2018 – 96a O 3/17
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Der Geschäftsführer einer ein Autohaus betreibenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf sein privates Fahrzeug – unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel – privat verkaufen und sich dabei der Infrastruktur des Autohauses bedienen. Der Käufer des Fahrzeugs muss allerdings in genügender Weise darauf hingewiesen werden, dass er das Fahrzeug nicht von einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler, sondern von einer Privatperson erwirbt. Dafür genügt es dann nicht, dass im schriftlichen Kaufvertrag nicht die das Autohaus betreibende Gesellschaft, sondern deren Geschäftsführer als Verkäufer benannt ist, wenn der Käufer nach den gesamten übrigen Umständen davon ausgehen darf, dass sein Vertragspartner ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler sei.
AG Recklinghausen, Urteil vom 23.05.2018 – 51 C 233/17
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Sichert der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs (hier: eines gebrauchten Leichtkraftrades) dem Käufer zu, dass das Fahrzeug „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, so umfasst diese Zusicherung nicht nur Karosserieschäden, sondern auch Schäden am Motor oder am Getriebe, die durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seine Teile hervorgerufen wurden. Lediglich rein nutzungsbedingte Verschleißschäden sind keine „sonstigen Beschädigungen“ im Sinne der Zusicherung.
LG Wuppertal, Urteil vom 17.05.2018 – 9 S 7/18
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Bietet ein Gebrauchtwagenhändler ein mit einer grünen Umweltplakette versehenes Fahrzeug zum Kauf an, so erklärt er damit regelmäßig zugleich stillschweigend, dass das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen für die Erteilung dieser Plakette erfülle und sie daher zu Recht führe.
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Ein zwischen den Parteien eines Kfz-Kaufvertrages vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss erstreckt sich regelmäßig nicht auf einen Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB. Deshalb kann sich der Verkäufer nicht mit Erfolg auf den Haftungsausschluss berufen, wenn die Parteien konkludent i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart haben, dass das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Umweltplakette erfülle und sie daher zu Recht führe, obwohl dies mangels eines Dieselpartikelfilters tatsächlich nicht der Fall ist.
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Ein Verkäufer verschweigt einen zu offenbarenden Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 16).
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2018 – 235 C 139/17
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Bei einem Kfz-Kaufvertrag, der kein Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I 1 BGB ist, kann es ausnahmsweise dem Verkäufer obliegen zu beweisen, dass ein Mangel des Fahrzeugs bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) noch nicht vorlag. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der Mangel – hier: die unsachgemäße Reparatur eines Unfallschadens – bereits kurze Zeit nach Gefahrübergang aufgetreten oder erkannt worden ist und es sich nicht um einen Mangel handelt, der typischerweise jederzeit auftreten kann. Auch ist zu berücksichtigen, ob sich der Mangel beseitigen lässt, weil in diesem Fall angesichts des Vorrangs der Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) eine Manipulation des Käufers mit dem Ziel, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, nach der Lebenserfahrung außerordentlich fernliegt.
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Wird ein Gebrauchtwagen „gekauft wie gesehen“, so ist die Haftung des Verkäufers nur für solche Mängel ausgeschlossen, die bei einer Besichtigung des Fahrzeugs wahrnehmbar, insbesondere sichtbar waren. Dabei kann es darauf ankommen, ob der Käufer einen Mangel hätte wahrnehmen können, und nicht darauf, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf sein Vorliegen hätte schließen können und müssen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.04.2016 – VIII ZR 261/14, NJW 2016, 2495 Rn. 22 m. w. Nachw.).
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Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. von § 305 I 1 BGB liegen auch dann vor, wenn Vertragsbedingungen von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (im Anschluss an BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 = NJW 2010, 1131 Rn. 10 m. w. Nachw.).
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Eine Prozesspartei, die ihren früheren Tatsachenvortrag in sein Gegenteil ändert, genügt nur dann ihrer prozessualen Wahrheitspflicht, wenn sie zugleich darlegt, warum sie an ihrem ursprünglichen, dem neuen Tatsachenvortrag diametral entgegenstehenden Vortrag nicht festhalten kann. Eine Änderung des Vortrags ohne erkennbaren sachlichen Grund genügt dagegen nicht.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.03.2018 – 2-05 O 248/16
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Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 I 2 und I 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet.
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Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel – anders als für das Fehlen einer nach § 434 I 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit – in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält (Bestätigung von Senat, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150).
BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 274/16
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