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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Garantie

Bedeutung der Angabe „fahrbereit“ im Kfz-Kaufvertrag

  1. Mit der Erklärung, ein Fahrzeug sei „fahrbereit“, übernimmt der Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO nicht als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden müsste, weil es mit gravierenden Mängeln behaftet ist, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können. Ein Fahrzeug ist aber „fahrbereit“, wenn ihm die Prüfplakette wegen einer weniger schlechten Bewertung als „verkehrsunsicher“ zu verweigern wäre. Das gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug die Bewertung „erhebliche Mängel“ erhalten müsste.
  2. Allein mit der Angabe, dass ein Fahrzeug „fahrbereit“ sei, übernimmt ein Verkäufer noch keine Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Übergabe an den Käufer über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt.
  3. Je älter ein Gebrauchtwagen ist und je mehr Kilometer er zurückgelegt hat, desto stärker muss ein verständiger Käufer mit Fahr- und Bedienungsfehlern, aber auch mit unzulänglichen Reparaturen und Versäumnissen bei der Pflege und Wartung rechnen. Er kann nicht ohne Weiteres von der Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle während der gesamten bisherigen Nutzungszeit des Fahrzeugs ausgehen. Das Unterbleiben oder Verzögern derartiger Maßnahmen stellt daher nicht ohne Weiteres einen Sachmangel dar, falls nicht die Einhaltung von Inspektionen und Wartungsintervallen – etwa durch die Erklärung, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt – zugesagt worden ist.
  4. Der Käufer eines gebrauchten Pkw muss mit den typischen Verschleißerscheinungen eines Fahrzeugs dieses Alters und mit dieser Laufleistung rechnen. Er muss auch mit schon vorhandenen, aber noch nicht offenbar gewordenen Verschleißerscheinungen rechnen, die im weiteren Verlauf – sofern das Verschleißteil nicht erneuert wird – zur Funktionsunfähigkeit führen können. Ein alterstypischer Verschleiß, der sich nach Übergabe des Fahrzeugs verstärkt und ggf. zu dessen Funktionsunfähigkeit führt, löst daher keine Sachmängelhaftung aus.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2008 – I-18 U 1/08

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Unwirksame Garantiebedingungen eines Kfz-Verkäufers

  1. Eine vorformulierte Bestimmung in einer Garantievereinbarung, wonach der gegen den Verkäufer gerichtete Anspruch des Kfz-Käufers auf Kostenerstattung immer dann entfallen soll, wenn der Käufer die vom Hersteller empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten nicht beim Händler oder einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist unwirksam.
  2. Eine vorformulierte Bestimmung in einer Garantievereinbarung, die vorsieht, dass „Abschleppkosten, Abstellgebühren und Frachtkosten sowie Kosten für Mietwagen“ dem nicht erstattet werden, ist unwirksam. Denn diese Klausel wäre in der Lage, Garantieansprüche des Käufers auszuhöhlen. Dieser wäre nämlich – müsste er die Kosten für den Transport des Fahrzeugs zum Händler selbst tragen – geneigt, die Garantie in Fällen, in denen nur geringe Lohn- und Materialkosten, jedoch hohe Transportkosten anfallen, nicht in Anspruch zu nehmen.

LG Kiel, Urteil vom 15.07.2008 – 12 O 25/08

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Kein Garantieversprechen bei Einholung eines Wertgutachtens auf Wunsch des Käufers

  1. In der Vorlage eines Wertgutachtens über einen zu verkaufenden Gebrauchtwagen liegt jedenfalls dann kein Garantieversprechen des Verkäufers, wenn das Gutachten erst auf Wunsch des Käufers eingeholt wird und der Verkäufer ein Privatmann ist (in Ergänzung zu BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).
  2. Beim Kauf eines gebrauchten Oldtimers ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht wegen anfänglicher Unmöglichkeit entbehrlich, wenn der behauptete Mangel in einer Abweichung des tatsächlichen Zustandes des Fahrzeugrahmens von seiner vereinbarten Beschaffenheit liegt (in Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, ZIP 2006, 1586).
  3. Wird eine Sachverständigen-GmbH mit der Erstellung eines Wertgutachtens über ein Gebrauchtfahrzeug beauftragt, hat der Käufer keine vertraglichen r Ansprüche gegen den bei der GmbH angestellten Sachverständigen als Gutachtenersteller, da dieser als Angestellter grundsätzlich kein seine Eigenhaftung begründendes besonderes persönliches Vertrauen beansprucht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.07.1983 – II ZR 220/82, NJW 1983, 2696).

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.07.2008 – 6 U 120/07

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Vertragswerkstattgebundene Durchrostungsgarantie des Kfz-Herstellers

Gewährt ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahrzeugs (hier: Durchrostungsgarantie), liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (§ 307 I BGB) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht.

BGH, Urteil vom 12.12.2007 – VIII ZR 187/06

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Ausschluss einer Reparaturkostengarantie bei Überschreitung des Wartungsintervalls

Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.04.1991 – VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013).

BGH, Urteil vom 17.10.2007 – VIII ZR 251/06

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Beschaffenheitsangabe „fahrbereit“ im Kfz-Kaufvertrag

  1. Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit „fahrbereit“, weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 Kilometern ausgetauscht werden muss.
  2. Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug „fahrbereit“ ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne Weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.04.1993 – VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256 = NJW 1993, 1854).
  3. Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 I 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senat, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).

BGH, Urteil vom 22.11.2006 – VIII ZR 72/06

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Kein Garantieanspruch bei Fremdinspektion

  1. Eine Klausel in Garantiebedingungen, wonach ein Gebrauchtwagenkäufer nur dann einen Garantieanspruch hat, wenn er Inspektionen in den vom Hersteller vorgeschriebenen Intervallen und durch eine vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt durchführen lässt, unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Denn eine solche Klausel schränkt nicht etwa einen einmal entstandenen Anspruch wieder ein, sondern lässt einen Anspruch gar nicht erst entstehen („negative Leistungsbeschreibung“).
  2. Es ist für den Handel mit Kraftfahrzeugen typisch, im Geschäftsverkehr allgemein üblich und für einen Durchschnittskunden erkennbar, dass Garantieleistungen davon abhängig gemacht werden, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungsmaßnahmen durch einen autorisierten Vertragshändler durchgeführt werden. Diese Bindung des Käufers an autorisierte Vertragshändler ist nicht rechtsmissbräuchlich.

LG Freiburg, Urteil vom 27.05.2005 – 1 O 153/04

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Unwirksame Bedingungen in Kfz-Garantie – „1 Plus Z 100“

Eine Klausel in den Bedingungen für eine Kfz-Garantie, die schon dann zur Leistungsfreiheit des Garantiegebers führen soll, wenn der Garantienehmer gegen seine Obliegenheit zur regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs verstoßen hat, ist unwirksam. Denn wenn der Verstoß des Garantienehmers gar nicht ursächlich für den konkreten Schaden geworden ist, darf dies nicht zu einem Anspruchsverlust führen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2004 – 20 S 109/04

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Auslegung eines Garantievertrages – Bestimmung des Garantiegebers

Zur Frage, wer Garantiegeber bei einem Garantievertrag ist, den der Käufer eines Kraftfahrzeugs als Garantienehmer anlässlich des Kaufs abschließt.

BGH, Urteil vom 29.01.2003 – VIII ZR 300/02

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