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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Garantie

Herstellergarantie beim Kfz-Kauf

In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Anschlussgarantie für Material- oder Herstellungsfehler eines Kraftfahrzeugs, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer gegen Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen in den vorgegebenen Intervallen von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung von Senat, Urt. v. 17.10.2007 – VIII ZR 251/06, WM 2008, 263; Urt. v. 12.12.2007 – VIII ZR 187/06, WM 2008, 559).

BGH, Versäumnisurteil vom 06.07.2011 – VIII ZR 293/10

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Serienmäßige Garantie gegen Durchrostung – „MobiloLife“

  1. Eine serienmäßige Garantieerklärung eines Kfz-Herstellers gilt zugunsten des Fahrzeugkäufers, ohne dass sie nochmals ausdrücklich vereinbart werden muss.
  2. Ob ein Kfz-Käufer einen Pkw oder einen Lkw erworben hat, richtet sich allein nach dem Erkenntnishorizont des Käufers. Es kommt nicht darauf an, wie der Hersteller das betreffende Fahrzeug intern behandelt.
  3. Ein Kfz-Hersteller darf Garantieleistungen nicht unter Berufung auf nicht wahrgenommene Wartungstermine verweigern, wenn der Käufer nicht nur Wartungs-, sondern sogar Reparaturarbeiten hat durchführen lassen. Denn wenn der Garantienehmer innerhalb der einschlägigen Fristen Arbeiten hat durchführen lassen, die – hier: bezogen auf den Schutz des Fahrzeugs vor Durchrostung – über entsprechende Wartungsarbeiten hinausgehen, ist es treuwidrig, ihn aus rein formellen Gründen auf die Wahrnehmung entsprechender Wartungstermine zu verweisen.

OLG Jena, Urteil vom 23.05.2011 – 9 U 100/10

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Einbau einer Gasanlage durch den Kfz-Verkäufer

Vereinbaren die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags, dass der Verkäufer das Fahrzeug mit einer Gasanlage ausrüstet oder ausrüsten lässt, so ist dies grundsätzlich so zu verstehen, dass die Umrüstung durch den Kfz-Hersteller freigegeben ist und nicht zum Erlöschen der Herstellergarantie führt.

LG Leipzig, Urteil vom 28.04.2011 – 04 O 3532/10

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Unwirksame Bedingungen einer Garantie für Gebrauchtwagen

Die Bedingungen für eine gegen Entgelt angebotene Gebrauchtwagengarantie sind nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam (§ 307 I BGB), wenn sie den Eindruck erwecken, der Garantievertrag laufe drei Jahre und vom Garantienehmer durchzuführende Inspektionen seien ohne Einfluss auf die Vertragslaufzeit, während die tatsächliche Vertragslaufzeit zwölf Monate beträgt und durch die vorgesehenen Inspektionen verlängert werden kann.

LG Bonn, Urteil vom 23.02.2011 – 5 S 255/10

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Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung

Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist steuerpflichtig (Änderung der Rechtsprechung).

BFH, Urteil vom 10.02.2010 – XI R 49/07

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Unzulässige Einschränkung einer Garantie für Gebrauchtwagen

  1. Eine Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantievertrag, nach der die Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung über die bereits durchgeführte Reparatur abhängt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers/Garantienehmers unwirksam.
  2. Dasselbe gilt für eine Klausel, die dem Käufer/Garantienehmer die Obliegenheit auferlegt, vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen und im Falle der Unzumutbarkeit eine Genehmigung („Freigabe“) des Verkäufers einzuholen.

BGH, Urteil vom 14.10.2009 – VIII ZR 354/08

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Selbstständige Garantieverpflichtung durch Werbung im Internet – „Neuwagen-Garantie“

  1. Eine selbstständige Garantieverpflichtung i. S. des § 443 I BGB kann alleine durch die Darstellung einer Garantie in der Werbung für ein Produkt (hier: für einen Neuwagen) begründet werden. Des wirksamen Abschlusses eines Garantievertrags bedarf es insoweit – ähnlich wie bei einer Auslobung (§ 657 BGB) – nicht.
  2. Eine Garantieverpflichtung, die durch die Darstellung einer Garantie in der einschlägigen Werbung begründet wurde, genießt Vorrang vor einem nachfolgend geschlossenen Garantievertrag mit nicht ausgehandelten Garantiebedingungen.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.07.2009 – 4 U 85/08

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„Sofort urlaubsklar“ ist keine Garantiezusage

  1. Die Aussage „sofort urlaubsklar“, mit der ein zum Verkauf stehendes Wohnmobil in einer Anzeige beschrieben wird, ist kein selbstständiges Garantieversprechen des Verkäufers. Es handelt sich lediglich um eine Anpreisung, aus der sich nicht ableiten lässt, dass der Verkäufer im Sinne einer Garantie für Mängel an dem Fahrzeug einstehen will.
  2. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unter anderem entbehrlich, wenn der Schuldner die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 281 II, § 323 II Nr. 1 BGB). Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn der Schuldner überhaupt nicht reagiert, nachdem er von einem Mangel schriftlich oder telefonisch in Kenntnis gesetzt wurde.

AG München, Urteil vom 30.03.2009 − 264 C 1007/08

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Einhaltung der Garantiebedingungen als Anspruchsvoraussetzung

Regeln die Bedingungen für eine Gebrauchtwagengarantie eindeutig, dass sich der Käufer im Schadensfall zunächst mit dem – rund um die Uhr telefonisch erreichbaren – Garantiegeber über das weitere Vorgehen abstimmen muss, kann es eine grob fahrlässige Verletzung dieser Obliegenheit sein, wenn der Käufer sein Fahrzeug ohne jede Abstimmung abschleppen und reparieren lässt.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 25.02.2009 – 319A C 75/08

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Kfz-Herstellergarantie gegen Durchrostung

Der Begriff der „Durchrostung“ bei einer Herstellergarantie für Neufahrzeuge umfasst nicht jeden äußerlich sichtbaren und optisch störenden Rostansatz der Fahrzeugkarosserie. Erforderlich ist vielmehr, dass die Korrosion ein solches Ausmaß erreicht hat, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2008 – 1 U 74/08

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