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Tag: Beschaffenheitsgarantie

Beschaffenheitsvereinbarung vs. Gewährleistungsausschluss bei einem Rechtslenker

Eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, ist nicht schon dann unwirksam, wenn die Parteien eine mit dieser Vereinbarung unvereinbare Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkäufer eine mit dem Gewährleistungsausschluss unvereinbare Beschaffenheitsgarantie i. S. von § 444 Fall 2 BGB übernommen hat. Eine solche – über eine Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende – Beschaffenheitsgarantie liegt nur vor, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.

AG Starnberg, Urteil vom 18.11.2015 – 2 C 1339/15
(nachfolgend: LG München II, Urteil vom 18.03.2016 – 8 S 5531/15)

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Wissenserklärung zur Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens – „soweit bekannt“

  1. Heißt es in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, das Fahrzeug habe – soweit dem Verkäufer bekannt – in der seiner Besitzzeit vorgelagerten Zeit keinen Unfallschaden erlitten, liegt keine positive Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, liegt ebenfalls nicht vor. Vielmehr haben die Parteien schlicht offengelassen, ob das Fahrzeug vor der Besitzzeit des Verkäufers einen Unfallschaden erlitten hat.
  2. Ein Gebrauchtwagenkäufer handelt nicht deshalb grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB, weil er das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrags nicht begutachten lässt, obwohl er weiß, dass es einen Unfall erlitten hat, dessen Schwere ihm unbekannt ist (im Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 27.02.2015 – 3 U 993/14, MDR 2015, 886).
  3. Der für eine arglistige Täuschung (mindestens) erforderliche Eventualvorsatz ist nicht schon dann gegeben, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen, die einen Mangel der Kaufsache begründen, hätte aufdrängen müssen. Denn ließe man das ausreichen, würde die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt. Leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt indes nicht, um das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu erfüllen.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.10.2015 – 2 U 63/14

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„Abgelesener Tachostand“ als bloße Wissensmitteilung eines Kfz-Verkäufers (R)

Vermerkt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens im Kaufvertrag den „abgelesenen Tachostand“, liegt hinsichtlich der tatsächlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs weder eine Garantie (§ 443 I Fall 1 BGB) noch eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor. Bei der Angabe handelt es sich vielmehr um eine bloße Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.06.2015 – 14 U 158/13
(vorangehend: LG Offenburg, Urteil vom 25.10.2013 – 3 O 180/12)

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Gewährleistungsausschluss im Kfz-Kaufvertrag – „Keine Garantie“ (R)

Der unten genannte Hinweisbeschluss ist auszugsweise hier veröffentlicht, und zwar zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Bonn und – ebenfalls auszugsweise – dem Zurückweisungsbeschluss vom 25.11.2014.

OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2014 – 5 U 44/14

Angabe des Kilometerstands in einem Internetinserat

  1. Dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens stillschweigend oder konkludent eine Garantie übernimmt, darf nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Erforderlich dafür ist, dass besondere Umstände vorliegen, die beim Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft einstehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Verkäufer auf Nachfrage erklärt, die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs stimme mit dem Stand des Kilometerzählers („Tachostand“) überein, oder wenn der Verkäufer sich als Erstbesitzer bezeichnet. Denn macht ein Verkäufer, der sein Fahrzeug vom „Tachostand null“ an kennt, Angaben zur Laufleistung, darf der Käufer darauf in aller Regel vertrauen.
  2. Ob die Angabe der Laufleistung eine Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) oder eine Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) ist, muss unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen typischerweise gegebenen Interessenlage entschieden werden. Hierbei kommt es auf die Stellung des Verkäufers an. Ist er Gebrauchtwagenhändler, kann in einer ohne Einschränkungen oder Zusätze angegebenen Laufleistung die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie liegen. Ist der Verkäufer dagegen eine Privatperson, darf der Käufer allein aus der Angabe der Laufleistung nicht schließen, der Verkäufer wolle für die Richtigkeit dieser Angabe unter allen Umständen einstehen.
  3. Ob und mit welchem Inhalt die Angaben eines Kfz-Verkäufers in einem Internetinserat zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) führen, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

LG Kiel, Urteil vom 13.08.2014 – 9 O 262/13

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Angabe des Kilometerstands als Wissensmitteilung

Gibt ein Gebrauchtwagenhändler die Laufleistung eines Fahrzeugs mit dem Zusatz „lt. Vorbesitzer“ an, gibt er damit deutlich zu erkennen, dass er für die Laufleistung nicht einstehen will. Es liegt deshalb weder eine Beschaffenheitsgarantie noch eine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern lediglich eine Wissensmitteilung vor.

LG Berlin, Urteil vom 18.07.2014 – 8 O 19/14

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Gewährleistungsausschluss im Kfz-Kaufvertrag – „Keine Garantie“

  1. Mit der Formulierung „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und Probe gefahren“ wird die Haftung des Verkäufers für Sachmängel umfassend ausgeschlossen. Der Ausschluss erfasst alle – auch verborgene – Mängel technischer Art, sofern deren Abwesenheit nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung oder einer Beschaffenheitsgarantie ist.
  2. Vermerkt ein privater Gebrauchtwagenverkäufer im schriftlichen Kaufvertrag den abgelesenen Kilometerstand des Fahrzeugs („Tachostand abgelesen …“), soll sich diese Angabe – für den Käufer erkennbar – nicht auf die Laufleistung des Fahrzeugs beziehen. Es liegt deshalb keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor, und erst recht übernimmt der Verkäufer keine Garantie dafür, dass die Laufleistung des Fahrzeugs nicht höher ist, als der Kilometerzähler anzeigt.

LG Bonn, Urteil vom 07.02.2014 – 15 O 171/13
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2014 und vom 25.11.2014 – 5 U 44/14)

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Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf – „unfallfrei“

  1. Ein Gebrauchtwagen ist unfallfrei, wenn er keinen als erheblich anzusehenden Schaden erlitten hat. Ob ein Schaden erheblich ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und „Schönheitsfehler“ als unerheblich ansieht.
  2. Vermerkt ein Gebrauchtwagenverkäufer nach mehrmaligen Nachfragen des Käufers im schriftlichen Kaufvertrag, ein Fahrzeug sei unfallfrei, so kann anzunehmen sein, dass er eine Garantie i. S. des § 444 Fall 2 BGB für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernehmen und deshalb für alle Folgen des Fehlens der Unfallfreiheit einstehen will.

LG Coburg, Urteil vom 06.02.2014 – 41 O 555/13

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Gewährleistungsausschluss und Beschaffenheitsvereinbarung – Wasserschaden

Erklärt der Verkäufer eines gebrauchten Wohnmobils, indem er ein entsprechendes Kästchen im Kaufvertragsformular ankreuzt, das Fahrzeug habe in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Wasser- oder Feuchtigkeitsschaden erlitten, so liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor. Der Verkäufer haftet deshalb auch dann für einen bereits bei Übergabe des Wohnmobils vorhandenen Wasser- bzw. Feuchtigkeitsschaden, wenn der Kaufvertrag einen – an sich wirksamen – Gewährleistungsausschluss enthält.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 01.10.2013 – 12 O 8990/12

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Erfüllungsort und Gerichtsstand nach Rücktritt vom Kaufvertrag

  1. Eine auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, gerichtete Klage kann der vom Kaufvertrag zurückgetretene Käufer gemäß § 29 ZPO an dem Ort erheben, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet, da die Sache an diesem Ort – dem „Austauschort“ – zurückzugewähren ist.
  2. Will der Käufer, der einen Gebrauchtwagen von privat erwirbt, eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich vom Verkäufer geben lassen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs einstehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).

LG Bonn, Urteil vom 20.11.2012 – 18 O 169/12

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