1. Mit der Formulierung „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und Probe gefahren“ wird die Haftung des Verkäufers für Sachmängel umfassend ausgeschlossen. Der Ausschluss erfasst alle – auch verborgene – Mängel technischer Art, sofern deren Abwesenheit nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung oder einer Beschaffenheitsgarantie ist.
  2. Vermerkt ein privater Gebrauchtwagenverkäufer im schriftlichen Kaufvertrag den abgelesenen Kilometerstand des Fahrzeugs („Tachostand abgelesen …“), soll sich diese Angabe – für den Käufer erkennbar – nicht auf die Laufleistung des Fahrzeugs beziehen. Es liegt deshalb keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor, und erst recht übernimmt der Verkäufer keine Garantie dafür, dass die Laufleistung des Fahrzeugs nicht höher ist, als der Kilometerzähler anzeigt.

LG Bonn, Urteil vom 07.02.2014 – 15 O 171/13
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2014 und vom 25.11.2014 – 5 U 44/14)

Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags.

Am 10.12.2012 kaufte die Beklagte mithilfe des Zeugen L von dem Zeugen O einen Gebrauchtwagen der Marke N für 13.700 €. Beim Kauf wurde der Beklagten ein Bericht der TÜV Rheinland AG vom 29.05.2012 ausgehändigt. Daraus ergab sich, dass das Fahrzeug am 29.05.2012 einen Kilometerstand von 93.485 aufwiesen hatte.

Die Beklagte verkaufte das Fahrzeug am 30.03.2013 für 11.000 € an den Kläger. Der schriftliche Kaufvertrag enthielt unter der Überschrift „§ 1 Kaufobjekt“ unter anderem die Angabe „Tachostand abgelesen 102.000“. Unter „§ 4 Zusicherungen und Gewährleistung“ enthielt der Kaufvertrag den Hinweis „Der Wagen hatte einen Seitenschaden, wurde aber repariert. Privatverkauf. Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und Probe gefahren.“

Am 04.04.2013 ließ der Kläger das Fahrzeug von einer N-Vertragswerkstatt untersuchen. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Fahrzeug bereits im Jahr 2011 eine Fahrleistung von 216.000 km aufgewiesen habe. Außerdem teilte der Vertragshändler dem Kläger mit, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit als Taxi genutzt worden sei, was sich unter anderem an einer taxispezifischen Verkabelung im Kofferraum erkennen lasse.

Der Kläger veranlasste am gleichen Tag eine weitere Prüfung des Fahrzeugs durch einen Prüfdienst. Diese Prüfung, für die der Kläger 109 € zu zahlen hatte, ergab, dass das Fahrzeug einen reparierten Schaden am vorderen rechten Kotflügel, an beiden rechten Türen und am Seitenteil hinten rechts erlitten hatte.

Mit Schreiben vom 05.04.2013 erklärte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Erstattung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen die Herausgabe des Fahrzeugs, sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrags lehnte die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2013 ab.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe gewusst, dass das Fahrzeug eine weitaus höher Laufleistung habe, als der Kilometerzähler anzeige, und dass es früher als Taxi genutzt worden sei. Diese Tatsachen habe sie arglistig verschwiegen.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 30.03.2013 aus § 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 434, 323, 346 I BGB besteht nicht.

1. Der Seitenschaden stellt schon keinen Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB dar. Das Bestehen eines Seitenschadens entspricht der Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien. Die Parteien haben unstreitig vereinbart, dass das Fahrzeug mit einem reparierten rechten Seitenschaden verkauft wird. Entsprechend wurde dieser Schaden auf dem Kaufvertrag zwischen den Parteien vermerkt.

2. Ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Veräußerung insoweit mangelhaft war, dass es eine höhere Laufleistung hatte, als der Tachostand angab, und es früher als Taxi genutzt wurde, kann offenbleiben. Denn die Parteien haben mit § 4 des Kaufvertrags vom 30.03.2013 die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann sich die Beklagte auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Die Berufung auf einen Gewährleistungsausschluss ist gemäß § 444 BGB nur ausgeschlossen, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

a) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass die Beklagte die höhere Laufleistung des Fahrzeugs und die frühere Nutzung als Taxi kannte und dem Kläger arglistig verschwiegen hat. Für die Tatsachen, aus denen sich ein arglistiges Verschweigen ergibt – nämlich Kenntnis des Mangels zur Zeit der Vereinbarung –, ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl. [2012], § 444 Rn. 4). Den Beweis hat er nicht geführt. Nach § 286 ZPO muss das Gericht eine persönliche Gewissheit davon gewinnen, dass das zu beweisende Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, die vernünftige Zweifel ausschließt, so geschehen ist. Dies ist mitnichten hier der Fall.

Dafür, dass die Beklagte von einer höheren Laufleistung des Fahrzeugs Kenntnis hatte, bestehen keine Anhaltspunkte. In dem Kaufvertrag zwischen ihr und dem Zeugen O wurde eine Laufleistung von 100.200 km vermerkt. Ihr wurde ein TÜV-Abnahmebericht vorgelegt, auf dem eine Laufleistung von 93.485 km notiert war. Gründe, warum die Beklagte Zweifel an diesen Angaben haben sollte, sind nicht ersichtlich. Es sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, dass der Beklagten eine frühere Nutzung als Taxi bekannt war. Insbesondere das Vorliegen einer taxispezifischen Verkabelung auf dem Ersatzrad im Kofferraum des Fahrzeugs deutet nicht darauf hin, dass die Beklagte hiervon wusste. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese Verkabelung während ihrer Besitzzeit überhaupt gesehen und als solche erkannt hat.

Zwar hat der Zeuge O bei seiner Vernehmung angegeben, dass er dem Zeugen L – dessen Kenntnis gemäß § 166 I BGB der Beklagten zuzurechnen wäre – bei dem Verkaufsgespräch gesagt habe, dass das Fahrzeug vorher als Taxi genutzt worden sei. Die Aussagen des Zeugen O sind jedoch nicht glaubhaft. Bei der Würdigung einer Zeugenaussage ist es erforderlich, Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt. Dabei hat das Gericht zunächst von der Unwahrheit der Aussage auszugehen (s. hierzu BGH, Beschl. v. 29.04.2003 – 1 StR 88/03, NStZ-RR 2003, 245) und überprüft diese anhand von spezifischen Kriterien danach, ob eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der Aussage erreicht werden kann. Vorliegend sind solche Merkmale bei der Aussage des Zeugen O nicht erkennbar. Insbesondere war die Aussage des Zeugen O in wesentlichen Punkten von Detailarmut geprägt. Zu dem wesentlichen Geschehen – dem Verkaufsgespräch – teilte er lediglich mit, dass der Zeuge L das Fahrzeug kaufen wollte und mit einem von der Beklagten bereits unterschriebenen Kaufvertrag erschienen sei. Seine Angaben zum Gesprächsinhalt, insbesondere dazu, welche Informationen er in Bezug auf die Eigenschaften des Fahrzeugs erteilt hat, erschöpfen sich in einem Satz – nämlich, dass er dem Zeugen L gesagt habe, dass das Fahrzeug vorher als Taxi genutzt worden sei. Mit seiner Aussage, dass er den Seitenschaden am Fahrzeug vor der Veräußerung nicht repariert habe, stellte er sich zudem in direktem Widerspruch zu seinen eigenen Angaben im Kaufvertrag vom 10.12.2012, der seine – zwischen den Parteien unstreitig wahrheitsgemäße – Erklärung enthielt, dass der rechte Seitenschaden fachgerecht von ihm repariert worden sei. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum er einen Seitenschaden, jedoch nicht den gleichsam bedeutenden Umstand, dass das Fahrzeug einst als Taxi genutzt wurde, im Kaufvertrag vermerken ließ. Dass der Zeuge O die Beklagte gar nicht kennengelernt und die Verkaufsgespräche nur mit dem Zeugen L geführt habe, ist vor dem Hintergrund, dass beide Parteien im vorliegenden Rechtsstreit die Anwesenheit der Beklagten beim Kauf des Fahrzeugs nie infrage gestellt haben, ebenfalls nicht nachvollziehbar. Aus den gleichen Gründen ist auch der weiteren Aussage des Zeugen O, dass der Zeuge L zwei Wochen später zu ihm gekommen sei und sie darüber gesprochen hätten, dass der Tacho manipuliert sei, nicht glaubhaft. Hier berichtet der Zeuge wieder von keinen Einzelheiten. Vielmehr erwähnt er in diesem Zusammenhang wieder eine durch den Zeugen L angeblich durchgeführte Reparatur, die er jedoch – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – in Wahrheit selbst durchgeführt hat. Schließlich stimmten seine Angaben insgesamt nicht mit dem Vortrag des Klägers in diesem Rechtsstreit, den dieser gerade auf die durch den Zeugen O außergerichtlich mitgeteilten Informationen stützt, überein. Der Kläger behauptet, der Zeuge O habe ihm gesagt, er habe die Beklagte über eine höhere Laufleistung aufgeklärt. Der Zeuge O erklärte in seiner Vernehmung, dass er im Verkaufsgespräch mit dem Zeugen L – die Beklagte habe er angeblich nie gesehen – gar nicht über Laufleistung gesprochen habe. Der Kläger behauptet weiter, der Zeuge O habe ihm erzählt, die Beklagte habe dem Zeugen O kurz nach dem Kauf vorgehalten, dass das Fahrzeug als Taxi benutzt wurde, weil sie dies zwischenzeitlich erfahren haben soll. Der Zeuge O erklärte in seiner Vernehmung demgegenüber, dass dies schon Thema beim Verkaufsgespräch gewesen sei. Insgesamt ist die widersprüchliche und detailarme Aussage des Zeugen O nicht glaubhaft.

Demgegenüber waren die Angaben des Zeugen L, das die Beklagte und er beim Kauf weder von einer höheren Laufleistung noch von einer früheren Taxinutzung wussten, detailreich und widerspruchsfrei. Insbesondere zu dem Inhalt der Verkaufsgespräche konnte der Zeuge unaufgefordert viele Einzelheiten wiedergeben. Er erklärte, dass er nach der Laufleistung und nach einem Serviceheft gefragt habe. Der Zeuge O habe ihm gesagt, dass das Fahrzeug in Ordnung sei und er selbst die TÜV-Abnahme veranlasst habe. Er erläuterte, dass es eine Probefahrt gegeben habe und dass der Zeuge O ihm von dem Seitenschaden berichtet habe. Diese vielfältigen Angaben sprechen für die Zuverlässigkeit der Aussage dieses Zeugen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage des Zeugen L glaubhaft, dass über eine Taxinutzung nicht gesprochen wurde und er keine Veranlassung hatte, nach einer solchen zu fragen. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass die Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung erstmalig erklärt hat, dass der Zeuge L in ihrer Anwesenheit den Zeugen O nach einer Taxinutzung ausdrücklich gefragt habe. Hierdurch hat sich die Beklagte zwar in Widerspruch zu dem von ihr angebotenen Zeugen gesetzt. Hieraus kann jedoch weder der Schluss gezogen werden, dass dem Zeugen L kein Glauben zu schenken ist, noch, dass die Beklagte in Wahrheit Kenntnis von der Taxinutzung hatte.

Mangels Nachweises, dass die Beklagte dem Kläger die behaupteten Mängel arglistig verschwiegen hat, ist die Berufung auf den Gewährleistungsausschluss zulässig.

b) Die Berufung der Beklagten auf den Gewährleistungsausschluss ist schließlich auch nicht wegen der Übernahme einer Garantie hinsichtlich der Laufleistung ausgeschlossen. Die Beklagte hat keine Garantie dafür übernommen, dass das Fahrzeug eine Laufleistung von 102.000 km hatte.

Die Angabe in § 1 des Kaufvertrages vom 30.03.2013 „Tachostand abgelesen 102.000“ stellt zwar eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, jedoch keine Garantie i. S. des § 444 Fall 2 BGB dar. Die Übernahme einer Garantie setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 20). Anders als bei einem Kauf von einem Gebrauchtwagenhändler kann ein Käufer beim Privatverkauf alleine aus der Angabe der Laufleistung eines Gebrauchtfahrzeugs nicht schließen, der Verkäufer wolle für die Richtigkeit dieser Angabe unter allen Umständen einstehen und gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften. Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich von dem Verkäufer geben lassen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 26). Hier liegen keine besonderen Umstände vor, aus denen der Kläger schließen konnte, dass die Beklagte für die angegebene Laufleistung einstehen wollte. Die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung für die Richtigkeit der Laufleistung ist in der Angabe des abgelesenen Tachostands allein nicht gegeben.

II. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.

III. Mangels Hauptanspruchs besteht weder ein Anspruch auf Feststellung eines Annahmeverzugs noch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

IV. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO war nicht anzuordnen, weil die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, nachdem der Kläger im Anschluss an den Beweistermin Strafanzeige gegen die Beklagte, den Zeugen L sowie auch gegen seinen eigenen Zeugen O wegen Falschaussage gestellt hatte, die hiesige Entscheidung in keinster Weise beeinflussen können.

Hinweis: Mit Beschluss vom 25.11.2014 hat das OLG Köln – 5 U 44/14 – die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bonn zurückgewiesen, nachdem es die Parteien mit Beschluss vom 09.09.2014 auf diese Absicht hingewiesen hatte.

In dem Hinweisbeschluss vom 09.09.2014 heißt es unter anderem:

„I. … Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 11.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs … zu. Die Beklagte befindet sich nicht mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug, und sie schuldet dem Kläger auch nicht die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des für den Gebrauchtwagen entrichteten Kaufpreises aus § 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 434, 323, 346 I BGB. Teilweise liegt schon kein Sachmangel des Fahrzeugs vor. Teilweise haftet die Beklagte deswegen nicht, weil sie die Haftung wirksam ausgeschlossen hat. Dass die Beklagte Sachmängel arglistig verschwiegen hat, hat der Kläger nicht bewiesen.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Fahrzeug nicht deshalb mit einem Sachmangel behaftet, weil es bei Vertragsschluss nicht die vereinbarte Laufleistung aufwies. Die Parteien haben keine bestimmte Laufleistung des Fahrzeugs vereinbart. Die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung ‚Tachostand abgelesen 102.200‘ ist auch aus Sicht eines Kaufinteressenten nicht als Angabe der Laufleistung, sondern lediglich als bloße Wiedergabe des Tachometerstandes zu verstehen. Zwar darf der Käufer, dem es entscheidend auf die Laufleistung ankommt, bei der Kilometerangabe in der Regel davon ausgehen, dass sie sich nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die Laufleistung bezieht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn durch Einschränkungen oder durch einen deutlichen Hinweis für den Käufer erkennbar wird, dass sich die Kilometerangabe nicht auf die Laufleistung beziehen soll (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06 Rn. 15). So war es hier. Die Beklagte hat durch den im Kaufvertragsformular zur Kilometerangabe gewählten Zusatz ‚Tachostand abgelesen‘ deutlich gemacht, dass sie nicht die Laufleistung des Fahrzeugs angeben, sondern lediglich den vom Tachometer abgelesenen Kilometerstand vertraglich festhalten wollte.

2. Selbst wenn man eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne einer vereinbarten Laufleistung des Fahrzeugs annehmen wollte, würde ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises an dem im Kaufvertrag wirksam vereinbarten Haftungsausschluss scheitern. Da die Beklagte unstreitig keine Unternehmerin ist, ist die Vereinbarung eines Haftungsausschluss grundsätzlich zulässig. Mit der im Kaufvertrag enthaltenen Formulierung „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und Probe gefahren“ ist die Sachmängelhaftung auch umfassend ausgeschlossen worden. Der Haftungsausschluss erstreckt sich auf alle – auch verborgene – Mängel technischer Art, sofern deren Abwesenheit nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung oder einer Beschaffenheitsgarantie ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 4015).

Die Beklagte kann sich auch auf den Haftungsausschluss berufen, denn es steht nicht fest, dass sie einen Sachmangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe gewusst, dass die Laufleistung des Fahrzeuges wesentlich höher war, als durch den Tachometer angegeben, hat sie dies nicht bewiesen. Das Landgericht hat es nach Anhörung der Parteien und Vernehmung von Zeugen als nicht erwiesen erachtet, dass die Beklagte bei Vertragsschluss Kenntnis von einer höheren Laufleistung des Fahrzeugs hatte. Nach § 529 I Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte werden weder vom Kläger vorgetragen, noch sind sie ersichtlich.

Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe das Fahrzeug kurz vor dem Vertragsschluss mit dem Kläger an eine dritte Person verkauft, der das Fahrzeug an sie mit dem Hinweis auf eine festgestellte höhere Laufleistung zurückgegeben habe, hat er seinen Vortrag nicht unter Beweis gestellt. Namen und Anschrift der dritten Person sind ihm nicht bekannt. Soweit er Beweis angetreten hat durch ‚Beiziehung der Strafakte der Staatsanwaltschaft Bonn …‘ ist dies unzulässig. Aus der vom Senat zu Informationszwecken beigezogenen Akte der StA Bonn ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf einen zwischenzeitlichen Verkauf des Fahrzeugs an eine dritte Person.

Soweit der Zeuge O bekundet hat, der Zeuge L, der die Beklagte bei Vertragsschluss vertreten hat, habe ihm gegenüber noch vor dem Vertragsschluss geäußert, dass am Tacho manipuliert worden sei, hat das Landgericht ausführlich und überzeugend begründet, weshalb es dem Zeugen nicht glaubt. Auch der Senat hat erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen O. Nicht glaubhaft ist insbesondere, dass der Zeuge O den Zeugen L vor Vertragsschluss darauf hingewiesen haben soll, dass es sich um ein Taxifahrzeug handelte. Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen dieser wesentliche Punkt nicht im Vertrag festgehalten wurde, hingegen der Umstand, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte, schriftlich vermerkt wurde. Nicht unberücksichtigt bleiben kann bei der Würdigung der Aussage des Zeugen O, dass er kein neutraler Zeuge ist. Der Zeuge O sieht sich nämlich selbst dem Verdacht ausgesetzt, der Beklagten einen Mangel des Fahrzeuges verschwiegen zu haben. Vor diesem Hintergrund muss seine Aussage, die Beklagte habe sowohl von der Nutzung des Fahrzeugs als Taxi als auch von der Laufleistung gewusst, besonders kritisch hinterfragt werden.

3. Ob das Fahrzeug in früheren Zeiten als Taxi genutzt wurde und dies einen Sachmangel darstellt (vgl. hierzu Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3207), kann dahinstehen, denn jedenfalls scheitert ein Anspruch an dem vereinbarten Haftungsausschluss.

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte oder der Zeuge L, dessen Kenntnis sich die Beklagte gemäß § 166 I BGB zurechnen lassen müsste, von der Nutzung des Fahrzeugs als Taxi wusste. Die Aussage des Zeugen O ist, wie bereits ausgeführt, nicht glaubhaft. Im Übrigen steht der Aussage des Zeugen O aber auch die glaubhafte Aussage des Zeugen L entgegen, nach der die frühere Nutzung des Fahrzeugs als Taxi nicht Gegenstand des Verkaufsgesprächs war. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Anhörung behauptet hat, der Zeuge L habe ausdrücklich gefragt, ob es sich um ein Taxi handele, was der Zeuge O verneint habe, hält der Senat diese Schilderung allerdings für wenig glaubhaft. Nachvollziehbar und glaubhaft ist dagegen die Aussage des Zeugen L, er habe den Zeugen O nicht nach einer früheren Nutzung des Fahrzeugs als Taxi gefragt, weil er auch aufgrund der schwarzen Farbe des Autos überhaupt nicht auf die Idee gekommen sei, dass es sich um ein als Taxi genutztes Fahrzeug habe handeln können.

4. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass es keinen Sachmangel darstellt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden auf der rechten Seite hatte. Die Parteien haben im Kaufvertrag festgehalten, dass das Fahrzeug einen reparierten Seitenschaden hatte. Sie haben damit eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Soweit der Kläger meint, es sei damit auch vereinbart worden, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Auch aus Sicht des Klägers konnte die Erklärung der Beklagten, die keine Gebrauchtwagenhändlerin ist, sondern das Fahrzeug als Privatperson veräußert hat, und die das Fahrzeug ausweislich der Kaufvertragsurkunde vom 10.12.2012 selbst vom Zeugen O in repariertem Zustand gekauft hatte, nicht dahin gehend verstanden werden, dass das Fahrzeug fachgerecht instand gesetzt wurde. Im Übrigen hat der Kläger aber auch gar nicht dargelegt, dass die Reparatur nicht fachgerecht erfolgt ist und das Fahrzeug daher eine nicht vereinbarte Beschaffenheit aufwies. Es fehlt an jeglichem Vortrag dazu, inwieweit das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß repariert wurde. Schließlich scheitert ein Anspruch aber auch – wie bereits ausgeführt – an dem vereinbarten Haftungsausschluss. …“

Im Beschluss vom 25.11.2014, mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde, hat das OLG Köln unter anderem ausgeführt:

„… Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 09.09.2014 Bezug genommen (§ 522 II 3 ZPO). Die Einwände des Klägers in seiner Stellungnahme vom 18.11.2014 zu den Hinweisen des Senats führen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer anderen Beurteilung.

Insbesondere hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass durch die Vertragsklausel ‚Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und Probe gefahren‘ die Sachmängelhaftung umfassend ausgeschlossen wurde. Die Formulierung ‚Keine Garantie‘ ist bei verständiger Würdigung als Gewährleistungsausschluss zu verstehen. Der Begriff ‚Garantie‘ wird im allgemeinen Sprachgebrauch von juristischen Laien nicht im Rechtssinne, sondern regelmäßig als Synonym für die gesetzliche Gewährleistung gebraucht (BGH, Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12 Rn. 16). Dass die Parteien zusätzlich die Formulierung ‚gekauft wie besichtigt und Probe gefahren‘ gewählt haben, durch die in der Regel die Haftung nur für solche Mängel abbedungen wird, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung nur unschwer erkennbar sind, steht der Annahme eines vollständigen Haftungsausschlusses nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.2005 – VIII ZR 136/04 Rn. 28; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. [2014], Rn. 4014; BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.08.0214, § 444 Rn. 5).

Der Senat hält ferner an seiner Auffassung fest, dass die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung ‚Tachostand abgelesen 102.200‘ keine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Der Zusatz ‚abgelesen‘ kann nicht anders verstanden werden, als dass hier lediglich der Tachometerstand festgehalten und nicht eine bestimmte Laufleistung des Fahrzeuges vereinbart werden sollte …“

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