Tag: Aufklärungspflicht
- Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein, etwa dann, wenn er die Vorschädigung eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, juris Rn. 14 m. w. Nachw.).
- Ein Gebrauchtwagenhändler hat Anlass für eine über eine Sichtprüfung hinausgehende Untersuchung eines im Mai 2008 erstzugelassenen Fahrzeugs, wenn eine Seitenscheibe ausweislich des Scheibenstempels erst im September 2008 hergestellt wurde, während die übrigen Scheiben bereits 2007 hergestellt wurden. Denn zum einen gehört es zu einer fachmännischen Sichtprüfung, die Herstellungsdaten einzelner Fahrzeugteile mit dem Baujahr und der Erstzulassung des Fahrzeugs abzugleichen. Zum anderen muss sich dem Händler der Verdacht aufdrängen, dass ein Unfallschaden dazu geführt hat, dass in das Fahrzeug (nachträglich) eine nach seiner Erstzulassung hergestellte Scheibe eingebaut wurde.
- Ein Gebrauchtwagenhändler, der eine aufgrund besonderer Umstände gebotene Untersuchung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs unterlässt und dies dem Käufer nicht mitteilt, muss sich den Vorwurf einer arglistigen Täuschung des Käufers gefallen lassen. Gleiches gilt, wenn der Händler dem Käufer verschweigt, dass er bei einer umfassenden Untersuchung des Fahrzeugs einen Unfallschaden festgestellt hat.
LG Erfurt, Urteil vom 16.10.2018 – 2 O 1179/17
Mehr lesen »
Gegenüber dem langjährigen Geschäftsführer einer Kfz-Händlerin (GmbH), der privat ein selbst genutztes Fahrzeug veräußert, kann der Vorwurf der arglistigen Täuschung berechtigt sein, wenn der Kilometerzähler des Fahrzeugs eine wesentlich geringere als dessen tatsächliche Laufleistung anzeigt und der Verkäufer dies aufgrund des sehr abgegriffenen Lenkrads für möglich halten musste, er jedoch diesbezügliche Nachforschungen unterlassen und den Käufer auch nicht darauf hingewiesen hat, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs erheblich höher sein könnte, als der Kilometerzähler anzeigt.
LG Bielefeld, Urteil vom 28.09.2018 – 8 O 10/17
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2020 – 17 U 231/18)
Mehr lesen »
Erkennen die Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt bei der auftragsgemäßen Inspektion eines Fahrzeugs, dass ein Zahnriemenwechsel überfällig ist, dann müssen sie den Kunden eindringlich darauf hinweisen, dass es „kurz vor 12“ ist und die Gefahr eines Motorschadens besteht. Der Hinweis, dass ein Zahnriemenwechsel erforderlich und der Zahnriemen „das Herz des Motors“ sei, genügt dem nicht; vielmehr muss der Kunde dringend davor gewarnt werden, sein Fahrzeug bis zu einem Wechsel des Zahnriemens weiter zu nutzen.
LG Hamburg, Urteil vom 22.06.2018 – 329 O 285/17
(nachfolgend: OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2018 – 1 U 107/18)
Mehr lesen »
-
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer einen (Unfall-)Schaden, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Das gilt nur dann nicht, wenn der (Unfall-)Schaden so geringfügig ist, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für derartige „Bagatellschäden“, über die nicht aufgeklärt werden muss, ist bei Personenkraftwagen eng zu ziehen. „Bagatellschäden“ sind nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten.
-
Ein Verkäufer verschweigt einen Mangel nur dann arglistig, wenn er den Mangel mindestens für möglich hält und zugleich weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
-
Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, juris Rn. 14).
-
War ein Gebrauchtwagenhändler aufgrund besonderer Umstände zu einer Überprüfung des Fahrzeugs gehalten, die über eine „Sichtprüfung“ hinausging, und hat er diese Überprüfung unterlassen, kann es den Vorwurf einer arglistigen Täuschung rechtfertigen, wenn der Händler dem Käufer nicht offenbart, dass die gebotene Überprüfung des Fahrzeugs unterblieben ist.
-
Sieht ein Gebrauchtwagenkaufvertrag vor, dass Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels ein Jahr nach Ablieferung des Fahrzeugs verjähren, so erfasst diese – gemäß § 476 II BGB (= § 475 II BGB a.F.) selbst bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) grundsätzlich zulässige – Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist regelmäßig auch Ansprüche wegen eines Mangels i. S. von § 434 I 1 BGB. Denn eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Verkäufer für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit zwei Jahre (§ 438 I Nr. 3, II BGB) haften wolle.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.05.2018 – 6 O 6812/17
Mehr lesen »
-
Ein Verkäufer (hier: eines Gebrauchtwagens), der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt grundsätzlich auch dann nicht arglistig, wenn der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit beruht. Anders ist es, wenn der Verkäufer falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet. Denn wer so handelt, handelt grundsätzlich mit bedingtem Vorsatz.
-
Ein Kaufinteressent darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Kfz-Händler ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug mit Blick auf mögliche Unfallschäden zumindest in gewissem Umfang einer Sichtkontrolle unterzogen und auf Nachlackierungen und erhebliche Spaltmaßunterschiede geprüft hat. Ein Kfz-Händler handelt daher arglistig, wenn er eine einfache Sichtprüfung – ohne den Käufer darauf hinzuweisen – unterlässt, obwohl sie konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallschaden ergeben hätte.
LG Berlin, Urteil vom 27.03.2018 – 57 S 196/13
(vorangehend: AG Charlottenburg, Urteil vom 29.05.2013 – 221 C 243/12)
Mehr lesen »
- Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens bei einem privaten Direktverkauf im Kaufvertrag an, das Fahrzeug habe zwei „Vorbesitzer“ gehabt, so kann diese Angabe gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen sein, dass sie sich (nur) auf die in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragene Anzahl der „Vorhalter“ bezieht und keinen Aufschluss über die die tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse gibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Begriffe „Vorbesitzer“ und „Vorhalter“ im Zusammenhang mit derartigen Kaufverträgen grundsätzlich synonym verwendet werden und dass ein privater Verkäufer ein gewichtiges Interesse daran hat, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag.
- Jedenfalls der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer grundsätzlich nicht darüber aufklären, wie, wann und von wem er das Fahrzeug erworben hat.
OLG München, Urteil vom 14.03.2018 – 20 U 2499/17
Mehr lesen »
Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, muss ihm der Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitteilen.
BGH, Urteil vom 14.09.2017 – VII ZR 307/16
Mehr lesen »
- Der Käufer eines (hier gebrauchten) Kraftfahrzeugs, der den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, weil der Verkäufer verschwiegen habe, dass das Fahrzeug ein „Reimport“ sei, muss auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Verkäufer gewusst, jedenfalls aber für möglich gehalten hat, dass er – der Käufer – das Fahrzeug in Kenntnis des (angeblich) verschwiegenen Umstands nicht gekauft hätte. Denn bei einer Täuschung durch Verschweigen eines zu offenbarenden Umstands handelt arglistig, wer den Umstand mindestens für möglich hält und zugleich weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner Umstand nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
- Es bleibt offen, ob der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer ungefragt offenbaren muss, dass das Fahrzeug ein „Reimport“ ist.
- Nach einer wirksamen Anfechtung ist ein Kfz-Kaufvertrag – ebenso wie nach einem wirksamen Rücktritt – einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich das an den Verkäufer herauszugebende Fahrzeug bei Abgabe der Anfechtungserklärung vertragsgemäß befindet („Austauschort“ oder „Belegenheitsort“). Zuständig für die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Käufers ist deshalb gemäß § 29 I ZPO (auch) das Gericht, in dessen Bezirk sich dieser „Austauschort“ befindet (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.01.2005 – 5 W 306/04, NJW 2005, 906, 907).
LG Frankenthal, Urteil vom 12.09.2017 – 7 O 171/17
(nachfolgend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.11.2020 – 8 U 85/17)
Mehr lesen »
-
Jedenfalls bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) muss der Verkäufer eines noch kein Jahr alten Gebrauchtwagens den Käufer ungefragt darüber aufklären, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit als Mietwagen genutzt wurde. Denn zumindest bei einem „jungen“ Gebrauchtwagen wirkt sich eine Vorbenutzung als Mietwagen negativ auf den Wert des Fahrzeugs aus, weil potenzielle Käufer nicht bereit sind, für einen ehemaligen Mietwagen den gleichen Preis zu zahlen wie für ein nicht als Mietwagen genutztes Fahrzeug.
-
Bei einem als „Jahreswagen“ angebotenen Gebrauchtwagen wird und darf ein potenzieller Käufer regelmäßig erwarten, dass das Fahrzeug nicht als Mietwagen genutzt worden ist.
-
Der Käufer eines gebrauchten Pkw, der den Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, hat auch dann Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises, wenn er den Pkw (hier: wegen eines Hagelschadens) nur in verschlechtertem Zustand herausgeben kann, ihn insoweit aber kein Verschulden trifft.
LG Limburg, Urteil vom 09.06.2017 – 2 O 197/16
Mehr lesen »
-
Nennt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der offenkundig einen schweren Unfall erlitten hat und dabei massiv beschädigt worden ist, im schriftlichen Kaufvertrag einzelne Mängel, führt dies regelmäßig nicht zu einer (stillschweigenden) Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, das der Pkw im Übrigen mangelfrei ist. Etwas anderes mag allenfalls gelten, wenn der Käufer keine Möglichkeit hat, das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrages zu untersuchen.
-
Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB setzt einen besonders schwerwiegenden Verstoß des Käufers gegen die Anforderungen der im Einzelfall erforderlichen Sorgfalt voraus. Mängel eines Gebrauchtwagens können dem Käufer deshalb infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt bleiben, wenn der Käufer sich nicht über den Umfang eines Unfallschadens informiert, obwohl geradezu mit Händen zu greifen ist, dass das Fahrzeug einen schweren Unfall erlitten hat, bei dem es nicht nur sichtbare (äußerliche) Beschädigungen davongetragen hat, sondern das gesamte Fahrzeuggefüge in Mitleidenschaft gezogen worden ist.
-
Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der erkennbar einen schweren Unfall erlitten hat und dabei massiv beschädigt worden ist, trifft hinsichtlich der Unfallschäden keine Offenbarungspflicht. Vielmehr kann ein Käufer keine Aufklärung über Mängel erwarten, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne Weiteres erkennbar sind, da er diese Mängel selbst wahrnehmen kann, wenn er die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt walten lässt.
-
Grundsätzlich muss ein gewerblicher Kfz-Händler einem Kaufinteressenten Vorschäden eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs selbst dann offenbaren, wenn der Kaufinteressent Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Der pauschale Hinweis, das Fahrzeug sei ein „Unfallfahrzeug“ oder ein „Bastlerfahrzeug“, reicht dafür zwar in der Regel nicht; allerdings muss der Händler von sich aus auch nicht darauf hinweisen, dass ein Kfz-Sachverständiger den Schaden als „wirtschaftlichen Totalschaden“ eingestuft hat.
OLG Köln, Urteil vom 28.04.2017 – 19 U 1/17
Mehr lesen »