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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Aufklärungspflicht

Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags wegen arglistigen Verschweigens des Baujahrs

Nehmen die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs in den Vertrag auf, so liegt darin die konkludente Vereinbarung, dass das Herstellungsdatum jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht. Zumindest mit einer Differenz von fünf Jahren und sechs Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung muss ein Käufer nicht rechnen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2004 – 1 U 10/04

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Bei einem Einbruchdiebstahl beschädigter Pkw ist unfallfrei

  1. Ein Gebrauchtwagen, der bei einem Einbruchdiebstahl beschädigt wurde, darf auch dann als unfallfrei bezeichnet werden, wenn zur Beseitigung des Schadens die Fahrertür ausgetauscht wurde.
  2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einem Kaufinteressenten nicht ungefragt mitteilen, dass das Fahrzeug bei einem Einbruchdiebstahl beschädigt worden ist und dieser Schaden durch einen Austausch der Fahrertür – vollständig – beseitigt wurde.

LG Kleve, Urteil vom 24.10.2003 – 5 S 93/03

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Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Verkauf eines Importfahrzeugs

  1. Ein Pkw ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil es sich um ein Importfahrzeug handelt. Denn auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs wirkt es sich nicht unmittelbar aus, ob die erste Auslieferung innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland erfolgt ist. Ein Sachmangel liegt aber vor, wenn die Ausstattung des Fahrzeugs hinter der in Deutschland üblichen Serienausstattung zurückbleibt.
  2. Klärt der Verkäufer den Käufer nicht darüber auf, dass das – nicht für den deutschen Markt bestimme – Fahrzeug ein Einzelimport ist, verletzt er seine Pflichten bei Vertragsschluss. Geschieht dies schuldhaft, also zumindest fahrlässig, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2003 – 28 U 150/02

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Aufklärungspflicht des Verkäufers eines in einen Fluss geratenen Pkw

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass das Fahrzeug für eine gewisse Zeit in einem Fluss gelegen hat. An dieser Aufklärungspflicht ändert nichts, dass dem Verkäufer unbekannt sein mag, wie lange (hier: etwa ein Jahr lang) das Fahrzeug in dem Fluss gelegen hat.
  2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist verpflichtet, dem Käufer alle Tatsachen zu offenbaren, die für den Kaufentschluss des Käufers und die Durchführung des Kaufvertrags von Bedeutung sein können und deren Mitteilung der Käufer im konkreten Fall nach Treu und Glauben erwarten kann.

OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2002 – 5 U 44/02

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Nachlackierung eines gebrauchten Pkw wegen Flugrosts

Sachgemäß überlackierter Flugrost ist beim Verkauf eines gebrauchten Pkw kein offenbarungspflichtiger Mangel.

OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2002 – 5 U 140/02

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Neulackierung eines sechs Jahre alten Gebrauchtwagens

Grundsätzlich ist ein Gebrauchtwagenhändler nicht verpflichtet, ein Fahrzeug vor dem Verkauf zu überprüfen. Er ist aber verpflichtet, konkreten Verdachtsmomenten dafür, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten hat, nachzugehen. Allein der Umstand, dass ein sechs Jahre alter Gebrauchtwagen neu lackiert ist, ist allerdings kein konkretes Verdachtsmoment; denn die Neulackierung muss nicht zwingend erfolgt sein, um Unfallschäden zu beseitigen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2002 – 17 U 9/02

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Arglistige Täuschung durch Bagatellisierung eines Unfallschadens – „Seitenschaden rechts“

  1. Hat ein gebrauchter Pkw bei einem Unfall einen Schaden an der Grenze zu einem wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, so handelt der darüber informierte Verkäufer des Fahrzeugs arglistig, wenn er den Unfallschaden gegenüber dem Käufer – bagatellisierend – als „Seitenschaden“ bezeichnet. Denn ein „Seitenschaden“ ist nach allgemeinem Sprachgebrauch und dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ein leichter bis mittelschwerer Schaden, nach dessen Beseitigung gewöhnlich kein merkantiler Minderwert verbleibt.
  2. Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages für jeden gefahrenen Kilometer schuldet, ist bei einem Kleinwagen (hier: einem Ford Fiesta) auf der Grundlage einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von 150.000 km zu ermitteln.

OLG Koblenz, Urteil vom 20.06.2002 – 5 U 1878/01

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen der Reimport-Eigenschaft eines Gebrauchtwagens

  1. Dass ein Gebrauchtwagen ein „Reimport“ ist, wirkt sich so deutlich auf den Marktwert des Fahrzeugs aus, dass der Käufer nach Treu und Glauben redlicherweise erwarten kann, dass ihn der gewerbliche Verkäufer ungefragt über die Reimport-Eigenschaft aufklärt. Das gilt umso mehr, wenn der Verkäufer als Kfz-Händler und nicht als Importeur oder Reimporteur auftritt.
  2. Ein Kfz-Käufer, der den Kaufvertrag zu Recht wegen einer arglistigen Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) angefochten hat, hat hat auch dann einen auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Bereicherungsanspruch, wenn das erworbene Fahrzeug bei ihm untergegangen oder – hier: bei einem Unfall – beschädigt worden ist und er es dem Verkäufer deshalb nicht oder nur in entwertetem Zustand herausgeben kann. Das gilt sogar dann, wenn das Fahrzeug durch eigenes Verschulden des Käufers zerstört oder beschädigt wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144; Urt. v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137).
  3. Zwar ist eine Anfechtungserklärung als Gestaltungserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Eine Eventualanfechtung, deren Wirkung nicht von einer Bedingung im Rechtssinne, das heißt von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird, sondern sich aus der künftigen gerichtlichen Klarstellung eines damals nur für die Parteien ungewissen, aber objektiv bereits bestehenden Rechtszustandes ergibt, ist aber zulässig.

LG Duisburg, Urteil vom 27.02.2002 – 3 O 162/01

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Aufklärungspflicht des Kfz-Verkäufers – „wirtschaftlicher Totalschaden“

Ein Kfz-Verkäufer, der den Käufer ungefragt über einen Unfallschaden eines Fahrzeugs aufklären muss, hat vollständige und richtige Angaben zu machen und darf den Schaden nicht bagatellisieren. Der Verkäufer muss von sich aus jedoch nicht darauf hinweisen, dass ein Sachverständiger den Schaden als „wirtschaftlichen Totalschaden“ eingestuft hat.

OLG Schleswig, Urteil vom 28.09.2001 – 14 U 71/01

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Keine Arglist bei „Verschweigen“ eines offenbarungspflichtigen, aber vergessenen Mangels

Hat der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an das Vorhandensein eines offenbarungspflichtigen Mangels des Grundstücks keine Erinnerung mehr, begründet seine Versicherung im Kaufvertrag, dass ihm erhebliche Mängel nicht bekannt seien, auch unter dem Gesichtspunkt der „Erklärung ins Blaue hinein“ nicht den Vorwurf arglistigen Verhaltens.

BGH, Urteil vom 11.05.2001 – V ZR 14/00

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