Tag: Agenturgeschäft
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Ein Gebrauchtwagenhändler, der lediglich als Vermittler eines Kaufvertrags über einen – auf ihn selbst zugelassenen – Gebrauchtwagen auftritt, kann sich nach dem Rechtsgedanken des § 179 I BGB als Verkäufer des Fahrzeugs behandeln lassen müssen, wenn die als Verkäufer genannte Person unter der angegebenen Anschrift nicht gemeldet ist und auch nicht gemeldet war.
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Muss sich ein Kfz-Händler nach dem Rechtsgedanken des § 179 I BGB als Verkäufer eines Gebrauchtwagens behandeln lassen, dann verstößt ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung gegen § 475 I BGB, wenn der Käufer den Kaufvertrag als Verbraucher geschlossen hat und deshalb ein Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I 1 BGB vorliegt.
LG Hannover, Urteil vom 19.05.2016 – 8 O 172/14
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Weist ein Kfz-Händler ausdrücklich und drucktechnisch hervorgehoben darauf hin, dass er ein Fahrzeug „lediglich im Kundenauftrag“ verkaufe, und unterzeichnet er außerdem den Kaufvertrag mit dem Zusatz „i. A.“, so wird Vertragspartner des Käufers nicht der vermittelnde Händler, sondern nur die im Kaufvertrag als Verkäufer benannte Person.
LG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2016 – 16 O 160/15
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Weist ein schriftlicher, in den Geschäftsräumen einer Kfz-Händlerin (GmbH) geschlossener Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen als Verkäufer ausschließlich eine natürliche Person aus und unterschreibt ein Verkaufsmitarbeiter der Händlerin den Vertrag auf Verkäuferseite mit dem Zusatz „i. A.“, dann liegt eindeutig ein Agenturgeschäft vor. Es bedarf deshalb keines (weiteren) Hinweises darauf, dass nicht die Kfz-Händlerin, sondern eine Privatperson Vertragspartner des Käufers ist.
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Davon, dass ein Agenturgeschäft missbräuchlich eingesetzt wird, um ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft eines Kfz-Händlers zu verschleiern (Umgehungsgeschäft), ist insbesondere dann auszugehen, wenn nicht der im Kaufvertrag genannte Verkäufer, sondern der Händler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt.
KG, Beschluss vom 05.05.2010 – 12 U 140/09
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 16.06.2009 – 14 O 341/08)
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Wird ein schriftlicher Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen in den Geschäftsräumen einer Kfz-Händlerin (GmbH) geschlossen, und weist dieser Vertrag als Verkäufer des Fahrzeugs ausschließlich eine natürliche Person aus und wird er von einem Verkaufsmitarbeiter der Händlerin auf Verkäuferseite mit dem Zusatz „i. A.“ unterzeichnet, dann liegt klar und eindeutig ein Agenturgeschäft vor. Eines (weiteren) Hinweises darauf, dass nicht die Händlerin Vertragspartnerin des Käufers ist, bedarf es deshalb selbst dann nicht, wenn die Händlerin das Gebrauchtfahrzeug auf ihrem Betriebsgelände ohne Hinweis auf ein Agenturgeschäft ausstellt.
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Wird ein Agenturgeschäft nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich dazu eingesetzt, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft eines Kfz-Händlers zu verschleiern, so muss sich der Händler beim Weiterverkauf des Gebrauchtwagens gemäß § 475 I 2 BGB so behandeln lassen, als hätte er selbst das Fahrzeug verkauft (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 16 m. w. Nachw.). Von einem missbräuchlichen Umgehungsgeschäft ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Händler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt.
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Macht der Käufer eines „im Kundenauftrag“ veräußerten Gebrauchtwagens geltend, in Wahrheit sei der – nur als Vermittler in Erscheinung getretene – Händler sein Vertragspartner, so ist es seine Sache, Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die für ein Umgehungsgeschäft sprechen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039, 1040 f.).
LG Berlin, Urteil vom 16.06.2009 – 14 O 341/08
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 05.05.2010 – 12 U 140/09)
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Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.
BGH, Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 175/04
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2004 – 3 U 12/04)
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Beim Gebrauchtwagenkauf ist ein Agenturgeschäft nicht generell ausgeschlossen oder verboten. Vielmehr bestehen ein praktisches Bedürfnis und anerkennenswerte Gründe für diese Gestaltungsmöglichkeit.
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Zum Schutz des Verbrauchers vor Missbrauch ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise festzustellen, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs tragen soll. Soll das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs beim privaten Verkäufer liegen, so besteht ein Kaufvertrag nur zwischen ihm und dem Käufer des Fahrzeugs. In diesem Verhältnis muss dann auch die Rückabwicklung erfolgen. Trägt dagegen der Gebrauchtwagenhändler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs, so liegen zwei Kaufverträge (privater Verkäufer – Händler, Händler – Käufer) vor.
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2004 – 3 U 12/04
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 175/04)
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Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Verbraucher einen Gebrauchtwagen durch Vermittlung eines Händlers von einem anderen Verbraucher kauft, ist nicht generell als unzulässiges Umgehungsgeschäft i. S. von § 475 I 2 BGB zu qualifizieren. Vielmehr kann es für einen Kraftfahrzeughändler legitime Gründe geben, ein Gebrauchtfahrzeug nicht anzukaufen, sondern seinen Weiterverkauf nur zu vermitteln.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 04.09.2003 – 317 C 145/03
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Bietet ein Kraftfahrzeughändler einen von ihm angekauften Gebrauchtwagen im Internet im eigenen Namen zum Kauf an, so wird er auch dann Vertragspartner des Käufers, wenn der Kaufvertrag als Verkäufer eine Privatperson ausweist. In diesem Fall wird ein (vermeintliches) Agenturgeschäft missbräuchlich eingesetzt, um ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Händlers zu verschleiern, sodass ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vorliegt.
AG Bonn, Urteil vom 04.06.2003 – 7 C 19/03
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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeughändler, der ein Fahrzeug verkauft und den Gebrauchtwagen des Käufers „in Zahlung nimmt“, den zu diesem Zweck abgeschlossenen Agenturvertrag mit dem Käufer kündigen kann.
BGH, Urteil vom 31.03.1982 – VIII ZR 65/81
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Ein auf die Vermittlung des Verkaufs eines Gebrauchtwagens gerichteter Formularvertrag mit einem Autohändler, der beim Verkauf eine untere Preisgrenze einhalten muss, kann auch dann nicht als verdeckter Kaufvertrag angesehen werden, wenn die Parteien mit dieser Gestaltung nur erreichen wollen, dass der Kaufpreis beim Händler nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
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Das in dem Formularvertrag für beide Seiten vorgesehene Recht zur ordentlichen Kündigung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 05.04.1978 – VIII ZR 83/77, LM BGB § 433 Nr. 52 = WM 1978, 756; Urt. v. 28.05.1980 – VIII ZR 147/79, WM 1980, 1010).
BGH, Urteil vom 24.11.1980 – VIII ZR 339/79
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