1. Wird ein schriftlicher Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen in den Geschäftsräumen einer Kfz-Händlerin (GmbH) geschlossen, und weist dieser Vertrag als Verkäufer des Fahrzeugs ausschließlich eine natürliche Person aus und wird er von einem Verkaufsmitarbeiter der Händlerin auf Verkäuferseite mit dem Zusatz „i. A.“ unterzeichnet, dann liegt klar und eindeutig ein Agenturgeschäft vor. Eines (weiteren) Hinweises darauf, dass nicht die Händlerin Vertragspartnerin des Käufers ist, bedarf es deshalb selbst dann nicht, wenn die Händlerin das Gebrauchtfahrzeug auf ihrem Betriebsgelände ohne Hinweis auf ein Agenturgeschäft ausstellt.
  2. Wird ein Agenturgeschäft nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich dazu eingesetzt, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft eines Kfz-Händlers zu verschleiern, so muss sich der Händler beim Weiterverkauf des Gebrauchtwagens gemäß  § 475 I 2 BGB so behandeln lassen, als hätte er selbst das Fahrzeug verkauft (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 16 m. w. Nachw.). Von einem missbräuchlichen Umgehungsgeschäft ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Händler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt.
  3. Macht der Käufer eines „im Kundenauftrag“ veräußerten Gebrauchtwagens geltend, in Wahrheit sei der – nur als Vermittler in Erscheinung getretene – Händler sein Vertragspartner, so ist es seine Sache, Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die für ein Umgehungsgeschäft sprechen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039, 1040 f.).

LG Berlin, Urteil vom 16.06.2009 – 14 O 341/08
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 05.05.2010 – 12 U 140/09)

Sachverhalt: Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags sowie den Ersatz vonm Reparaturkosten.

Sie unterzeichnete am 17.09.2007 in den Geschäftsräumen der Beklagten einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zum Preis von insgesamt 11.995 €. Als „Verkäufer“ ist in dem Vertrag eine Frau W genannt; auf Verkäuferseite wurde der Vertrag von dem Verkaufsleiter der Beklagten G mit dem Zusatz „i. A.“ unterzeichnet. Der vereinbarte Kaufpreis wurde am 17.09.2007 zum Teil – in Höhe von 9.995 € – in bar gezahlt. Die verbleibenden 2.000 € wurden auf der Grundlage eines weiteren, ebenfalls am 17.09.2007 geschlossenen Kaufvertrags beglichen. Gegenstand dieses Vertrags ist ein für 2.000 € erworbenes Gebrauchtfahrzeug des Ehemanns der Klägerin E. Der Vertrag wurde – diesmal auf Käuferseite – ebenfalls von G mit Zusatz „i. A.“ unterzeichnet; als Käuferin ist die Beklagte angegeben.

Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 17.09.2007 einen Satz Winterreifen zum Preis von 600 €.

In der Folgezeit brachte die Klägerin ihr Fahrzeug mehrfach in die Werkstatt der Beklagten. Dort wurde unter anderem das Autoradio instand gesetzt, ohne dass der Klägerin dafür etwas berechnet wurde. Für einen Austausch eines Nockenwellensensors stellte die Beklagte der Klägerin unter dem 29.02.2008 einen Betrag von 141,56 € in Rechnung, den die Klägerin unter Vorbehalt zahlte.

Mit Schreiben vom 08.03.2008 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und mit Anwaltsschreiben vom 31.03.2008 zudem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Die Klägerin hat unter anderem geltend gemacht, dass das Fahrzeug hinsichtlich seines Kraftstoffverbrauchs nicht die vereinbarte Beschaffenheit habe. G habe ihr im Verkaufsgespräch versichert, dass das Fahrzeug lediglich 8 l auf 100 km verbrauche; tatsächlich betrage der Kraftstoffverbrauch aber 14,5 l/100 km.

Die Beklagte sei auch passivlegitimiert. Denn der streitgegenständliche Kfz-Kaufvertrag sei in den Verkaufsräumen der Beklagten – einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – zwischen ihr, der Klägerin, und dem Verkaufsleiter der Beklagten G geschlossen worden. Hinzu komme, dass das streitgegenständliche Fahrzeug – unstreitig – auf dem Gelände der Beklagten gestanden habe, G den Kaufvertrag über das Fahrzeug des E – unstreitig – ebenfalls mit dem Zusatz „i. A.“ unterzeichnet habe und schließlich – ebenfalls unstreitig – bei der Vertragsunterzeichnung kein Hinweis darauf erfolgt sei, dass Verkäuferin des Fahrzeugs Frau W sei. Vielmehr habe die Beklagte – so hat die Klägerin behauptet – darüber täuschen wollen, wer das Fahrzeug tatsächlich verkaufe. Die Angabe, dass Frau W die Verkäuferin sei, habe schließlich nur dazu gedient etwaige Gewährleistungsrechte auszuschließen; es liege deshalb ein Umgehungsgeschäft (§ 475 I 2 BGB) vor.

Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt und behauptet, dass nicht sie, sondern Frau W das wirtschaftliche Risiko des Kfz-Verkaufs getragen habe. Um diese Behauptung zu untermauern, hat die Beklagte ein mit „Verkaufsauftrag“ überschriebenen Schriftstück vorgelegt. Daraus ergebe sich, dass Frau W an sie, die Beklagte, lediglich einmalig 250 € für das Bewerben des Fahrzeugs sowie eine Vermittlungsprovision in Höhe von 300 € gezahlt habe.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Klage ist unbegründet.

1. Ansprüche infolge des am 08.03.2008 erklärten Rücktritts (§ 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 440, 323, 326 V BGB) stehen der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nicht zu. Denn Partei des 17.09.2007 geschlossen Kaufvertrags war – auf Verkäuferseite – nicht die Beklagte, sondern Frau W. Dies ergibt sich klar und eindeutig aus dem von der Klägerin am 17.09.2007 unterzeichneten schriftlichen Kaufvertrag; dort ist – als Verkäuferin – nicht die Beklagte, sondern Frau W genannt.

a) Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Vertrag in den Geschäftsräumen der Beklagten geschlossen wurde und kein ausdrücklicher Hinweis erfolgte, dass Vertragspartei nicht die Beklagte, sondern Frau W sein sollte. Angesichts des klaren und eindeutigen Vertragsinhalts kommt derartigen (Begleit-)Umständen keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu nur BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039 f.; als Anlage zum Schriftsatz vom 09.10.2009 eingereicht); Gleiches gilt, soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sich das Fahrzeug bei bzw. vor der Veräußerung auf dem Hof der Beklagten befand, wobei es schließlich auch nicht darauf ankommt, ob an dem Fahrzeug – wie die Beklagte behauptet – ein Hinweis angebracht war, dass es sich lediglich um eine „Agenturfahrzeug“ handelt (vgl. nur BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039 f.).

Etwas anderes kann insoweit auch nicht etwa aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der am 17.09.2007 geschlossene weitere Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen des Ehemanns der Klägerin – auf Käuferseite – ebenfalls von G mit dem Zusatz „i. A.“ unterzeichnet wurde; wie sich ebenfalls klar und eindeutig aus dem als Anlage K 2 eingereichten Vertrag ergibt, erfolgte dies ausdrücklich „im Auftrag“ der im Vertragsrubrum genannten Beklagten, die als GmbH von ihrem Geschäftsführer vertreten wird, sodass die Unterzeichnung „i. A.“ auch nicht gerade ungewöhnlich erscheint.

b) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kommt eine Haftung der Beklagten vorliegend auch nicht unter dem Geschichtspunkt des Umgehungsgeschäfts (§ 475 I 2 BGB) in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH kommen danach zwar im Einzelfall auch bei Vorliegen eines Agenturgeschäfts direkte Ansprüche gegen den Gebrauchswagenhändler in Betracht; dies gilt dann, wenn das Agenturgeschäft rechtsmissbräuchlich dazu eingesetzt wird, um ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft zu verschleiern (vgl. nur BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039, 1040; Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 = NJW 2007, 759 Rn. 16). Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Gebrauchtwagenhändler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt, so zum Beispiel, wenn dem Verkäufer beim Erwerb eines Neuwagens ein Mindestkaufpreis zugesichert wurde, sodass bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Ankauf des Fahrzeugs auszugehen ist (LG Berlin, Urt. v. 26.06.2006 – 51 S 420/07; als Anlage M 2 eingereicht).

Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach dem als Anlage B 2 eingereichten „Verkaufsauftrag“ – der nach den Bekundungen der Zeugin W tatsächlich von ihr verfasst und unterschrieben wurde – sollte die Beklagte für den Verkauf des Fahrzeugs lediglich eine Einmalzahlung in Höhe von 250 € und eine Vermittlungsprovision von 300 € erhalten; dass ein Mindestkaufpreis garantiert wurde oder das wirtschaftliche Risiko der Weiterveräußerung aus sonstigen Gründen bei der Beklagten liegen sollte, ist nicht ersichtlich.

Insofern reicht es auch nicht aus, wenn die Klägerin lediglich bestreitet, dass die Beklagte mit der Zeugin W tatsächlich die als Anlage B 2 eingereichte Vereinbarung getroffen hat. Abgesehen davon, dass die Zeugin W dies bei ihrer Vernehmung im Termin am 16.06.2009 ausdrücklich bestätigt hat, wäre es Sache der Klägerin gewesen, diejenigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass tatsächlich ein Umgehungsgeschäft vorliegt (vgl. nur BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039, 1040 f.). Dies ist ihr indes nicht gelungen.

Nach den Bekundungen der Zeugin W im Termin am 16.06.2009 hat diese plausibel und nachvollvollziehbar erläutert, wie es letztendlich zum Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags kam. Danach hatte ihr Lebensgefährte G das streitgegenständliche Fahrzeug zunächst für sie angekauft; da ihr das Fahrzeug aber zu groß bzw. zu schwer gewesen sei, sollte es weiterveräußert werden, was dann mit dem am 17.09.2007 geschlossenen Kaufvertrag erfolgt sei. Dies zugrunde gelegt, kann jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Zeugin W lediglich als „Strohfrau“ vorgeschoben war; dies kann insbesondere nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Zeugin W die Lebensgefährtin des für die Beklagte als Verkaufsleiter tätigen G ist. Etwaige gleichwohl verbleibende Unsicherheiten gehen insoweit zulasten der Klägerin. Denn diese trägt die Beweislast für das Vorliegen eines etwaigen Umgehungs- bzw. Strohmanngeschäfts, wobei die Kammer allerdings auch nicht den Eindruck hat, dass sich die Zeugin W zu einer unwahren Aussage hat hinreißen lassen.

Dass nach den Bekundungen der Zeugin W der eigentliche „Herr des Geschäfts“ ihr Lebensgefährte G war, ist ebenfalls ohne Bedeutung, denn daraus könnte für sich genommen ebenfalls nicht hergeleitet werden, dass ein Eigengeschäft der Beklagten verschleiert werden sollte. Allein aus dem Umstand, dass G Verkaufsleiter der Beklagten ist, ergibt sich Derartiges jedenfalls nicht. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass die Zeugin W letztendlich keine verlässlichen Angaben dazu machen konnte, wie der Ankauf des Fahrzeugs finanziert wurde; dass der Ankauf mit Mitteln der Beklagten erfolgte und diese daher gegebenenfalls als wirtschaftliche Eigentümerin des an die Klägerin weiterveräußerten Fahrzeuges anzusehen wäre, hat die Beweisaufnahme jedenfalls nicht ergeben; die Beweislast trägt auch insoweit – wie ausgeführt – die Klägerin.

Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass die Zeugin W – wie sie bekundet hat – den von ihrem Lebensgefährten nach erfolgter Weiterveräußerung überbrachten Kaufpreis nicht persönlich entgegengenommen hat; auch wenn ihr Lebensgefährte G den Kaufpreis ausschließlich für eigene Zwecke verwendet haben sollte, folgt daraus nicht, dass das wirtschaftliche Risiko der Weiterveräußerung tatsächlich bei der Beklagten lag. Derartiges wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der vereinnahmte Kaufpreis bei der Beklagten verblieben wäre, der Kaufpreis also weder an die Zeugin W noch an ihren Lebensgefährten geflossen wäre. Dies hat die Beweisaufnahme indes nicht ergeben; wie ausgeführt, trägt auch insoweit die Klägerin die Beweislast.

Auch aus den im Übrigen von der Klägerin vorgetragenen Umständen kann das Vorliegen eines Umgehungs- bzw. Strohmanngeschäfts nicht hergeleitet werden. Der Poststempel und die Schrift auf dem als Anlage K 8 eingereichten Briefumschlag, mit dem das als Anlage K 7 eingereichte Antwortschreiben übersandt wurde, ist jedenfalls durch die persönliche Beziehung zwischen der Zeugin W und Herrn G ausreichend erklärt. Dass die Voreigentümerin V das (später) an die Klägerin weiterveräußerte Fahrzeug an ein – nicht näher benanntes – Autohaus verkauft haben soll, ist ebenfalls ohne Bedeutung; dass tatsächlich die Beklagte die Käuferin war, ist jedenfalls nicht ersichtlich bzw. unter Beweis gestellt; auch insoweit trägt die Klägerin die Beweislast.

Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass die Beklagte mehrere – teilweise kostenlose – Reparaturen durchgeführt hat, nicht auf das Vorliegen eines Umgehungs- bzw. Strohmanngeschäfts geschlossen werden; nach dem Vorbringen der Beklagten erfolgte dies aus Kulanzgründen.

2. Ein Anspruch auf Erstattung der unter Vorbehalt gezahlten Reparaturkosten steht der Klägerin aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht zu; auch insoweit fehlt es an der Passivlegitimation.

3. Bereicherungsansprüche (§ 812 I 1 Fall 1, §§ 123, 142 I BGB bzw. § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB) stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu; dass „die Beklagte“ tatsächlich eine arglistige Täuschung bzw. einen Betrug zulasten der Klägerin begangen hat, erschließt sich jedenfalls nicht; angesichts des klaren und eindeutigen Vertragsinhalts bestand insbesondere auch keine gesonderte Hinweispflicht über die Person des Geschäftspartners. …

Hinweis: Mit Beschluss vom 05.05.2010 – 12 U 140/09 – hat der 12.&nbps;Zivilsenat des Kammergerichts darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen. In dem Hinweisbeschluss heißt es:

Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz gerichtete Klage zutreffend wegen der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen.

Dabei hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil im Einzelnen ausgeführt, warum es sich bei dem mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag nicht um ein Umgehungsgeschäft handelt und dass und weshalb es aus der durchgeführten Zeugenvernehmung den Eindruck gewonnen hat, dass die Zeugin W Verkäuferin des Fahrzeugs war.

Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Angriffe versprechen keine Aussicht auf Erfolg.

Soweit die Berufung ausführt, die Beklagte habe für den Ankauf des gebrauchten Fahrzeugs des Ehemanns der Klägerin das gleiche Formular verwendet, wie dies für den Abschluss des Kaufvertrags mit ihr erfolgt sei, ist bereits nicht ersichtlich, was sich daraus für die Frage ergeben soll, ob der zwischen der Klägerin und der Zeugin W geschlossene Kaufvertrag als Umgehungsgeschäft anzusehen und deshalb wirtschaftlich und rechtlich als Geschäft mit der Beklagten zu werten ist. Dies gilt umso mehr, als der von der Klägerin bemängelte fehlerhafte Gebrauch eines Formulars für ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Verbrauchern nur den mit ihrem Ehemann abgeschlossenen Vertrag betraf, nicht jedoch den zwischen ihr und der Zeugin W – also zwei Verbrauchern – geschlossenen Vertrag.

Soweit die Berufung ausführt, für die Klägerin sei nicht klar gewesen, dass sie den Kaufvertrag mit einer anderen Person als der Beklagten abschließe, ist dies bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil in dem von ihr unterzeichneten Kaufvertrag als Verkäuferin ausschließlich die Zeugin W genannt ist und jeglicher Hinweis auf die Beklagte fehlt. Eines gesonderten Hinweises bedarf es in einem derartigen Fall nicht, da bereits die Aufnahme des von dem Gebrauchtwagenhändler abweichenden Verkäufers in dem Kaufvertrag einen ausreichenden Hinweis darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039 f.;).

Ebenfalls nicht erfolgreich greift die Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts an.

Nach § 529 I Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszugs bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (s. Senat, Urt. v. 11.03.2004 – 12 U 285/02, DAR 2004, 387 = NZV 2004, 632, 633; Urt. v. 08.01.2004 – 12 U 184/02, KGR 2004, 269, vgl. auch BGH, Urt. v. 09.03.2005 – VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583, 1584).

§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Dabei darf er insbesondere auch einer Partei mehr glauben als einem Zeugen, auch wenn dieser beeidet wurde, oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil der Beweisbehauptung feststellen, sofern dies nach der aus den übrigen Beweismitteln bzw. dem Akteninhalt gewonnenen Erkenntnisse seiner Überzeugung entspricht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 286 Rn. 13). Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und alle Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, wenn nach der Gesamtheit der Gründe eine Sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 286 Rn. 3; Senat, Urt. v. 12.01.2004 – 12 U 211/02, DAR 2004, 223 = KGR 2004, 291).

An diese Grundsätze der freien Beweiswürdigung hat sich das Landgericht in dem angefochtenen Urteil gehalten. Allein daraus, dass der Berufungsführer die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugen anders wertet, ergibt sich noch kein Fehler des Landgerichts.

Das Landgericht hat der Aussage der Zeugin W nicht entnehmen können, dass das wirtschaftliche Risiko des Verkaufsgeschäfts tatsächlich bei der Beklagten liegen sollte. Ebenfalls nicht ersichtlich war für das Landgericht, dass der erzielte Verkaufserlös tatsächlich nicht der Zeugin W, sondern der Beklagten zugeflossen wäre.

Soweit die Berufung darauf abstellt, dass die Zeugin W nicht aussagen konnte, den erzielten Verkaufserlös für sich erlangt zu haben, führt dies allein – wie das Landgericht richtig ausgeführt hat – nicht dazu, von einem Umgehungsgeschäft auszugehen. Ob das Geld letztlich der Zeugin W oder ihrem Lebensgefährten zugeflossen ist, macht für die Beurteilung der Frage, ob es sich um ein Eigengeschäft der Beklagten handelte, keinen Unterschied. Entscheidend ist, dass der Beklagten der Verkaufserlös nicht zugeflossen ist, und zwar auch nicht insoweit, als der von der Klägerin zu leistende Kaufpreis teilweise durch den Verkauf eines Fahrzeugs ihres Ehemanns geleistet wurde. Denn auch insoweit ist der Kaufpreis an die Zeugin W weitergeleitet worden.

Schließlich ist abschließend kurz darauf hinzuweisen, dass es äußerst fraglich erscheint, ob die von der Klägerin gerügten Mängel überhaupt zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würden.

Soweit es die im Februar 2008 beseitigten kleineren Mängel betrifft, handelte es sich dabei um normalen Verschleiß eines vier Jahre alten Fahrzeugs mit knapp 50.000 km Laufleistung, der zudem erst fünf Monate nach Vertragsschluss auftrat. Im Übrigen wurden die von der Klägerin gerügten Mängel für sie kostenlos behoben; allein das Material für eine neue Nockenwelle war von ihr zu bezahlen.

Soweit die Klägerin rügt, dass der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs zu hoch sei, hat die Beklagte eine Tabelle über den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs der Klägerin eingereicht, die innerorts einen Verbrauch von 13,1 l/100 km ausweist, mithin unwesentlich weniger, als dies von der Klägerin behauptet wird. …“

Die Berufung wurde zurückgenommen.

PDF erstellen