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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Agenturgeschäft

Fehlen einer zugesicherten Sonderlackierung als Sachmangel eines Porsche-Oldtimers – paint/color to sample

  1. Der Käufer eines Porsche-Oldtimers, der vom Verkäufer als „unrestauriert“ und „in außergewöhnlich gut erhaltenem Originalzustand“ angepriesen wurde, darf die Angabe des Verkäufers, das Fahrzeug sei in einer „Farbe nach Wahl“ (color to sample) bestellt worden, so verstehen, dass das Fahrzeug nach wie vor die Originallackierung aufweist und dass es sich dabei um eine Sonderlackierung nach Kundenwunsch (paint to sample) handelt. Er muss trotz der Angabe, der Oldtimer sei in einer Sonderfarbe „bestellt“ worden, nicht damit rechnen, dass die Sonderlackierung, die das Fahrzeug bei der Erstauslieferung aufwies, später ersetzt wurde.
  2. Ein Oldtimer, der als „unrestauriertes“ Fahrzeug in einer „Farbe nach Wahl“ (color to sample), das sich in einem „außergewöhnlich gut erhaltenen Originalzustand“ befinde, angepriesen wurde, ist wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) mangelhaft, wenn er bei Gefahrübergang nicht mehr die originale Sonderlackierung aufweist. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der bei Gefahrübergang vorhandenen Lackierung ebenfalls um eine Sonderlackierung handelt.
  3. Bei einem Agenturgeschäft kann der den Kfz-Kaufvertrag vermeintlich nur vermittelnde Kraftfahrzeughändler auch dann als Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen sein, wenn er im Kaufvertrag als „Verkäufer in Agentur“ bezeichnet und dort der derzeitige Eigentumer des Fahrzeugs benannt wird. Denn rechtlich spricht nichts gegen den Verkauf eines im Eigentum eines Dritten stehenden Fahrzeugs, und zwar erst recht nicht, wenn die Eigentümerstellung des Dritten im Kaufvertrag offengelegt wird und der Dritte den Verkäufer zum Verkauf des Fahrzeugs ermächtigt hat.
  4. Angaben zur Beschaffenheit der Kaufsache, die der Verkäufer in einer invitatio ad offerendum (hier: in einem Newsletter) macht, sind nicht rechtlich unverbindlich. Sie führen vielmehr zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), falls der Verkäufer die Angaben nicht bis zum Abschluss des Kaufvertrags korrigiert.
  5. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, der darin besteht, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 28 ff.).

LG Köln, Urteil vom 07.01.2021 – 36 O 95/19

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Arglist eines Kfz-Händlers beim Verkauf eines Gebrauchtwagens ohne Sichtprüfung – Agenturgeschäft

  1. Ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler muss einen Gebrauchtwagen vor dem Verkauf zumindest einer Sichtprüfung unterziehen, um mögliche Spuren eines Unfalls zu erkennen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14). Zu einer solchen Sichtprüfung gehört es, mithilfe einer Hebebühne den Unterboden des Fahrzeugs in Augenschein zu nehmen.
  2. Um dem Vorwurf der Arglist zu entgehen, muss ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler den Käufer eines Gebrauchtwagens gegebenenfalls eindeutig darauf hinweisen, dass eine Sichtprüfung des Fahrzeugs auf Unfallschäden unterblieben ist und deshalb das nicht geringe Risiko besteht, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.10.2010 – 4 U 71/09, NJW-RR 2011, 1070, 1072). Unterlässt der Händler einen entsprechenden Hinweis, nimmt er in der Regel zumindest billigend in Kauf, dass der Käufer das Risiko eines Unfallschadens falsch einschätzt.
  3. Eine Sichtprüfung ist auch bei einem Agenturgeschäft durchzuführen, wenn also ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines (privaten) Dritten veräußert. Unterbleibt eine Sichtprüfung bei einem Agenturgeschäft, kommt eine Eigenhaftung des den Kaufvertrag vermittelnden Kraftfahrzeughändlers gemäß § 280 I BGB i. V. mit §§ 241 II, 311 III BGB in Betracht.
  4. Bei einem Agenturgeschäft hat der (private) Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der sich der professionellen Hilfe eines Kraftfahrzeughändlers bedient, dessen Verschulden grundsätzlich in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 Satz 1 BGB). Kommt es auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen bestimmter Umstände (z. B. eines Mangels oder eines Unfallschadens des Fahrzeugs) an, ist grundsätzlich auf den den Kaufvertrag vermittelnden Händler abzustellen (§ 166 I BGB). Ebenso wirkt ein arglistiges Verhalten des Händlers gemäß § 166 I BGB gegen den (privaten) Verkäufers. Insoweit gelten die Grundsätze, die die Rechtsprechung für den Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen gewerblichen Kraftfahrzeughändler aufgestellt hat.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2020 – 9 W 10/20

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Anwendbares Recht bei Kfz-Kaufvertrag zwischen kanadischem Verkäufer und deutschem Käufer – Agenturgeschäft

  1. Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Kfz-Händler den Kauf eines Gebrauchtwagens lediglich vermittelt, ist grundsätzlich zulässig. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn das Agenturgeschäft ein Umgehungsgeschäft i. S. des § 476 I 2 BGB ist, es also missbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Händlers zu verschleiern, um zwingende verbraucherschützende Vorschriften zu umgehen.
  2. Ein Umgehungsgeschäft i. S. des § 476 I 2 BGB liegt nicht vor, wenn auf den – hier zwischen einem in Kanada ansässigen Unternehmer und einem in Deutschland ansässigen Verbraucher – geschlossenen Kaufvertrag ohnehin deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) Anwendung findet und deshalb ein in dem vermittelten Kaufvertrag enthaltener Gewährleistungsausschluss unwirksam ist (§ 476 I 1 BGB).

LG Landshut, Urteil vom 15.05.2020 – 73 O 3793/19

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Aufklärungspflicht des Vermittlers bei einem Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel

  1. Stellt sich ein Verbraucher bei einem (vermeintlichen) Agenturgeschäft auf den Standpunkt, sein Vertragspartner sei in Wahrheit nicht der in einem Kfz-Kaufvertrag benannte private Verkäufer, sondern der diesen Vertrag (angeblich) nur vermittelnde Kraftfahrzeughändler, so ist es an ihm, Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die für ein Umgehungsgeschäft i. S. von § 475 I 2 BGB a.F. (= § 476 I 2 BGB n.F.) sprechen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039, 1040 f.).
  2. Ein Gebrauchtwagenhändler, der bei einem Agenturgeschäft den Kaufvertrag nur vermittelt, haftet gegebenenfalls als Vermittler aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo, §§ 280 I, 311 II, III, 241 II BGB) selbst, wenn der Käufer ihm ein besonderes, über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen entgegenbringt und erwartet, darin rechtlichen Schutz zu genießen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Händler die gesamten Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss des Kaufvertrags alleine geführt hat, der Käufer also zu dem eigentlichen Verkäufer des Fahrzeugs keinen Kontakt hatte (im Anschluss an BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 24 m. w. Nachw.).
  3. Bei einem Agenturgeschäft muss der den Kaufvertrag vermittelnde Gebrauchtwagenhändler den Käufer darüber aufklären, dass der private Verkäufer des Fahrzeugs nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II eingetragen ist. Denn zum einen ist es höchst ungewöhnlich, dass eine Privatperson ein nicht auf sie zugelassenes Fahrzeug verkauft, und zum anderen geht der Käufer ohne einen entsprechenden Hinweis davon aus, dass er das Fahrzeug von demjenigen erwirbt, der als letzter Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen ist.

LG Kleve, Urteil vom 20.03.2020 – 3 O 134/19

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Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel – Kfz-Händler als Sachwalter i. S. von § 311 III BGB

  1. Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung in fremdem Namen und für fremde Rechnung an einen Verbraucher verkauft, ist ein gemäß § 476 I 2 BGB unzulässiges Umgehungsgeschäft, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung in Wahrheit ein Eigengeschäft des Händlers vorliegt, weil dieser das wirtschaftliche Risiko des Fahrzeugverkaufs trägt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 16 m. w. Nachw.).
  2. Für die Annahme, ein Agenturgeschäft werde missbräuchlich dazu eingesetzt, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft eines Kfz-Händlers zu verschleiern, genügt nicht, dass der Händler das zum Verkauf stehende Fahrzeug in seinen Verkaufsräumen ausstellt. Denn dieser Umstand lässt keinen Rückschluss darauf zu, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs tragen soll. Gleiches gilt für den Fall, dass der Händler dem Käufer eine Pro-forma-Rechnung erteilt.
  3. Darzulegen, dass ein Agenturgeschäft ein gemäß § 476 I 2 BGB unzulässiges Umgehungsgeschäft ist, stellt den Käufer eines Gebrauchtwagens vor erhebliche Schwierigkeiten, weil er regelmäßig die Risikoverteilung im Innenverhältnis zwischen dem Kfz-Händler und dem als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer nicht kennt. Diese Schwierigkeiten rechtfertigen Erleichterungen zugunsten des Käufer, die bis zu einer sekundären Darlegungslast des Kfz-Händlers reichen können, aber allenfalls, wenn der Käufer diejenigen Umstände darlegt, von denen er Kenntnis haben muss und die für die Beurteilung, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt, relevant sind. Insbesondere muss der Käufer darlegen, wer bei Abschluss des Kaufvertrags Halter des gekauften Fahrzeugs war.
  4. Ein Kfz-Händler, der ein Fahrzeug im Namen eines Kunden verkauft, ist nicht stets deshalb Sachwalter i. S. von § 311 III BGB, weil er die gesamten Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss des Kaufvertrags alleine führt und der Käufer zu dem eigentlichen Verkäufer des Fahrzeugs keinen Kontakt hat. Diesem Umstand kommt zwar bei der Beurteilung, ob der Händler als Vermittler des Kaufvertrags oder als Abschlussvertreter aus Verschulden bei Vertragsschluss selbst haftet, wesentliche Bedeutung zu (im Anschluss an BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 24). Er genügt für sich genommen aber nicht, um den Händler als Sachwalter i. S. von § 311 III BGB anzusehen, wenn die äußeren Gegebenheiten des Fahrzeugverkaufs – hier: ein Verkauf weit außerhalb der Öffnungszeiten eines seriösen Unternehmens – es nicht rechtfertigen, dass der Käufer dem Händler ein besonderes, über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen entgegenbringt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2019 – 6 U 11/19
(vorangehend: LG Cottbus, Urteil vom 13.12.2018 – 2 O 340/18)

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Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel – Vorschieben eines Strohmanns

  1. Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung in fremdem Namen und für fremde Rechnung an einen Verbraucher verkauft, ist nur dann ein gemäß § 476 I 2 BGB unzulässiges Umgehungsgeschäft, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung der Händler als Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer, sondern der Händler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.
  2. Dass der Kfz-Händler dem Verbraucher bei einem Agenturgeschäft eine Pro-forma-Rechnung erteilt, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass nicht der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer, sondern der Händler das wirtschaftliche Risiko des Fahrzeugverkaufs tragen muss.
  3. Schiebt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher einen anderen Verbraucher als Strohmann vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zu verkaufen, wird jedenfalls der Strohmann persönlich aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet. Der Käufer kann aber wegen eines Mangels (nur) den Händler in Anspruch nehmen, wenn sich dieser mit Blick auf § 476 I 2 BGB so behandeln lassen muss, als hätte er selbst das Fahrzeug verkauft. Insoweit gilt nichts anderes als bei einem Agenturgeschäft, das heißt, es kommt insbesondere darauf an, ob es dem Händler wirtschaftlich betrachtet darum geht, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft zu verschleiern.

LG Cottbus, Urteil vom 13.12.2018 – 2 O 340/18
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2019 – 6 U 11/19

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Privatverkauf eines Pkw durch den Geschäftsführer eines Autohauses – Agenturgeschäft

Der Geschäftsführer einer ein Autohaus betreibenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf sein privates Fahrzeug – unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel – privat verkaufen und sich dabei der Infrastruktur des Autohauses bedienen. Der Käufer des Fahrzeugs muss allerdings in genügender Weise darauf hingewiesen werden, dass er das Fahrzeug nicht von einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler, sondern von einer Privatperson erwirbt. Dafür genügt es dann nicht, dass im schriftlichen Kaufvertrag nicht die das Autohaus betreibende Gesellschaft, sondern deren Geschäftsführer als Verkäufer benannt ist, wenn der Käufer nach den gesamten übrigen Umständen davon ausgehen darf, dass sein Vertragspartner ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler sei.

AG Recklinghausen, Urteil vom 23.05.2018 – 51 C 233/17

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Darlegungs- und Beweislast des Käufers für ein Umgehungsgeschäft – Agenturgeschäft

  1. Hat ein Verbraucher einen Gebrauchtwagen nach dem Inhalt des Kaufvertrags nicht von einem Kfz-Händler, sondern unter dessen Vermittlung von einem privaten Verkäufer gekauft (Agenturgeschäft), so ist aus Sicht des Verbrauchers davon auszugehen, dass Ansprüche wegen eines Mangels des Fahrzeugs gegenüber dem privaten Verkäufer geltend zu machen sind. Stellt sich der Verbraucher dagegen auf den Standpunkt, nicht der private Verkäufer, sondern der Händler sei in Wahrheit sein Vertragspartner, so ist es an ihm, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die für ein Umgehungsgeschäft sprechen. Das Risiko, nur vermutete Tatsachen im Prozess nicht beweisen zu können, kann einer Prozesspartei auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht abgenommen werden.
  2. Wird beim Verkauf eines Gebrauchtwagens ein Agenturgeschäft nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich eingesetzt, um ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Kfz-Händlers zu verschleiern, so hat dies zur Folge, dass sich der Händler gemäß § 475 I 2 BGB so behandeln lassen muss, als hätte er selbst das Fahrzeug an den Verbraucher verkauft. Demzufolge führt die Verschleierung eines Eigengeschäfts dazu, dass ein kaufvertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam ist und der Käufer des Fahrzeugs Mängelrechte gegenüber dem Händler selbst geltend machen kann.

LG Berlin, Urteil vom 09.05.2017 – 55 S 133/16

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Gewerblicher Vermittler eines Kfz-Kaufvertrags als Verkäufer des Fahrzeugs

Der Begriff „Verkäufer“ i. S. von Art. 1 II lit. c der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er auch einen als Vermittler für Rechnung einer Privatperson handelnden Gewerbetreibenden erfasst, der dem Verbraucher/Käufer nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, dass der Eigentümer der Kaufsache eine Privatperson ist, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat. Diese Auslegung hängt nicht davon ab, ob der Vermittler für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält.

EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 09.11.2016 – C-149/15 (Wathelet/Garage Bietheres & Fils SPRL)

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Arglistige Täuschung und Betrug durch gefälschten „16-Punkte-Check“ – „i. A.“-Zusatz im Kfz-Kaufvertrag

Der bloße Zusatz „i. A.“ in einem Kfz-Kaufvertrag steht der Annahme, der diesen Vertrag angeblich nur vermittelnde Kraftfahrzeughändler habe das Fahrzeug in Wahrheit selbst verkauft, dann nicht entgegen, wenn der Händler ein so großes Interesse am Verkauf des Fahrzeugs hatte, dass er sogar vor einem Betrug Käufers nicht zurückgeschreckt ist.

AG Dresden, Urteil vom 25.05.2016 – 105 C 4787/15

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