Weist ein Kfz-Händler ausdrücklich und drucktechnisch hervorgehoben darauf hin, dass er ein Fahrzeug „lediglich im Kundenauftrag“ verkaufe, und unterzeichnet er außerdem den Kaufvertrag mit dem Zusatz „i. A.“, so wird Vertragspartner des Käufers nicht der vermittelnde Händler, sondern nur die im Kaufvertrag als Verkäufer benannte Person.

LG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2016 – 16 O 160/15

Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages und Schadensersatz.

Er verwarb mit schriftlichem Kaufvertrag vom 24.02.2015 einen Pkw (Mercedes-Benz E 220) für 8.100 €. Als Verkäufer ist im Kaufvertrag V mit Wohnsitz in Hagen aufgeführt. Unterzeichnet wurde das Vertragsformular dort, wo die Unterschrift des Verkäufers vorgesehen ist, von dem Beklagten, und zwar mit dem Zusatz „i. A.“. Oberhalb der Unterschrift des Klägers findet sich der drucktechnisch hervorgehobene Hinweis „Das Fahrzeug wird durch H-Automobile in Hagen lediglich im Kundenauftrag vermittelt, Privatkauf!“.

Der Kläger hat behauptet, er habe den Rücktritt von dem in Rede stehenden Kaufvertrag erklärt, weil das erworbene Fahrzeug mangelhaft sei und die Beseitigung der Mängel einen Kostenaufwand von etwa 2.400 € erfordere. Der Beklagte habe in seinem mobile.de-Inserat, aufgrund dessen er, der Kläger, auf das Fahrzeug aufmerksam geworden sei, nicht auf einen Vermittlungsauftrag hingewiesen. Der Vorerwerber des Fahrzeugs, V, habe sich mit dem Beklagten auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages geeinigt und dem Beklagten das Fahrzeug zurückgegeben. Daher sei der Beklagte Eigentümer des Fahrzeugs und folglich auch dessen Verkäufer gewesen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter einen Vermittlungsauftrag für das streitgegenständliche Fahrzeug vom 20.02.2013 sowie die Kopie einer dem V von dem Beklagten erteilten Quittung über 8.000 € vorgelegt.

Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des Kaufpreises und Zahlung von 735,20 € gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger kann von dem Beklagten nicht aus den §§ 437 Nr. 2, 346, 348 BGB Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, ebenso wenig nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281, 440 BGB Schadensersatz in begehrter Höhe. Der Beklagte ist nämlich nicht passivlegitimiert, er ist nicht Verkäufer des hier streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs i. S. von § 433 I BGB.

Dies folgt schon aus der schriftlichen Kaufvertragsurkunde, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat. Dass der Beklagte insoweit namens und auch in Vollmacht des V gehandelt hat, ergibt sich zum einen aus dieser Urkunde und zum anderen aus den in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Vermittlungsauftrag vom 20.02.2015 und den Rechnungen und Quittungen bezüglich der daraus resultierenden Zahlungen an den Verkäufer V. Dieser ist Vertragspartner des Klägers geworden und damit Gegner der hier geltend gemachten Ansprüche.

Soweit der Kläger … die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Kaufvertragsurkunde erschüttern möchte durch seinen Vortrag in der Klageschrift, es habe eine Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen dem Beklagten und V stattgefunden, was dem Unterzeichner [= dem Klägervertreter] in einem ausführlichen Telefonat am 16.06.2015 geschildert worden sei, war eine Beweisaufnahme nicht veranlasst. Denn der Klägervertreter selbst hat in der mündlichen Verhandlung auf sein mit V geführtes Telefonat hingewiesen, in dem dieser mitgeteilt habe, dass er das Fahrzeug wieder loswerden wollte und er es deshalb an den Beklagten zurückgegeben habe; ihm sei es egal gewesen, was der Beklagte damit mache, er habe das Auto jedenfalls loswerden wollen. Aus dieser Schilderung folgt aber, dass der Vortrag in der Klageschrift offensichtlich unrichtig ist. Denn dass sich V mit dem Beklagten dahin geeinigt hätte, dass der Kaufvertrag zwischen ihm und dem Beklagten rückabgewickelt werde und also der Beklagte wieder Eigentümer des Fahrzeugs sei, lässt sich der Erklärung … des Prozessbevollmächtigten des Klägers gerade nicht entnehmen. Dem widerspricht zudem auch der eindeutige Inhalt der vorgelegten schriftlichen Erklärung des V im Rahmen des Vermittlungsauftrages und der Quittierung des Erhalts des Kaufpreises. Die Echtheit bzw. die Richtigkeit der seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen hat der Kläger zudem in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, er hat insoweit auch keinen Schriftsatznachlass beantragt.

Mangels Passivlegitimation des Beklagten als Verkäufers scheitern sowohl die Rückabwicklung als auch darauf gerichtete Schadensersatzansprüche des Klägers …

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