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Ein mit einem Rußpartikelfilter ausgestattetes Dieselfahrzeug ist nicht deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es für einen reinen Kurzstreckenbetrieb nicht geeignet ist, da die zur Reinigung des Filters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird und deshalb von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08).
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Ein Kfz-Händler muss den (potenziellen) Käufer eines Fahrzeugs mit Rußpartikelfilter bei den Vertragsverhandlungen zwar dann nicht darüber aufklären, dass und in welcher Weise zur Reinigung des Filters von Zeit zur Zeit Regenerationsfahrten übernommen werden müssen, wenn sich diese Informationen mit hinreichender Deutlichkeit aus der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs ergeben. Enthält die Bedienungsanleitung jedoch keine entsprechenden Hinweise, besteht eine dahin gehende Hinweis- und Beratungspflicht.
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2016 – 23 O 195/15
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Ein Gebrauchtwagen weist schon dann einen den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Rechtsmangel auf, wenn das Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer und auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Fahndung ausgeschrieben ist. Der Gefahr, dass dem Käufer das Fahrzeug dauerhaft entzogen wird oder der Gebrauch des Fahrzeugs dauerhaft beeinträchtigt ist, bedarf es zur Bejahung eines Rechtsmangels nicht.
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Die Klausel „wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag bezieht sich insbesondere deshalb, weil sie an eine Besichtigung des Fahrzeugs anknüpft, nur auf Sachmängel und nicht auch auf Rechtsmängel.
OLG München, Urteil vom 02.05.2016 – 21 U 3016/15
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Bei der Prüfung, ob ein Gebrauchtwagen i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil er nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, ist gegebenenfalls ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen. Denn „üblich“ i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist nicht die Beschaffenheit, die bei einem bestimmten Fahrzeughersteller üblich oder normal ist. Abzustellen ist vielmehr auf das Qualitätsniveau, das vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht haben und das inzwischen die Markterwartung prägt. Deshalb ist ein Gebrauchtwagen nicht allein deshalb frei von Sachmängeln, weil ein Defekt, den er aufweist, als Serienfehler der gesamten Baureihe anhaftet.
LG Stade, Urteil vom 27.04.2016 – 5 S 5/16
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – VIII ZR 102/16)
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Der in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarte umfassende Haftungsausschluss für Sachmängel erfasst auch die nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes.
BGH, Urteil vom 22.04.2016 – V ZR 23/15
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Demjenigen, der von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen erwirbt, die nicht als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen ist, muss sich der – eine Nachforschungspflicht auslösende – Verdacht aufdrängen, dass der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein könnte. In einem solchen Fall kann der Erwerber dem Vorwurf der – einen guten Glauben ausschließenden – groben Fahrlässigkeit nur entgegen, wenn er Nachforschungen angestellt hat, die geeignet waren, seinen Verdacht zu beseitigen.
LG Essen, Urteil vom 19.04.2016 – 8 O 213/15
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug dürfte zwar i. S. des § 434 I 2 BGB mangelhaft sein. Der Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der der Käufer eines solchen Fahrzeugs die Verjährung seiner Mängelrechte hemmen will (vgl. § 204 I Nr. 1 BGB) kann jedoch entgegenstehen, dass der Verkäufer befristet auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet hat, wobei die Reichweite eines solchen Verjährungsverzichts durch Auslegung der Verzichtserklärung zu ermitteln ist.
LG Flensburg, Urteil vom 14.04.2016 – 7 O 97/15
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Eine SEAT-Vertragshändlerin, die damit wirbt, eine hundertprozentige Tochter der Volkswagen AG zu sein, und damit besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, muss sich bezogen auf den VW-Abgasskandal das Wissen der Volkswagen AG zurechnen lassen.
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Zwar dürfte eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von zwei Wochen zu knapp bemessen sein. Eine „angemessene Frist“ (§ 281 I BGB, § 323 I BGB) beträgt aber keinesfalls sechs Monate oder gar länger.
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Die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandals betroffenen – und damit mangelhaften – Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist selbst dann nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn die eigentliche Mangelbeseitigung nur einen Kostenaufwand von unter 100 € erfordert.
LG München I, Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15
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Ein Kfz-Käufer, der einen Mangel des Fahrzeugs beseitigen lässt, ohne den Verkäufer zuvor zur Nachbesserung aufgefordert zu haben, hat gegen den Verkäufer in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der für die Mangelbeseitigung aufgewendeten Kosten (§§ 280 I, III, 281 BGB). Denn Voraussetzung eines solchen Anspruchs auf Schadensersatz ist regelmäßig, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 I 1 BGB).
AG Wedding, Urteil vom 13.04.2016 – 3 C 422/15
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Üblich und deshalb von einem Käufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB zu erwarten ist bei einem Gebrauchtwagen zwar nur normaler (natürlicher) und nicht auch übermäßiger Verschleiß. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann indes nicht erwarten, dass jedes Bauteil, dessen Lebensdauer grundsätzlich derjenigen des Fahrzeugs entspricht (hier: eine Kraftstoffhochdruckpumpe), auch tatsächlich nicht vorzeitig ausfällt. Insofern kann ein Verschleißbild, das rein technisch-statistisch gesehen atypisch sein mag, rechtlich als übliche und damit zu erwartende Beschaffenheit i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB zu bewerten sein.
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Ein Fahrzeugkäufer, der ein defektes Bauteil (hier: eine Kraftstoffhochdruckpumpe) austauschen lässt und erkennen kann, dass dieses Teil in einem künftigen Prozess (möglicherweise) als Beweisobjekt benötigt wird, muss, wenn er sich nicht dem Vorwurf einer fahrlässigen Beweisvereitelung ausgesetzt sehen will, für eine Aufbewahrung des Bauteils Sorge tragen.
LG Bielefeld, Urteil vom 13.04.2016 – 22 S 239/15
(vorhergehend: AG Gütersloh, Urteil vom 04.09.2015 – 10 C 891/13)
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Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444 Fall 1 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.
BGH, Versäumnisurteil vom 08.04.2016 – V ZR 150/15
(vorhergehend: OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.06.2015 – 2 U 84/13)
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