- Die Angabe eines „abgelesenen“ Kilometerstands in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag stellt regelmäßig keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 I 1 BGB a.F. dar.
- Es gehört zur üblichen Beschaffenheit eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. und ein Käufer darf daher regelmäßig erwarten, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht wesentlich höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung (im Anschluss u. a. an OLG Celle, Urt. v. 25.09.2019 – 7 U 8/19, juris Rn. 16; OLG Hamm, Urt. v. 11.12.2012 – I-28 U 80/12, juris Rn. 10).
- Ein Fahrzeug wird grundsätzlich unter der erklärten oder jedenfalls stillschweigenden Voraussetzung verkauft, dass es mit dem Originalkilometerzähler ausgestattet ist und der dort angezeigte Kilometerstand nicht nachträglich durch Manipulation „reduziert“ worden ist.
OLG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2024 – 12 U 1061/23
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Es geht zulasten des Steuerpflichtigen, der die Anwendung der Differenzbesteuerung begehrt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a UStG unerwiesen geblieben ist und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seinen jeweiligen Geschäftspartner nachzugehen.
BFH, Beschluss vom 11.12.2024 – XI R 15/21
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- Bei der Rückabwicklung eines über eine Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt richtet sich ein Anspruch des Lieferanten (Verkäufers) auf Wertersatz gemäß § 346 II 1 BGB auch im Falle der leasingtypischen Abtretung der Gewährleistungsansprüche von dem Leasinggeber an den Leasingnehmer grundsätzlich nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber als Käufer (Fortführung von Senat, Urt. v. 13.11.2013 – VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 28 m. w. Nachw.).
- Die Vorschrift des § 406 BGB ist, soweit der Lieferant in Kenntnis des Vorliegens dieser leasingtypischen Abtretungskonstruktion den Kaufvertrag mit dem Leasinggeber geschlossen hat, grundsätzlich nicht zugunsten des Lieferanten anwendbar und damit eine Aufrechnung (§ 387 BGB) mit dem vorbezeichneten Wertersatzanspruch gegen den von dem Leasingnehmer geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund der fehlenden Gegenseitigkeit dieser Forderungen nicht möglich.
BGH, Urteil vom 13.11.2024 – VIII ZR 168/23
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Durch die Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist beim Neuwagenkauf wird zwar noch keine Leistungszeit bestimmt, bei deren Überschreitung der Verkäufer – wie etwa im Fall des § 286 II Nr. 1 BGB – ohne Weiteres in Verzug gerät. Ist aber – etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers – vorgesehen, dass der Käufer den Verkäufer erst mahnen kann, wenn nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist beziehungsweise nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins eine (weitere) Frist (sog. unechte Nachfrist) verstrichen ist, so wird die vom Verkäufer geschuldete Leistung spätestens mit Ablauf dieser (weiteren) Frist fällig, sodass er nunmehr durch eine einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.09.2000 – VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203 = juris Rn. 46).
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Die Übermittlung einer Textnachricht per WhatsApp erfüllt die Voraussetzungen der gewillkürten Schriftform i. S. des § 127 II 1 BGB. Gleiches gilt für die Übermittlung eines Attachments in Form einer Textverarbeitungs- oder PDF-Datei oder eines hinreichend guten Fotos, nicht jedoch für eine WhatsApp-Sprachnachricht oder ein Attachment in Form einer Video- oder Audiodatei.
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Werden in einer Textnachricht Emojis verwendet, sind diese bei der Auslegung der Erklärung grundsätzlich zu berücksichtigen. Dabei ist – wie sonst auch – darauf abzustellen, wie ein verständiger Empfänger der Nachricht diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (§§&nbbsp;133, 157 BGB). Zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts von Emojis kann der Rechtsanwender Emoji-Lexika zurate ziehen; Anhaltspunkte für das Verständnis eines Emojis können sich auch aus dem Begleittext ergeben.
OLG München, Urteil vom 11.11.2024 – 19 U 200/24 e
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Ein „normaler“, also nicht atypischer oder ungewöhnlicher Verschleiß eines Gebrauchtfahrzeugs ist zwar grundsätzlich kein Sachmangel im Sinne von § 434 I, III 1 Nr. 1 und Nr. 2 lit. a BGB. Betrifft der Verschleiß jedoch sicherheitsrelevante Teile und beeinträchtigt die Verkehrssicherheit, fehlt es regelmäßig an der Eignung des Fahrzeugs zur Verwendung im Straßenverkehr, sodass ein Sachmangel vorliegt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, BeckRS 2020, 27257 Rn. 22 f. [zu § 434 I 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB a.F.]).
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§ 477 I 1 BGB beründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein von den Anforderungen nach § 434 BGB abweichender Zustand der Ware, der sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang zeigt, bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (im Anschluss an BGH, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 218 [zu § 476 BGB a.F.]; s. aber BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 [zu § 476 BGB a.F.; Rechtsprechungsänderung]). Zur Widerlegung dieser Vermutung ist der volle Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) der vermuteten Tatsache erforderlich; eine bloße Erschütterung der Vermutung genügt nicht.
LG Potsdam, Urteil vom 25.10.2024 – 6 O 179/22
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2025 – 6 U 114/24)
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Einem Verbraucher, der von einem Unternehmer ein – hier neuwertiges – Kraftfahrzeug kauft, steht grundsätzlich ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht (§§ 312g I, 355 BGB) zu, wenn die Parteien für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c II BGB verwendet haben. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Kaufvertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde.
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Der Verkäufer hat zu beweisen, dass ein unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Kaufvertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde. Gegen das Bestehen eines solchen Systems spricht nicht, dass der Käufer das gekaufte Fahrzeuge bei dem Händler abholen muss. Denn ein nach Vertragsschluss stattfindender persönlicher Kontakt ist für die Frage, ob ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c I BGB vorliegt, irrelevant.
LG Hamburg, Urteil vom 10.09.2024 – 314 O 10/24
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Ein fehlender Zweitschlüssel kann zwar ein Indiz dafür sein, dass ein zum Kauf angebotenes Kraftfahrzeug nicht dem Veräußerer gehört. Das Fehlen des Zweitschlüssels führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Erwerber im Sinne des § 932 II BGB bösgläubig ist.
LG Hannover, Urteil vom 04.09.2024 – 14 O 207/23
(nachfolgend: OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2025 – 14 U 183/24)
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Der Verkäufer eines Elektrofahrzeugs muss dem Käufer nach dessen wirksamem Rücktritt vom Kaufvertrag auch dann den vollen Kaufpreis erstatten, wenn der Käufer nach der Zulassung des Fahrzeugs eine staatliche Förderung (Umweltbonus) beantragt und erhalten hat.
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Beim Umweltbonus handelt es sich nicht um vom Käufer gezogene Nutzungen im Sinne der §§ 346 I, 100 BGB, die der Käufer dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen hat.
OLG Brandenburg, Urteil vom 03.09.2024 – 6 U 79/23
(vorangehend: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23.08.2023 – 13 O 73/23)
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- Die Beschreibung des Kaufgegenstands (hier: eines Kraftfahrzeugs) durch den Verkäufer in einem Internetinserat kann Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB a.F. sein. Gegenstand einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung kann bei einem Kraftfahrzeug beispielsweise die Fahrbereitschaft, das Vorliegen einer Betriebserlaubnis und die Zulässigkeit und Betriebsbereitschaft einer Gasanlage für den bivalenten Betrieb des Kraftfahrzeugs mit Erdgas und Benzin sein.
- Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss bezieht sich nicht auf das Fehlen einer (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache i. S. von § 434 I 1 BGB a.F., sondern gilt nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB a.F., weil andernfalls die gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss stehende Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer – außer im Fall der Arglist des Verkäufers (§ 444 Fall 1 BGB) – ohne Sinn und Wert wäre (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.04.2024 – VIII ZR 161/23, juris Rn. 23 m. w. Nachw.).
OLG München, Urteil vom 24.07.2024 – 7 U 5558/20
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Der Käufer eines Anhängers genügt seiner nach § 377 I HGB bestehenden Untersuchungsobliegenheit nicht schon dadurch, dass er den Anhänger nach der Übergabe in Augenschein nimmt und mit dem unbeladenen Anhänger eine Fahrt vom Übergabeort zu seinem Betriebsgelände unternimmt. Vielmehr ist es erforderlich und dem Käufer zumutbar, den Anhänger mit Ladung im Straßenverkehr in Betrieb zu nehmen.
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Ein Anhänger ist nicht bereits dann mangelhaft, wenn die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast unter bestimmten Umständen weniger als vier Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers beträgt. Vielmehr kommt es darauf an, ob, wenn die zu transportierende Ladung nicht so verteilt werden kann, dass eine ausreichend hohe Stützlast erreicht wird, eine einfache Möglichkeit besteht, einen verkehrssicheren Zustand des Anhängers herbeizuführen. Ist dies der Fall, dann liegt kein Sachmangel vor.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.07.2024 – 4 U 63/24
(vorangehend: LG Kaiserslautern, Urteil vom 08.07.2022 – 3 O 691/21)
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