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Probleme beim Autokauf?

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Rückabwicklung eines teilweise finanzierten Kfz-Kaufs – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug (hier: ein Audi Q3), bei dem eine Software für eine Reduzierung des Schadstoffausstoßes sorgt, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft (im Anschluss u. a. an LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – I-2 O 425/15). Das folgt schon daraus, dass das Kraftfahrt-Bundesamt dem VW-Konzern auferlegt hat, die Software aus allen vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen zu entfernen, und diesen Fahrzeugen ein Verlust der Betriebserlaubnis droht, falls dies nicht geschieht.
  2. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs liegt, ist schon deshalb nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, weil die vom VW-Konzern entwickelten Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels einer umfassenden Prüfung und Genehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt bedurften (im Anschluss an LG Aachen, Urt. v. 06.12.2016 – 10 O 146/16).
  3. Jedenfalls noch im November 2015 musste sich dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die Befürchtung geradezu aufdrängen, dass sich das für eine Nachbesserung des Fahrzeugs erforderliche Softwareupdate negativ auf den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung, die Schadstoffemissionen oder die Haltbarkeit von Fahrzeugbauteilen auswirken werde. Zu diesem Zeitpunkt war dem Käufer eine Nachbesserung deshalb unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB).
  4. Bei der Prüfung, ob dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs eine Nachbesserung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist auch zu berücksichtigen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Käufer und dem Fahrzeughersteller nachhaltig erschüttert ist. Das gilt auch dann, wenn der Hersteller nicht Partei des Kaufvertrages ist, da nur er das für eine Nachbesserung erforderliche Softwareupdate zur Verfügung stellen kann. Insoweit ist ohne Belang, dass der Fahrzeughersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Kfz-Verkäufers ist und diesem daher ein mögliches Verschulden des Herstellers nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden kann.
  5. Ein Kfz-Käufer, der zur Finanzierung des Kaufpreises mit einer Bank einen Darlehensvertrag geschlossen hat, der mit dem Kfz-Kaufvertrag i. S. von § 358 III BGB verbunden ist, kann vom Verkäufer nach einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises verlangen. Sein Rückzahlungsanspruch ist nicht auf den Betrag beschränkt, der den bereits an die finanzierende Bank gezahlten Raten entspricht.
  6. Ein Kfz-Käufer, der zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen aufgenommen und das Fahrzeug der finanzierenden Bank zur Sicherung der Darlehensschuld übereignet hat, kann den Verkäufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht dadurch in (Annahme-)Verzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs versetzen, dass er dem Verkäufer statt der Rückübereignung des Fahrzeugs anbietet, ihm seinen – des Käufers – Anspruch gegen die Bank auf Rückübereignung des Fahrzeugs abzutreten. Denn gemäß § 346 I BGB und ungeachtet der Sicherungsübereignung ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer das Fahrzeug zurückzugeben und ihm und das Eigentum daran wieder zu verschaffen.
  7. Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung hat die Feststellung des Annahmeverzugs keinen eigenen wirtschaftlichen Wert.

LG Koblenz, Urteil vom 30.06.2017 – 15 O 205/16

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(Kein) Rücktritt wegen zu geringer Höchstgeschwindigkeit eines Neuwagens (R)

  1. Ein Neuwagen, dessen tatsächliche Höchstgeschwindigkeit um weniger als fünf Prozent hinter der in den Fahrzeugpapieren angegebenen Höchstgeschwindigkeit zurückbleibt, weist keinen (erheblichen) Mangel auf, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
  2. Zur Messung der Höchstgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs durch einen (gerichtlich bestellten) Sachverständigen nach den Vorgaben der ECE-Regelung Nr. 68.

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2017 – 19 U 40/17
(vorangehend: LG Köln, Urteil vom 14.02.2017 – 21 O 465/15)

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(Schadensersatzrechtliche) Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist jedenfalls i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er keine bei einem Neuwagen übliche und deshalb vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Ein Neuwagenkäufer muss zwar damit rechnen, dass der Schadstoffausstoß des Fahrzeugs im realen Straßenverkehr höher ist als während eines Emissionstests auf einem Prüfstand. Er muss indes nicht davon ausgehen, dass in dem Fahrzeug eine Software zum Einsatz kommt, die (nur) in einer Testsituation den Schadstoffausstoß reduziert, sodass die auf dem Prüfstand ermittelten Werte keine Aussagekraft haben.
  2. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig, weil der Käufer praktisch nicht auf eine – zwischen der Fahrzeugherstellerin und dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmte – Nachbesserung verzichten kann, ohne die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs zu gefährden.
  3. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn das dafür erforderliche Softwareupdate erst noch entwickelt werden muss und der Käufer deshalb nicht absehen kann, wann sein Fahrzeug nachgebessert werden kann.
  4. Die berechtigte Befürchtung des Käufers, dass sein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug auch nach einer Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates nicht mangelfrei sein werde, sondern sich das Update etwa nachteilig auf den Kraftstoffverbrauch auswirken werde, macht eine Nachbesserung unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB).
  5. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens hat gegen die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Schadensersatzanspruch (§ 826 BGB i. V. mit § 31 BGB), wenn ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) der Volkswagen AG den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Insoweit trifft die Volkswagen AG eine sekundäre Darlegungslast, der sie insbesondere durch den Vortrag genügt, in welcher Organisationseinheit die im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal maßgeblichen Entscheidungen getroffen worden und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidungen kommuniziert worden sind.

LG Münster, Urteil vom 28.06.2017 – 02 O 165/16

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Kein Anspruch des Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) trotz Änderungsvorbehalt – VW-Abgasskandal

  1. Der Anspruch des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) ist gemäß § 275 I BGB wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug – hier: ein VW Tiguan 2.0 TDI BMT 4MOTION – so wie vom Käufer ursprünglich bestellt nicht mehr produziert wird, sondern nur noch ein optisch und technisch überarbeitetes Nachfolgemodell hergestellt wird. Darauf, ob die Änderungen einen „Modellwechsel“ begründen oder ob sie lediglich als „Facelift“ oder „Modellpflege“ bezeichnet werden, kommt es insoweit nicht an.
  2. In einem solchen Fall kann der Käufer auch dann nicht mit Erfolg die Ersatzlieferung eines Fahrzeugs der aktuellen Baureihe verlangen, wenn der Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthält.

LG Stuttgart, Urteil vom 26.6.2017 – 2 O 26/17

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Darlegungs- und Beweislast für das Abhandenkommen (§ 935 I BGB) eines Kraftfahrzeugs

  1. Dass eine Sache i. S. des § 935 I BGB abhandengekommen ist, muss derjenige – der (Alt-)Eigentümer – darlegen und beweisen, der sich darauf beruft und mit dieser Begründung einen gutgläubigen Eigentumserwerb in Abrede stellt. Der (Alt-)Eigentümer muss allerdings nicht Zeit und Ort des Abhandenkommens benennen; vielmehr reicht es gerade bei Luxusgütern – hier: einem BMW Z8 – im Grundsatz aus, dass der (Alt-)Eigentümer darlegt und beweist, dass er in dem in Betracht kommenden Zeitraum Besitzer der Sache war.
  2. Der Käufer eines wervollen Gebrauchtfahrzeugs – hier: eines BMW Z8 –, darf annehmen, dass der Verkäufer Eigentümer des Fahrzeugs ist, wenn der Verkäufer im Besitz des Fahrzeugs ist und die Fahrzeugpapiere sowie sämtliches Zubehör vorlegen kann. Denn gerade bei einem wertvollen Fahrzeug ist zu erwarten, dass dessen (wahrer) Eigentümer zumindest rudimentäre Sicherungsmaßnahmen ergreift. Dazu gehört, die Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Zubehör getrennt vom Fahrzeug aufzubewahren.

LG Aachen, Urteil vom 22.06.2017 – 12 O 331/16

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Unzumutbarkeit der Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, ohne dass es darauf ankommt, ob die in dem Fahrzeug zum Einsatz kommende, seinen Schadstoffausstoß manipulierende Software eine (unzulässige) Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist oder ob es sich dabei – pointiert betrachtet – um eine „Zuschalteinrichtung“ handelt.
  2. Eine angemessene Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs beträgt zwei Wochen. Denn der Käufer eines solchen Fahrzeugs muss bei der Fristsetzung nicht berücksichtigen, dass es außer ihm noch zahlreiche andere Käufer gibt, die ebenfalls vom VW-Abgasskandal betroffen sind.
  3. Eine Nachbesserung durch die Installation eines von der Volkswagen AG entwickelten Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens auch dann i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn ihn zwar nicht der Verkäufer, wohl aber die (am Kaufvertrag nicht beteiligte) Volkswagen AG arglistig getäuscht hat. Für eine Unzumutbarkeit genügt es nämlich, wenn derjenige, der vorsätzlich einen Mangel verursacht hat, auch maßgeblich den Ablauf und die Art der Nachbesserung bestimmt. Denn auch in diesem Fall kann der Käufer nicht mehr darauf vertrauen, dass die Nachbesserung ordnungsgemäß erfolgen wird.
  4. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, ist schon deshalb nicht geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, weil er allenfalls im Anschluss an umfangreiche und zudem mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmte Vorbereitungsmaßnahmen – insbesondere die Entwicklung eines Softwareupdates – beseitigt werden kann.

LG Wuppertal, Urteil vom 20.06.2017 – 6 O 50/16

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Schadensersatzpflicht der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist jedenfalls deshalb mangelhaft, weil er nicht die Beschaffenheit aufweist, die ein Käufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann. Denn bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug wird der Stickoxidausstoß nur reduziert, wenn eine Software erkennt, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert. Ein durchschnittlicher Kfz-Käufer darf indes erwarten, dass die Prozesse, die in einer Testsituation die Stickoxidemissionen verringern, auch beim regulären Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr aktiv sind.
  2. Setzt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB eine Frist zur Nachbesserung, so muss er hinsichtlich der Angemessenheit dieser Frist berücksichtigen, dass der VW-Abgasskandal sehr viele Fahrzeuge in ganz Deutschland betrifft und diese nur sukzessive im Rahmen eines – noch dazu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abzustimmenden – Gesamtkonzepts nachgebessert werden können. Eine angemessene Frist zur Nachbesserung muss deshalb deutlich länger sein als die Nachbesserungsfrist bei einem „normalen“ Fahrzeugmangel. Das ist dem Käufer auch zuzumuten, da er das mangelhafte Fahrzeug bis zur Nachbesserung uneingeschränkt nutzen kann.
  3. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) durch die Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Update negative Auswirkungen etwa auf die Schadstoffemissionen, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben wird. Der Käufer muss weder behaupten, dass eine Nachbesserung sicher zu derartigen Folgemängeln führen werde, noch muss er dies gar beweisen; vielmehr genügt, dass aus Sicht eines verständigen Käufers Folgemängel aufgrund konkreter tatsächliche Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten sind.
  4. In der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Gebrauchtwagens liegt dann keine i. S. des § 323 V 2 BGB unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers nicht abzusehen ist, wann das Fahrzeug nachgebessert werden kann, und außerdem zu befürchten ist, dass die Nachbesserung zu Folgemängeln führen wird. Auf den mit einer Nachbesserung verbundenen Kosten- und Zeitaufwand kommt es dann nicht an.
  5. Die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gemäß § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB Schadensersatz leisten müssen. Insoweit ist der klagende Fahrzeugkäufer zwar darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein i. S. des § 31 BGB verfassungsmäßig berufener Vertreter der Volkswagen AG den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Der Volkswagen AG obliegt als Beklagten aber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt sie durch den Vortrag, wer die Entscheidung, eine Manipulationssoftware zu entwickeln und einzusetzen, getroffen hat, wer von dieser Entscheidung Kenntnis hatte und wie die Software gegebenenfalls ohne Kenntnis des Vorstands der Volkswagen AG entwickelt und eingesetzt wurde.

LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017 – 1 O 25/17

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Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs von der Mehrwertsteuer

  1. Art. 138 II lit. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steht dem entgegen, dass nationale Vorschriften den Anspruch auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Erwerber dieses Fahrzeugs im Bestimmungsmitgliedstaat des Fahrzeugs niedergelassen oder wohnhaft ist.
  2. Art. 138 II lit. a der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die Befreiung einer Lieferung eines neuen Fahrzeugs von der Steuer im Liefermitgliedstaat nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil dieses Fahrzeug Gegenstand einer nur vorübergehenden Zulassung im Bestimmungsmitgliedstaat war.
  3. Art. 138 II lit. a der Richtlinie 2006/112 steht dem entgegen, dass der Verkäufer eines neuen Fahrzeugs, das vom Erwerber in einen anderen Mitgliedstaat befördert und in diesem Mitgliedstaat zugelassen wird, später verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer zu entrichten, wenn nicht bewiesen ist, dass die vorübergehende Zulassung ausgelaufen ist und dass die Mehrwertsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat entrichtet wurde oder wird.
  4. Art. 138 II lit. a der Richtlinie 2006/112 sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stehen dem entgegen, dass der Verkäufer eines neuen Fahrzeugs, das vom Erwerber in einen anderen Mitgliedstaat befördert und in diesem Mitgliedstaat vorübergehend zugelassen wird, im Fall eines vom Erwerber begangenen Steuerbetrugs später verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer zu entrichten, sofern nicht anhand objektiver Elemente bewiesen ist, dass dieser Verkäufer wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz mit einem Steuerbetrug des Erwerbers verknüpft war, und dass er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine Beteiligung an diesem Steuerbetrug zu verhindern. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob dies auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Ausgangsverfahrens der Fall ist.

EuGH (Neunte Kammer), Urteil vom 14.06.2017 – C-26/16 (Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis Lda/Autoridade Tributária e Aduaneira)

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Nacherfüllung durch Lieferung eines „aktualisierten“ Neuwagens – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen – hier: ein Audi A1 1.6 TDI Ambition – ist mangelhaft. Denn ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer kann i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur während eines Emissionstests auf einem Prüfstand und dann auch nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und dafür sorgt, dass insbesondere weniger Stickoxid ausgestoßen wird als beim regulären Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr.
  2. Ob der Käufer eines mangelhaften Neuwagens nach §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs hat, obwohl der Hersteller inzwischen nur noch ein verändertes Fahrzeugmodell produziert, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB). Danach kommt eine Ersatzlieferung eines „aktualisierten“ Fahrzeugs insbesondere in Betracht, wenn sich der Verkäufer im Kaufvertrag Änderungen während der Lieferzeit i. S. des § 308 Nr. 4 BGB vorbehalten hat und der Käufer es hätte hinnehmen müssen, wenn ihm ursprünglich statt des bestellten ein „aktualisiertes“ Fahrzeug geliefert worden wäre.
  3. Rechtsanwaltskosten, die ein mit einer mangelhaften Kaufsache belieferter Käufer aufgewendet hat, muss ihm der Verkäufer nur dann verschuldensunabhängig als zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen ersetzen (§ 439 II BGB), wenn der Käufer die Kosten aufgewendet hat, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 17.02.1999 – X ZR 40/96 [zu § 476a BGB a.F.]).

LG Landau (Pfalz), Urteil vom 13.06.2017 – 2 O 259/16

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Aufklärungspflicht über Vorbenutzung eines „jungen“ Gebrauchtwagens als Mietwagen

  1. Jedenfalls bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) muss der Verkäufer eines noch kein Jahr alten Gebrauchtwagens den Käufer ungefragt darüber aufklären, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit als Mietwagen genutzt wurde. Denn zumindest bei einem „jungen“ Gebrauchtwagen wirkt sich eine Vorbenutzung als Mietwagen negativ auf den Wert des Fahrzeugs aus, weil potenzielle Käufer nicht bereit sind, für einen ehemaligen Mietwagen den gleichen Preis zu zahlen wie für ein nicht als Mietwagen genutztes Fahrzeug.
  2. Bei einem als „Jahreswagen“ angebotenen Gebrauchtwagen wird und darf ein potenzieller Käufer regelmäßig erwarten, dass das Fahrzeug nicht als Mietwagen genutzt worden ist.
  3. Der Käufer eines gebrauchten Pkw, der den Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, hat auch dann Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises, wenn er den Pkw (hier: wegen eines Hagelschadens) nur in verschlechtertem Zustand herausgeben kann, ihn insoweit aber kein Verschulden trifft.

LG Limburg, Urteil vom 09.06.2017 – 2 O 197/16

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