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Ein Gebrauchtwagenhändler, der einen von ihm selbst instand gesetzten Unfallwagen verkauft, muss dem Käufer zwar nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug bei dem Unfall erlitten hat, so auflisten, wie sie im Gutachten eines Kfz-Sachverständigen aufgelistet würden. Vielmehr genügt es in der Regel, wenn der Käufer über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig unterrichtet wird. Dafür kann im Einzelfall eine schlagwortartige Umschreibung der Beschädigungen ausreichen. Die Informationen, die der Käufer erhält, müssen aber stets so subszanzreich sein, dass er über das wahre Ausmaß der Beschädigungen vollständig ins Bild gesetzt ist. Eine Verharmlosung des Unfallschadens, etwa durch pauschale Erklärungen, die das wirkliche Ausmaß der Beschädigungen ganz oder teilweise im Dunkeln lassen, ist mithin in jedem Fall unzulässig.
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Eine arglistige Täuschung in Gestalt der Verharmlosung eines Unfallschadens liegt nicht schon dann vor, wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer nicht mitteilt, dass der Schaden haftungs- und versicherungsrechtlich als „wirtschaftlicher Totalschaden“ klassifiziert wurde.
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Der Zweiterwerber eines Pkw hat gegen den Erstverkäufer nicht schon dann einen (eigenen) Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB), wenn der Erstverkäufer dem Ersterwerber des Fahrzeugs durch Verharmlosung eines Unfallschadens in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Erstverkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags mit dem Ersterwerber Schädigungsvorsatz auch hinsichtlich des Zweiterwerbers hatte. Das setzt voraus, dass der Erstverkäufer damit rechnete, dass der Ersterwerber das Fahrzeug alsbald weiterveräußern werde.
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens, dem ein erheblicher Unfallschaden oder dessen wahres Ausmaß arglistig verschwiegen wird, erleidet (jedenfalls) einen Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des mangelhaften und dem Wert eines mangelfreien Fahrzeugs. Dieser Schaden, den der Verkäufer dem Käufer gemäß § 463 BGB a.F. zu ersetzen hat, entfällt nicht dadurch, dass der Käufer das Fahrzeug ohne Verlust oder sogar mit Gewinn weiterverkauft (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 27.03.1974 – 20 U 281/73, NJW 1974, 2091, 2092). Deshalb scheidet in einem solchen Fall die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation aus.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2004 – I-1 W 72/03
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Auch bei einem Stückkauf ist eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung möglich, wenn das Leistungsinteresse des Käufers durch die ersatzweise Lieferung einer gleichartigen und gleichwertigen zufriedengestellt werden kann (im Anschluss an LG Ellwangen, Urt. v. 13.12.2002 – 3 O 219/02, NJW 2003, 517).
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Die Einrede, dass eine Nacherfüllung – hier: durch Ersatzlieferung – nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei und er sie deshalb verweigern dürfe (§ 439 III 1 BGB), muss der Verkäufer nicht unverzüglich erheben.
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Wann eine Nacherfüllung (hier: durch Ersatzlieferung) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, sodass der Verkäufer sie verweigern darf, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei trägt der Verkäufer für sämtliche Tatsachen, die bei der nach § 439 III BGB anzustellenden Abwägung zu berücksichtigen sind, die Darlegungs- und Beweislast.
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Die Kosten für die Ersatzlieferung eines Neuwagens sind nicht identisch mit dem Listenpreis oder Beschaffungskosten für das ersatzweise zu liefernde Fahrzeug. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer das mangelhafte Fahrzeug zurückerhält, sich dessen Wert aber möglicherweise vermindert hat (Haltereintragung, Benutzung im Straßenverkehr).
LG Münster, Urteil vom 07.01.2004 – 2 O 603/02
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Ein Gebrauchtwagen ist „unfallfrei“, wenn er keinen als erheblich anzusehenden Schaden erlitten hat. Ob ein Schaden erheblich ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert.
OLG Rostock, Urteil vom 17.12.2003 – 6 U 227/02
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- Der Umstand, dass bei einem Gebrauchtwagen bei einer Laufleistung von 112.400 km der Zahnriemen reißt, rechtfertigt auch mit Blick auf § 476 BGB nicht die Vermutung, dass der Zahnriemen schon bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) schadhaft gewesen sei. Diese Vermutung ist vielmehr mit der Art der Sache unvereinbar (§ 476 letzter Halbsatz BGB), weil jeder Gebrauchtwagen eine Vielzahl von Teilen aufweist, die mehr oder weniger verschlissen sind.
- Ein Kfz-Verkäufer, der das Fehlen eines – gemäß § 281 I 1, § 323 I BGB grundsätzlich erforderlichen – Nachbesserungsverlangens rügt, verstößt damit auch dann nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er über keine eigene Werkstatt verfügt. Denn wie der Verkäufer eine Nachbesserung des Fahrzeugs bewerkstelligt, ist seine Sache.
AG Aachen, Urteil vom 10.12.2003 – 14 C 161/03
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Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Abweisung einer Klage, die auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen eines Mangels der Kaufsache gerichtet war, auf eine dieses Begehren weiterverfolgende, neue Klage, die darauf gestützt wird, dass der Verkäufer den Mangel bei Abschluss des Vertrags arglistig verschwiegen und der Käufer den Vertrag deshalb – nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses – angefochten habe (Fortführung von BGH, Urt. v. 01.06.1964 – VII ZR 16/63, BGHZ 42, 37; Urt. v. 25.02.1985 – VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29).
BGH, Urteil vom 19.11.2003 – VIII ZR 60/03
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Ein Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen ist nicht schon dann ein Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I BGB, wenn das Fahrzeug von einem Angehörigen eines Freien Berufs – hier: einer Zahnärztin – an einen Verbraucher (§ 13 BGB) verkauft wird. Denn eine verschärfte Haftung des Verkäufers ist zwar angemessen, wenn dieser aufgrund seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit über eine besonderen Sachkunde vefügt, aber nicht, wenn der Verkäufer in Bezug auf Kraftfahrzeuge – ebenso wie der Käufer – ein „Laie“ ist.
AG Bad Homburg, Urteil vom 14.11.2003 – 2 C 182/03
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Die in § 476 BGB angeordnete Beweislastumkehr gilt grundsätzlich auch bei gebrauchten Sachen, insbesondere bei gebrauchten Kraftfahrzeugen.
OLG Köln, Urteil vom 11.11.2003 – 22 U 88/03
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Bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Neuwagens im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages für jeden mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer zu leisten hat, ist (auch) zu berücksichtigen, dass der Wertverlust eines Neuwagens anfangs besonders hoch ist. Das spricht gegen eine lineare Berechnung der Wertminderung.
OLG Celle, Urteil vom 05.11.2003 – 7 U 50/03
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Angaben zur Serien- und Sonderausstattung eines Neuwagens in einem vom Fahrzeughersteller herausgegebenen Prospekt und der dazugehörigen Preisliste sind öffentliche Äußerungen i. S. des § 434 I 3 BGB, die ein Vertragshändler des Herstellers kennen muss.
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Derartige öffentliche Äußerungen werden im Regelfall schon dadurch „in gleichwertiger Weise berichtigt“, dass der Fahrzeughersteller einen neueren Prospekt bzw. eine neuere Preisliste veröffentlicht. Denn der (potenzielle) Käufer eines Neuwagens wird seine Kaufentscheidung regelmäßig nicht auf veraltetes Informationsmaterial stützen, sondern sich insoweit auf den neuesten Stand bringen. Der Verkäufer kann indes ausnahmsweise gehalten sein, den Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisen, dass es einen neuen Verkaufsprospekt gibt. Der Käufer ist dann gewarnt und kann anhand des neuen Prospekts prüfen, ob das ihn interessierende Fahrzeug (serienmäßig) die gewünschten Ausstattungsmerkmale aufweist.
AG Essen-Steele, Urteil vom 04.11.2003 – 17 C 352/02
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Ein Gebrauchtwagen, der bei einem Einbruchdiebstahl beschädigt wurde, darf auch dann als unfallfrei bezeichnet werden, wenn zur Beseitigung des Schadens die Fahrertür ausgetauscht wurde.
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einem Kaufinteressenten nicht ungefragt mitteilen, dass das Fahrzeug bei einem Einbruchdiebstahl beschädigt worden ist und dieser Schaden durch einen Austausch der Fahrertür – vollständig – beseitigt wurde.
LG Kleve, Urteil vom 24.10.2003 – 5 S 93/03
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