Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Zur Sofortberatung

Überschaubarer Zeitraum zwischen Baujahr und Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs

Ein Fahrzeugkäufer darf erwarten, dass das Fahrzeug so alt ist, wie es das im Fahrzeugbrief eingetragene Datum der Erstzulassung vermuten lässt. Das gilt auch, wenn er den Fahrzeugbrief nicht eingesehen hat. Erfolgte die Erstzulassung im Januar 2003, darf der Käufer deshalb regelmäßig darauf schließen, dass das Fahrzeug im Jahre 2002 gebaut wurde.

LG Bautzen, Urteil vom 20.07.2005 – 2 O 339/05

Mehr lesen »

Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Lagerfahrzeug“

  1. Wird ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug ohne jeden Hinweis darauf, dass es sich um einen Neuwagen handeln soll, als „Lagerfahrzeug“ bezeichnet, darf der Käufer kein Fahrzeug erwarten, das höchstens zwölf Monate vor Abschluss des Kaufvertrages hergestellt wurde.
  2. Der (nur) mit dem Zusatz „Modelljahr 2002“ konkretisierte Begriff „Lagerfahrzeug“ bezeichnet ein Fahrzeug, das irgendwann im – nicht mit dem Kalenderjahr 2002 identischen – Modelljahr 2002, womöglich also schon zu dessen Beginn, hergestellt wurde und – möglicherweise seit 2001 – „auf Lager“ ist.

OLG Braunschweig, Urteil vom 07.07.2005 – 2 U 128/04

Mehr lesen »

Keine Einschränkung eines formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses durch handschriftlichen Zusatz

Enthält ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug einen formularmäßigen Ausschluss jeder Gewährleistung, wird dieser durch den handschriftlichen Zusatz „gekauft wie gesehen“ nicht eingeschränkt (Bestätigung von BGH, Urt. v. 24.04.1996 – VIII ZR 114/95, NJW 1996, 2025).

BGH, Versäumnisurteil vom 06.07.2005 – VIII ZR 136/04

Mehr lesen »

Sägezahnbildung bei frontangetriebenen Fahrzeugen ist kein Mangel

  1. Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen.
  2. Dass sich bei frontangetriebenen Fahrzeugen an den hinteren Reifen häufig „Sägezähne“ bilden, ist kein Mangel. Vielmehr kann es bei einem frontangetriebenen Fahrzeug trotz korrekter Achsgeometrie und korrektem Luftdruck zu dieser unregelmäßigen Abnutzung kommen, und auch deutliche Abrollgeräusche gehören zu den normalen Eigentümlichkeiten eines Fahrzeugs dieser Art.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2005 – I-1 U 28/05

Mehr lesen »

Abgrenzung zwischen Sachmangel und konstruktionsbedingter Eigentümlichkeit

  1. Ein im Berufungsrechtszug im Wege der Klageerweiterung geltend gemachter Wertersatzanspruch (§ 346 II BGB) wird nicht auf unzulässige Noven gestützt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach außer Streit stehen und sich die streitige Anspruchshöhe aus dem Gesetz (hier: § 346 II 2 BGB) ergibt.
  2. Ist die Innenverkleidung der vorderen Fahrzeugtüren konstruktiv bedingten formunbeständig, und platzt die Innenverkleidung in Höhe der Außenspiegel schlitzartig auf, liegt bei einem Gebrauchtfahrzeug ein erheblicher Mangel vor, der den Erwerber nach nachfehlgeschlagenen Reparaturversuchen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2005 – 1 U 567/04 – 167

Mehr lesen »

Unzulässigkeit der Berufung: Minderung statt Rücktritt vom Kaufvertrag

Eine Berufung ist unzulässig, wenn der Kläger in erster Instanz – gestützt auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag – die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache verlangt hat und er im Berufungsverfahren stattdessen nur einen auf § 441 IV BGB gestützten Erstattungsanspruch geltend macht.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.06.2005 – 4 U 105/05 – 94

Mehr lesen »

Darlegungs- und Beweislast des Käufers für einen Sachmangel

  1. Nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass deren tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) nachteilig von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) abweicht.
  2. Will der Käufer aus § 434 I 2 Nr. 2 BGB Rechte herleiten, indem er sich darauf beruft, die Kaufsache weise nicht die bei Sachen der gleichen Art übliche Beschaffenheit auf, und behauptet der Verkäufer, es sei eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB getroffen worden, so muss der Käufer das Fehlen einer solchen Vereinbarung beweisen, also die Behauptung des Verkäufers widerlegen.

OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2005 – 28 U 190/04

Mehr lesen »

Optisch kaum wahrnehmbarer Türversatz als unerheblicher Mangel

  1. Auch ein Mangel, der nicht beseitigt werden kann, ist unerheblich i. S. des § 325 V 2 BGB und berechtigt deshalb nicht zu einem Rücktritt, wenn es sich um eine Bagatelle handelt, die nur zu einer allenfalls äußerst geringfügigen optischen Beeinträchtigung führt und keinerlei Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit zur Folge hat. Auch in diesem Fall sind die Schadensersatz- und Minderungsansprüche zur Wahrung der Interessen des Käufers ausreichend.
  2. Schließen bei einem Kleinwagen – wie bei sämtlichen Fahrzeugen des entsprechenden Typs, aber möglicherweise nicht bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller – die Seitentüren nicht bündig, sondern mit einem optisch nahezu nicht wahrnehmbaren Versatz (1,7 mm und 1,8 mm) zur Karosserie ab, ohne dass dies den Türschluss als solchen beeinträchtigt, so liegt darin selbst dann kein erheblicher Sachmangel, wenn der Versatz sich nicht beseitigen lässt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2005 – I-3 U 12/04

Mehr lesen »

Keine Fabrikneuheit eines Neuwagens bei Standzeit von mehr als zwölf Monaten

  1. Die Parteien eines Kaufvertrags über einen „Neuwagen“ vereinbaren grundsätzlich konkludent, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist. Diese Beschaffenheit hat ein unbenutztes Fahrzeug regelmäßig nur dann, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Ob das Fahrzeug aus dem Lagerbestand des Kraftfahrzeughändlers stammt oder ob es bis zum Verkauf beim Fahrzeughersteller eingelagert war, ist für die Beurteilung, ob das Fahrzeug fabrikneu ist, ohne Bedeutung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018, 2019).
  2. Ist ein Neuwagen wegen einer zu langen Standzeit entgegen einer von den Parteien des Kaufvertrags konkludent getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung nicht fabrikneu und deshalb mangelhaft (§ 434 I 1 BGB), dann scheidet eine Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Neuwagens (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) nicht schon deshalb aus, weil mittlerweile das Modell dieses Fahrzeugs nicht mehr unverändert weitergebaut wird, sondern es einer „Modellpflege“ unterzogen wurde. Denn der Nacherfüllungsanspruch des Käufers beschränkt sich nicht auf die Lieferung eines (mangelfreien) Neuwagens, der eine Standzeit von weniger als zwölf Monaten aufweist, im Übrigen aber mit dem gekauften Fahrzeug absolut identisch ist. Vielmehr ist der Anspruch drauf gerichtet, anstelle des mangelhaften Fahrzeugs ein mangelfreies, im Übrigen aber gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug zu erhalten.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.05.2005 – 8 U 1/05

Mehr lesen »

Kein Garantieanspruch bei Fremdinspektion

  1. Eine Klausel in Garantiebedingungen, wonach ein Gebrauchtwagenkäufer nur dann einen Garantieanspruch hat, wenn er Inspektionen in den vom Hersteller vorgeschriebenen Intervallen und durch eine vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt durchführen lässt, unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Denn eine solche Klausel schränkt nicht etwa einen einmal entstandenen Anspruch wieder ein, sondern lässt einen Anspruch gar nicht erst entstehen („negative Leistungsbeschreibung“).
  2. Es ist für den Handel mit Kraftfahrzeugen typisch, im Geschäftsverkehr allgemein üblich und für einen Durchschnittskunden erkennbar, dass Garantieleistungen davon abhängig gemacht werden, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungsmaßnahmen durch einen autorisierten Vertragshändler durchgeführt werden. Diese Bindung des Käufers an autorisierte Vertragshändler ist nicht rechtsmissbräuchlich.

LG Freiburg, Urteil vom 27.05.2005 – 1 O 153/04

Mehr lesen »