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Probleme beim Autokauf?

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Probleme beim Autokauf?

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Wassereintritt in den Innenraum eines Neuwagens als erheblicher Mangel

Ein Neuwagen, in dessen Innenraum bei Regen (hier: nach rund 50 Minuten) Wasser gelangt, ist mangelhaft. Dieser Mangel kann auch dann einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag rechtfertigen, wenn er sich mit einem im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Kostenaufwand beseitigen lässt. Zu berücksichtigen ist nämlich, das ein undichtes Fahrzeug nicht nur für (längere) Fahrten bei Regen kaum geeignet ist, sondern je nach Witterung auch nicht im Freien abgestellt werden kann, zumal ein Wassereintritt in den Innenraum die Gefahr weitergehender Schäden birgt. Ein Kaufinteressent würde deshalb vom Kauf eines Neuwagens, in den bei Regen Wasser eintritt, Abstand nehmen.

KG, Beschluss vom 20.07.2009 – 8 U 96/09
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 27.03.2009 – 8 O 172/08)

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Angaben zu einem Vorschaden „ins Blaue hinein“

  1. Der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs handelt arglistig, wenn er zu einem Vorschaden (Unfallschaden) des Fahrzeugs und den damit verbundenen Reparaturkosten Angaben „ins Blaue hinein“ macht.
  2. Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags hat der arglistig handelnde Verkäufer gegen den Käufer keinen Anspruch auf Ersatz einer Wertminderung des Fahrzeugs, sofern den Käufer kein Verschulden an der Wertminderung des Fahrzeugs trifft.

LG Düsseldorf, Urteil v. 20.07.2009 – 5 O 259/05

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Gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens nur bei Vorlage des Kfz-Briefs

Eigentum an einem gebrauchten Kraftfahrzeug kann man nur unter der Voraussetzung gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben, dass der Veräußerer den Kfz-Brief im Original vorlegen kann. Die Vorlage von Fotokopien genügt ebenso wenig wie die Vorlage eines entwerteten Kfz-Briefs.

LG Wiesbaden, Urteil vom 17.07.2009 – 7 O 68/09

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Selbstständige Garantieverpflichtung durch Werbung im Internet – „Neuwagen-Garantie“

  1. Eine selbstständige Garantieverpflichtung i. S. des § 443 I BGB kann alleine durch die Darstellung einer Garantie in der Werbung für ein Produkt (hier: für einen Neuwagen) begründet werden. Des wirksamen Abschlusses eines Garantievertrags bedarf es insoweit – ähnlich wie bei einer Auslobung (§ 657 BGB) – nicht.
  2. Eine Garantieverpflichtung, die durch die Darstellung einer Garantie in der einschlägigen Werbung begründet wurde, genießt Vorrang vor einem nachfolgend geschlossenen Garantievertrag mit nicht ausgehandelten Garantiebedingungen.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.07.2009 – 4 U 85/08

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Stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung durch „4MATIC“-Schriftzug an der Heckklappe eines Pkw

  1. Ein an der Heckklappe eines Mercedes-Benz-Pkw angebrachter „4MATIC“-Schriftzug kann beim Verkauf des Fahrzeugs zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts führen, das Fahrzeug sei allradgetrieben. Dass im schriftlichen Kaufvertrag von einem Allradantrieb keine Rede ist, steht der Annahme einer (stillschweigenden) Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegen. Allerdings kann der Verkäufer das Zustandekommen einer Beschaffenheitsvereinbarung verhindern, indem er den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hinweist, dass das angebotene Fahrzeug tatsächlich nicht über einen Allradantrieb verfügt.
  2. Ein pauschaler Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel gilt regelmäßig nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31).
  3. Durch die Klausel „gekauft wie gesehen“ in einem Kfz-Kaufvertrag wird nur in Ausnahmefällen jegliche Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen. In aller Regel bezieht sich die Klausel nur auf solche Mängel, die der Käufer bei einer „normalen“ Besichtigung des Fahrzeugs und/oder bei einer Probefahrt ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen feststellen kann.
  4. Geht der Käufer eines Gebrauchtwagens aufgrund eines augenfälligen „4MATIC“-Schriftzugs an der Heckklappe davon aus, ein allradgetriebenes Fahrzeug zu erwerben, ist insoweit der Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 442 I 2 BGB) auch dann nicht gerechtfertigt, wenn ein genaues Studium der Fahrzeugpapiere gezeigt hätte, dass ein Allradantrieb nicht vorhanden ist.

OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2009 – 28 U 86/09

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Rücktritt wegen defekter Standheizung

Ist bei einem Neuwagen die vertraglich vereinbarte Sonderausstattung in Gestalt einer Standheizung mit Timer teilweise funktionsunfähig, sodass die Standheizung nicht timergesteuert und nur manuell betrieben werden kann, so liegt eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung vor. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist deshalb berechtigt, nachdem eine Mangelbeseitigung in angemessener Zeit nicht erreicht werden konnte.

OLG Celle, Urteil vom 01.07.2009 – 7 U 256/08

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Kein Sachmangel bei Neulackierung eines 7,5 Jahre alten Gebrauchtwagens

Ein aus Anlass des Verkaufs durch den Verkäufer neu lackierter 7,5 Jahre alter Gebrauchtwagen ist frei von Sachmängeln, wenn an dem Fahrzeug nur einige punktuelle Eindellungen oder stärkere Verkratzungen (Gebrauchsspuren) beseitigt, aber keine größeren Schäden instandgesetzt bzw. überdeckt wurden.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.06.2009 – 14 U 204/07

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Quietschgeräusche als erheblicher Sachmangel eines Neuwagens

  1. Der Käufer eines mangelhaften Pkw trägt nicht das Risiko, dass er den Mangel gegenüber dem Verkäufer nicht technisch einwandfrei beschreiben oder genau lokalisieren kann. Es ist Sache des Verkäufers, weitere Angaben vom Käufer zu verlangen, wenn dessen Angaben nicht ausreichen, um eine sachgerechte Nachbesserung in die Wege zu leiten.
  2. Wenn der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung gibt, aber der Verkäufer davon keinen Gebrauch macht und es deshalb erst gar nicht zu Nachbesserungsversuchen kommt, kann sich das nicht auf die Rechte des Klägers auswirken. Denn die in § 440 Satz 2 BGB aufgestellte Vermutung ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. bei einem technisch komplexen, schwer zu behebenden Mangel) eingeschränkt. Der Verkäufer kann aber keine weiteren Nachbesserungsversuche beanspruchen, wenn er zunächst gar keine ausreichenden Anstalten gemacht hat, einen gerügten Mangel ausfindig zu machen.
  3. Ob die Pflichtverletzung eines Schuldners unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB ist, ist durch eine Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrags und der des Schuldners am Bestand des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt. Die Erheblichkeit eines Mangels kann sich im Verhältnis der aufzuwendenden Kosten zum Kaufpreis aber auch darin zeigen, dass der Mangelbeseitigungsaufwand absolut gesehen erheblich ist.
  4. Die Vorschrift des § 323 V 2 BGB ist restriktiv auszulegen. Es handelt sich um eine Ausnahme zu dem bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich eröffneten Rücktrittsrecht, das nur bei einer unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen sein soll. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen, trägt der Verkäufer.

LG Köln, Urteil vom 24.06.2009 – 28 O 11/07

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Nutzungsausfallschaden bei Lieferung einer mangelhaften Sache

Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB ersetzt verlangen.

BGH, Urteil vom 19.06.2009 – V ZR 93/08

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Schadensersatz bei Amtsmissbrauch eines TÜV-Prüfers

  1. Ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr verletzt grundsätzlich keine ihm gegenüber einem späteren Erwerber eines Fahrzeugs obliegende Amtspflicht, wenn er bei einer Hauptuntersuchung i. S. des § 29 StVZO fahrlässig Mängel übersieht und eine unrichtige Bescheinigung über die Hauptuntersuchung ausstellt und der Erwerber dadurch einen Vermögensschaden erleidet.
  2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur in den Fällen des Amtsmissbrauchs. Ein solcher liegt indes nicht bei jeder schuldhaften Pflichtverletzung vor. Erforderlich ist vielmehr regelmäßig, dass der Sachverständige einen anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich schädigt, sodass die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt sind.
  3. Ein Amtsmissbrauch kann auch bei gewissen fahrlässigen Verhaltensweisen gegeben sein; insoweit kommt es jedoch immer auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Es kann deshalb amtsmissbräuchlich sein, wenn der Sachverständige die Gasanlage eines Fahrzeugs im Rahmen einer Hauptuntersuchung nicht einmal anschaut und daher offensichtliche und schwere Mängel nicht feststellt und dennoch die Ordnungsgemäßheit des Fahrzeugs insgesamt bescheinigt.

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2009 – 11 U 112/08

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