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Bei einem Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer dem Verkäufer vor einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag auch dann keine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn eine Fristsetzung nicht nach § 323 II BGB oder § 440 BGB entbehrlich ist. Vielmehr ist § 323 I BGB im Hinblick auf Art. 3 V 2. Spiegelstrich der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (RL 1999/44/EG) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn der Käufer (erfolglos) Nacherfüllung verlangt und eine angemessene Frist abgewartet hat.
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Der Verkäufer einer mangelhaften Sache muss sich auf das Nacherfüllungsverlangen des Käufers hin besonders anstrengen, den Mangel zügig zu beseitigen. Maßstab für die Nacherfüllungsfrist kann daher regelmäßig nicht die ursprüngliche Lieferfrist sein, und der Verkäufer darf auch nicht mit der Nacherfüllung zuwarten, bis er seinerseits Gewährleistungsansprüche mit seinem Lieferanten geklärt hat.
LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012 – 13 S 160/11
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Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.
BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11
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Für die Frage, ob eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung von einer der Vertragsparteien „gestellt” wurde, kommt es darauf an, ob eine der Parteien die Einbeziehung der Bedingung in den Vertrag verlangt hat. Dies ist aus Sicht der Partei zu beurteilen, die mit dem Ansinnen, die Bedingung in den Vertrag einzubeziehen, konfrontiert wird. Nach allgemeiner Verkehranschauung gibt die Vertragspartei, die eine vorformulierte Vertragsbedingung in die Vertragsverhandlungen einführt, der anderen Partei damit zu verstehen, dass der Vertrag entweder mit dieser Bedingung oder überhaupt nicht geschlossen werde.
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Diesen objektiven Erklärungswert muss die Vertragspartei, die Vertragsbedingungen vorlegt, während der Vertragsverhandlungen beseitigen, wenn sie eine AGB-rechtliche Prüfung der Bedingungen (§§ 307 ff. BGB) vermeiden will. Beseitigen lässt sich der Erklärungswert, indem eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Vertrag grundsätzlich auch ohne Einbeziehung der vorgelegten Vertragsbedingungen geschlossen werden kann. Alternativ kann die jeweilige Vertragspartei eindeutig zum Ausdruck bringen, dass sie ernsthaft bereit ist, über die Einbeziehung oder die Abänderung einzelner Regelungen der von ihr vorgelegten Bedingungen zu verhandeln.
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Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach ein Fahrzeug „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ wird, ist ohne den Zusatz, dass der Haftungsausschluss „nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit“ gilt, unwirksam (§ 309 Nr. 7 lit. a und b BGB).
LG Oldenburg, Urteil vom 01.02.2012 – 6 O 2527/11
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Vereinbaren die Parteien eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen nach Vertragsschluss und einer Reparatur des Fahrzeugs durch den Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss, sind Ansprüche des Käufers wegen bis zur Reparatur des Fahrzeugs gerügter Mängel ausgeschlossen.
LG Berlin, Urteil vom 25.01.2012 – 33 O 259/11
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Einen Fehler bei der Herstellung des Fahrzeugs muss sich ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler nicht zurechnen lassen, es sei denn, der Fehler lässt sich im Rahmen der vom Händler zu erwartenden Untersuchung des Pkw vor dem Verkauf erkennen.
OLG Naumburg, Urteil vom 30.12.2011 – 10 U 10/11
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Heißt es in einem Kfz-Kaufvertrag (hier: über ein Wohnmobil), das Fahrzeug sei „lt. Vorbesitzer nicht als Mietwagen genutzt“ worden, liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB, sondern nur eine Wissenserklärung oder -mitteilung des Verkäufers vor.
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Ein gebrauchtes Wohnmobil, das in der Vergangenheit als Mietfahrzeug genutzt wurde, weist grundsätzlich keine für ein gebrauchtes Wohnmobil übliche und vom Käufer deshalb zu erwartende Beschaffenheit auf. Daran ändert nichts, dass weit mehr als 30 % aller gebraucht angebotenen Wohnmobile zuvor als Mietfahrzeuge im Einsatz waren. Denn jedenfalls ist eine (atypische) Vorbenutzung eines Fahrzeugs als Mietwagen immer Anlass für Preisverhandlungen und -nachlässe, obwohl als Mietwagen eingesetzte Fahrzeuge „normal“ genutzten Fahrzeugen technisch gleichwertig sind.
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Es wirkt sich schon negativ auf den Wert eines Fahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) aus und rechtfertigt deshalb grundsätzlich eine Minderung des Kaufpreises, dass in den Fahrzeugpapieren als ehemaliger Halter ein Mietwagenunternehmen eingetragen ist; ob das Fahrzeug tatsächlich als Mietwagen genutzt wurde, ist unerheblich.
LG Mannhein, Urteil vom 29.12.2011 – 1 O 122/10
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Bei der Bewertung, ob der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, kommt es nicht auf den tatsächlichen Verbrauch des Fahrzeugs im normalen Betrieb an. Entscheidend ist vielmehr, wie hoch der Verbrauch im Vergleich zu den Herstellerangaben bei Anwendung des in der Richtlinie 80/1268/EWG bestimmten Messverfahrens ist.
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Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Neufahrzeugs um weniger als 10 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben ab, liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, der den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (§ 323 V 2 BGB).
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2011 – 25 U 162/10
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Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens gilt als stillschweigend vereinbart, dass das Fahrzeug die Umweltplakette führen darf, die zum Zeitpunkt des Verkaufs angebracht ist. Der Käufer kann davon ausgehen, dass das Fahrzeug die für die Erteilung dieser Plakette erforderlichen Werte tatsächlich einhält.
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Ein Gebrauchtwagen, der beim Verkauf mit einer grünen Umweltplakette versehen ist, ist mangelhaft, wenn er eine grüne Plakette tatsächlich nicht führen darf.
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Die Erklärung eines Kfz-Verkäufers, das Fahrzeug sei mit einer grünem Umweltplakette versehen, besagt nicht nur, dass eine solche Plakette am Fahrzeug angebracht ist. Im Rahmen von Verkaufsverhandlungen hat sie vielmehr – gerade wenn über das Fehlen eines Partikelfilters gesprochen wird – auch die Bedeutung, dass das Fahrzeug berechtigt ist, die grüne Umweltplakette zu führen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011 – I-22 U 103/11
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Ein Fahrzeug ist nicht bereits deshalb ein „Montagsauto“, weil ihm fünf Mängel – hier: ein zu hoher Benzinverbrauch, Treibstoffgeruch im Innenraum, defekte Schaltautomatik und Innenbeleuchtung, Batterieausfall – anhaften. Fünf Mängel reichen für die Annahme einer Fehlerhäufigkeit, wie sie für ein „Montagsauto“ typisch ist und eine Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar macht, nicht aus.
OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2011 – I-2 U 112/11
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§ 439 I Fall 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 16.06.2011 – C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH).
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Das in § 439 III 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist mit Art. 3 der Richtlinie nicht vereinbar (EuGH, Urt. v. 16.06.2011 – C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH). Die hierdurch auftretende Regelungslücke ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch eine teleologische Reduktion des § 439 III BGB für Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1 BGB) zu schließen. Die Vorschrift ist beim Verbrauchsgüterkauf einschränkend dahin gehend anzuwenden, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.
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In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich ist zu gewährleisten, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt wird.
BGH, Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 70/08
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