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Probleme beim Autokauf?

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Probleme beim Autokauf?

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Kein Darlehen-Widerrufsrecht bei Auftreten als Unternehmer

  1. Ein Darlehensnehmer, der seine auf den Abschluss des Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung gestützt auf §§ 495 I, 355 BGB widerruft, muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB) handelt. Dabei kommt dem Darlehensnehmer die Annahme, dass eine natürliche Person Verträge grundsätzlich als Verbraucher schließt, dann nicht zugute, wenn der Darlehensnehmer im Darlehensvertrag als „Selbstständiger“ bezeichnet und ausgeführt wird, das Darlehen sei für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit bestimmt. Vielmehr gilt dann der Grundsatz, dass derjenige, der beim Abschluss eines Vertrags wahrheitswidrig als Unternehmer (§ 14 BGB) auftritt, sich später nicht auf verbraucherschützende Vorschriften berufen darf.
  2. Auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht finden die für gesetzliche Widerrufsrechte geltenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung keine Anwendung.

OLG Bremen, Urteil vom 08.06.2021 – 1 U 24/21

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Angebot eines Pkw als „Diebstahlsrückläufer“ mit veränderter Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Wird ein Pkw als „Diebstahlsrückläufer“ ohne Hinweis auf eine veränderte Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) zum Kauf angeboten und überprüft der gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelnde Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags nicht, ob die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II eingetragene mit der am Fahrzeug angebrachten Fahrzeug-Identifizierungsnummer übereinstimmt, handelt der Käufer grob fahrlässig i. S. von § 442 I 2 BGB, ohne dass dem Verkäufer Arglist zur Last fällt.

OLG Rostock, Urteil vom 01.06.2021 – 4 U 156/19

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Beschaffenheitsvereinbarung durch Verweis auf einen „Gebrauchtwagen-Check“

  1. Wird in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen bezüglich eines Vorschadens des Fahrzeugs explizit auf einen – als „Gebrauchtwagen-Gutachten” bezeichneten und dem Käufer zur Kenntnis gebrachten – „Gebrauchtwagen-Check“ verwiesen, dem das Fahrzeug wenige Monate vor dem Verkauf unterzogen wurde, so liegt darin eine jedenfalls konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug den im „Gebrauchtwagen-Gutachten” näher beschriebenen Vorschaden und darüber hinaus keine (nennenswerten) Vorschäden aufweise.
  2. Gibt in einem solchen Fall der „Gebrauchtwagen-Check“ die Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht zutreffend wieder, liegt ein Mangel im Sinne des § 434 I 1 BGB vor und kann sich der Verkäufer nicht mit Erfolg auf einen – an sich wirksamen – pauschalen Gewährleistungsausschluss berufen. Denn ein solcher Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt, sondern nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, juris Rn. 23 m. w. Nachw.).
  3. Hat aber der Käufer trotz eines an sich wirksamen Gewährleistungsausschlusses Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer, ist ihm mangels Schutzbedürftigkeit derjenige, der den „Gebrauchtwagen-Check“ durchgeführt hat, nicht nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zum Schadensersatz verpflichtet.

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2021 – 6 U 90/19

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Bezugspunkt und Begriff der Arglist in § 444 Fall 1 BGB

  1. Bezugspunkt der Arglist in § 444 Fall 1 BGB ist ein konkreter Mangel. Arglist liegt deshalb nur vor, wenn der Verkäufer diesen konkreten Mangel kennt oder zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Das schließt es aus, ein arglistiges Verschweigen von Mängeln gemäß § 444 Fall 1 BGB durch den Verkäufer allein daraus abzuleiten, dass das Gebäude auf dem verkauften Grundstück teilweise unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz errichtet worden ist.
  2. Für die Annahme von Arglist genügt es nicht, dass sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen (Bestätigung von Senat, Urt. v. 12.04.2013 – V ZR 266/11, NJW 2013, 2182).
  3. Ein Grundstück ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil bei der Errichtung eines auf ihm stehenden Gebäudes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen wurde.

BGH, Urteil vom 28.05.2021 – V ZR 24/20

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Sekundäre Darlegungslast des Fahrzeugkäufers im VW-Abgasskandal – Verjährung

Legt die als Herstellerin eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch genommene Volkswagen AG in Bezug auf eine von ihr erhobene Einrede der Verjährung substanziiert dar, dass der Fahrzeugkäufer angesichts einer breiten Medienberichterstattung bereits 2015 Kenntnis davon erlangt haben müsse, dass sein Fahrzeug vom VW-Abgasskandal betroffen sei, dann obliegt es dem Käufer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, konkret und einzelfallbezogen dazu vorzutragen, weshalb gerade ihm diese Berichterstattung verborgen geblieben sei oder er angenommen habe, dass sein Fahrzeug nicht vom VW-Abgasskandal betroffen sei.

OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2021 – 11a U 1196/20
(nachfolgend: OLG Dresden, Beschluss vom 18.06.2021 – 11a U 1196/20)

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Keine verschuldensunabhängige Pflicht des Verkäufers zur Rücknahme der Kaufsache nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Jedenfalls außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I BGB) besteht keine verschuldensunabhängige Pflicht des Verkäufers, die Kaufsache nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag zurückzunehmen. § 346 I BGB gibt dem Verkäufer zwar einen Anspruch auf Rückgewähr der Kaufsache; die Vorschrift verpflichtet den Verkäufer aber nicht (verschuldensunabhängig) zu deren Rücknahme. Verzichtet der Verkäufer – aus welchem Grund auch immer – auf den Rückerhalt der Kaufsache, macht er sich daher gegenüber dem Käufer nicht wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis schadensersatzpflichtig.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.05.2021 – 4 U 96/20
(nachfolgend: BGH, Ur­teil vom 29.11.2023 – VI­II ZR 164/21)

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Keine (unionsrechtliche) Staatshaftung im VW-Abgasskandal

Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs jedenfalls deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt einer unionsrechtlichen Staatshaftung zum Schadensersatz verpflichtet, weil es an einer europarechtlichen Norm fehlt, die den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Fahrzeugkäufers bezweckt, und weil ein hinreichend qualifizierten Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG nicht gegeben ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 27.05.2021 – 1 U 1685/20

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Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Änderung der Rechtsauffassung zur Beweislast

Ein Gericht verletzt den Anspruch einer Prozesspartei auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG), wenn es – ohne zuvor einen entsprechenden Hinweis zu erteilen – seinem Urteil nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte, ihr günstige Rechtsauffassung zur Beweislast zugrunde legt. Das gilt auch dann, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung lediglich eine „vorläufige“ Einschätzung geäußert hatte. Denn auch in diesem Fall durfte die Partei grundsätzlich auf das Fortbestehen der Rechtsauffassung des Gerichts vertrauen und deshalb von eigenen Beweisangeboten absehen.

BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 25.05.2021 – 2 BvR 1719/16

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(Kein) Rückschluss von der Bezeichnung „Vorführwagen“ auf das Alter eines Pkw

Zur Frage, wann der Käufer eines Pkw aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erwarten darf, dass das als „Vorführwagen“ angebotene Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet.

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.05.2021 – 3 U 3615/20
(vorangehend: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2020 – 7 O 206/20)

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Schadensersatz statt der Übergabe der vom Verkäufer verwahrten Kaufsache – historischer Ackerschlepper

  1. Zwischen den Parteien eines Kaufvertrags kommt regelmäßig ein Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) zustande, wenn sie vereinbaren, dass die verkaufte und bereits übereignete und bezahlte Sache (hier: ein historischer Ackerschlepper „LANZ Eilbulldog“) einstweilen bei dem Verkäufer verbleibt und der Käufer sie dort später abholt. Eine bloße Gefälligkeit des Verkäufers liegt hinsichtlich der Aufbewahrung der Kaufsache regelmäßig nicht vor.
  2. Der Verkäufer eines wertvollen historischen Fahrzeugs (hier: eines Ackerschleppers „LANZ Eilbulldog“), das ohne Schlüssel in Gang gesetzt werden kann, verletzt grob fahrlässig die ihn als Verwahrer treffenden Pflichten, wenn er das Fahrzeug über mehrere Tage und Nächte im Freien abstellt, ohne es auch nur irgendwie gegen eine Wegnahme zu sichern. Deshalb kann sich der Verkäufer, wenn das Fahrzeug entwendet wird, einem Anspruch des Käufers auf Schadensersatz nicht mit dem Hinweis darauf entziehen, dass er gemäß § 690 BGB nur für diejenige Sorgfalt einzustehen habe, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege.
  3. Das Gericht ist nicht gehindert, den Wert eines historischen Sammlerfahrzeugs (hier: eines Ackerschleppers „LANZ Eilbulldog“) gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wenn zwei gerichtlich bestellte Sachverständige trotz im Wesentlichen übereinstimmender gutachterlicher Ausführungen unterschiedliche, sich nicht überschneidende Wertspannen angeben und die Voraussetzungen für die Einholung eines ein weiteren Gutachtens (§ 412 I ZPO) nicht vorliegen. Stehen in einem solchen Fall genauere Erkenntnisquellen ersichtlich nicht zur Verfügung, ist es sachgerecht, jeweils die untersten obersten angegebenen Werte als Extremwerte zu vernachlässigen und im Wege der Schätzung den sich aus der so gewonnenen neuen Wertspanne ergebenden Mittelwert als Wert festzusetzen.
  4. Bewertungen von Sammlerfahrzeugen („Oldtimern“) durch private kommerzielle Unternehmen sind den Ausführungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen allenfalls dann vorzuziehen, wenn sie sich nachvollziehbar und für den Einzelfall erheblich auf andere – insbesondere bessere – Erkenntnisquellen stützen als der Sachverständige.

OLG Braunschweig, Urteil vom 20.05.2021 – 9 U 8/20

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