Kategorie: Referenz (intern)
Der Hinweisbeschluss des OLG Köln ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Bonn auszugsweise hier veröffentlicht.
OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2011 – 5 U 175/10
Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Anzahl der Vorbesitzer im Kaufvertrag mit dem (einschränkenden) Zusatz „soweit bekannt“ an, haben die Parteien hinsichtlich der Anzahl der Vorbesitzer keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, sondern liegt eine bloße Wissensmitteilung vor.
BGH, Beschluss vom 02.11.2010 – VIII ZR 287/09
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Verlangt der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der das Fahrzeug mangelbedingt nicht nutzen konnte, vom Verkäufer den Ersatz des Nutzungsausfallschadens, so spricht bei einem zur privaten Nutzung angeschafften Pkw die Lebenserfahrung dafür, dass der Käufer das Fahrzeug genutzt hätte, wenn es ihm zur Verfügung gestanden hätte (Nutzungswille).
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Einem Kfz-Käufer, dem ein mangelhaftes und deshalb nicht nutzbares Fahrzeug geliefert wurde und der finanziell nicht zur Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs in der Lage ist, ist im Regelfall nicht zuzumuten, ein geringerwertiges Ersatzfahrzeug anzuschaffen und so den zu ersetzenden Nutzungsausfall zugunsten des Verkäufers zu begrenzen.
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Der Käufer ist regelmäßig auch nicht gehalten, einen Kredit aufzunehmen, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erwerben zu können. Eine entsprechende Obliegenheit kann vielmehr nur unter besonderen Umständen angenommen werden, nämlich dann, wenn sich der Käufer einen Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und ihn die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet.
KG, Urteil vom 11.10.2010 – 12 U 241/07
(vorangehend: BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 145/09)
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Notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB, § 994 BGB sind Vermögensaufwendungen, die zur Erhaltung oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der (zurückzugebenden) Sache objektiv erforderlich sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.11.1995 – V ZR 88/95, BGHZ 131, 220, 222 f. [zu § 994 BGB]). Der Anspruch des Rückgewährschuldners auf Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 347 II 1 BGB) erstreckt sich auch auf gewöhnliche Erhaltungskosten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 41); einen Ausschluss entsprechend § 994 I 2 BGB sieht das Rücktrittsrecht nicht vor.
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Kosten, die ein zum Rücktritt berechtigter Kfz-Käufer für eine Garage oder einen Stellplatz aufwenden muss, um das zurückzugebende (mangelhafte) Fahrzeug bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verwahren, sind notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB, weil sie objektiv erforderlich sind, um den Wert des Fahrzeugs zu erhalten. Darauf, ob der Verkäufer ein Interesse daran hat, dass das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird, kommt es insoweit nicht an.
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Verwahrt der Käufer das zurückzugebende Fahrzeug nicht in einer eigens dafür angemieteten Garage, sondern nutzt er eine ihm gehörende oder eine bereits zuvor angemietete Garage, so muss er nur die Vermögensaufwendungen tätigen, die er auch hätte tätigen müssen, wenn er nicht vom Kaufvertrag zurückgetreten wäre. In diesem Fall hat der Käufer deshalb nur einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 347 II 1 BGB), wenn er die Garage ansonsten gegen Entgelt verwertet, das heißt an einen Dritten vermietet hätte.
LG Bonn, Urteil vom 02.09.2010 – 8 S 126/10
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Weist ein schriftlicher, in den Geschäftsräumen einer Kfz-Händlerin (GmbH) geschlossener Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen als Verkäufer ausschließlich eine natürliche Person aus und unterschreibt ein Verkaufsmitarbeiter der Händlerin den Vertrag auf Verkäuferseite mit dem Zusatz „i. A.“, dann liegt eindeutig ein Agenturgeschäft vor. Es bedarf deshalb keines (weiteren) Hinweises darauf, dass nicht die Kfz-Händlerin, sondern eine Privatperson Vertragspartner des Käufers ist.
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Davon, dass ein Agenturgeschäft missbräuchlich eingesetzt wird, um ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft eines Kfz-Händlers zu verschleiern (Umgehungsgeschäft), ist insbesondere dann auszugehen, wenn nicht der im Kaufvertrag genannte Verkäufer, sondern der Händler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt.
KG, Beschluss vom 05.05.2010 – 12 U 140/09
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 16.06.2009 – 14 O 341/08)
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Ein Neuwagen, in dessen Innenraum bei Regen (hier: nach rund 50 Minuten) Wasser gelangt, ist mangelhaft. Dieser Mangel kann auch dann einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag rechtfertigen, wenn er sich mit einem im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Kostenaufwand beseitigen lässt. Zu berücksichtigen ist nämlich, das ein undichtes Fahrzeug nicht nur für (längere) Fahrten bei Regen kaum geeignet ist, sondern je nach Witterung auch nicht im Freien abgestellt werden kann, zumal ein Wassereintritt in den Innenraum die Gefahr weitergehender Schäden birgt. Ein Kaufinteressent würde deshalb vom Kauf eines Neuwagens, in den bei Regen Wasser eintritt, Abstand nehmen.
KG, Beschluss vom 20.07.2009 – 8 U 96/09
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 27.03.2009 – 8 O 172/08)
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Nach neuem Schuldrecht ist ein Neuwagen wegen seines Kraftstoffverbrauchs zwar nicht erst dann mangelhaft, wenn sein – in einem standardisierten Verfahren unter genormten Bedingungen zu ermittelnder – Kraftstoffverbrauch um mehr als als 10 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben abweicht (vgl. zu § 459 I BGB a.F. BGH, Urt. v. 18.06.1997 – VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94, 97 ff.). Allerdings ist mit Blick auf Fertigungstoleranzen und unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht jede noch so geringe Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben als Mangel des Fahrzeugs anzusehen.
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Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um lediglich 3,4 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben ab, sodass dem Käufer bezogen auf eine zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km Mehrkosten für Kraftstoff in Höhe von insgesamt 1.000 € entstehen, liegt eine vom Verbraucher hinzunehmende Abweichung und mithin kein Sachmangel i. S. von § 434 I BGB vor.
LG Berlin, Urteil vom 05.04.2007 – 52 S 104/06
(vorangehend: AG Charlottenburg, Urteil vom 15.02.2006 – 207 C 332/04)
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Die Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer bei einer – hier nach Bereicherungsrecht vorzunehmenden – Rückabwicklung des Kaufvertrags schuldet, darf im Urteilstenor nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass lediglich ihre Berechnung vorgegeben wird („Karlsruher Formel“).
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens handelt schon dann arglistig, wenn er die Frage des Käufers nach der Unfallfreiheit des Fahrzeugs ohne tatsächliche Anhaltspunkte und damit „ins Blaue hinein“ falsch beantwortet, anstatt deutlich zu machen, dass sein Kenntnisstand begrenzt ist.
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Zum Ersatz von Aufwendungen in Gestalt gewöhnlicher Erhaltungskosten bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags.
KG, Urteil vom 18.12.2006 – 2 U 13/06
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 3 O 52/05
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Ein als fabrikneu verkaufter und noch nicht zum Straßenverkehr zugelassener Pkw, der vereinbarungsgemäß auf eigener Achse zum Käufer überführt wurde, ist auch dann noch ein Neuwagen, wenn er bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung aufweist, die weniger als 100 km über der Laufleistung liegt, die das Fahrzeug mit Blick auf die Überführungsfahrt haben darf. Das gilt auch dann, wenn unklar bleibt, weshalb das Fahrzeug eine „zu hohe“ Laufleistung aufweist.
OLG Dresden, Urteil vom 04.10.2006 – 8 U 1462/06
(vorangehend: LG Zwickau, Urteil vom 27.06.2006 – 1 O 1652/05)
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Das Baujahr eines Gebrauchtwagens kann – ebenso wie das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs – Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sein.
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Ein nach Oktober hergestellter Pkw bekommt nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise aufgrund verschiedener Umstände, die in den typischen Produktionszyklen und Vertriebswegen der Kraftfahrzeughersteller und des Handels begründet sind, das folgende Kalenderjahr als Baujahr zugewiesen. Deshalb leidet ein Fahrzeug, das gemäß einer Beschaffenheitsvereinbarung dem Baujahr 2003 entstammen soll, tatsächlich aber schon im Dezember 2002 hergestellt wurde, nicht an einem Sachmangel i. S. von § 434 I 1 BGB.
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Wurde ein Gebrauchtwagen drei Monate früher hergestellt als von den Parteien eines Kaufvertrags i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart (hier: Herstellung im Dezember 2002 statt im Februar 2003), so liegt darin jedenfalls dann kein Mangel, wenn sich dadurch das Baujahr des Fahrzeugs nicht ändert und im vereinbarten Herstellungsmonat noch kein Nachfolgemodell auf dem Markt war. Ob ein Mangel vorliegt, wenn ein Pkw drei Monate früher hergestellt wurde als vereinbart und diese Abweichung dazu führt, dass das Fahrzeug nicht dem vereinbarten Baujahr entstammt, bleibt ausdrücklich offen.
OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2005 – 14 U 85/04
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 01.04.2004 – 322 O 54/04)
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