Kategorie: Neuwagen
Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zulasten des Käufers.
BGH, Urteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 274/07
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2007 – 10 U 246/06)
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- Ein Neuwagen, dessen – in einem genormten Verfahren ermittelter – Kraftstoffverbrauch zum Nachteil des Käufers um mehr als 10 % von dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Kraftstoffverbrauch abweicht, leidet an einem erheblichen, den Käufer zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel.
- Der „tatsächliche“ Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens kann auch dann nach den Vorgaben der Richtlinie 80/1268/EWG ermittelt werden, wenn der Kraftstoffverbrauch nicht (indirekt) auf einem Rollenprüfstand, sondern (direkt) „auf der Straße“ gemessen wird.
- Ein hochpreisiger Neuwagen (hier: eines Mercedes-Benz E 320 CDI 4MATICE), bei dem in bestimmten Situationen auffällige Vibrationen auftreten, die über eine geringfügige Komfortbeeinträchtigung hinausgehen, ist mangelhaft.
LG München I, Urteil vom 29.01.2009 – 4 O 6504/07
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Die in der Lieferung eines mangelhaften Neufahrzeugs liegende Pflichtverletzung hat der Verkäufer in der Regel nicht zu vertreten. Er muss sich auch ein etwaiges Verschulden des Fahrzeugherstellers nicht zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist.
OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2008 – 28 W 27/08
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Der Käufer eines Neufahrzeugs darf die Angabe des Verkäufers, das Fahrzeug sei mit „Leder“ ausgestattet, so verstehen, dass für die Innenausstattung nur echtes Leder und nicht sowohl Leder als auch Kunstleder verwendet wurde.
LG Saarbrücken, Beschluss vom 17.12.2008 – 9 O 188/08
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Es ist kein Sachmangel i. S. des § 434 BGB, wenn ein Cabrio nicht serienmäßig mit einer Diebstahlwarnanlage ausgerüstet ist. Weist der Verkäufer den Kunden nicht auf das Fehlen einer Warnanlage hin, so liegt darin keine Verletzung einer Aufklärungspflicht.
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Wenn sich das Verdeck eines Cabrios mittels der Fernbedienung nicht stets problemlos öffnen lässt, sondern es in Einzelfällen zu einem „Haken“ des Verdecks kommt, liegt darin allenfalls ein i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblicher Sachmangel, der nicht zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
LG Bielefeld, Urteil vom 09.12.2008 – 5 O 381/07
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Ein Sachmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, kann bei einem Neuwagen gegeben sein, wenn eine nicht fernliegenden Fehlbedienung mangels technischer und/oder mechanischer Schutzmechanismen zu nicht unerheblichen Startproblemen führt, während eine technische Kompensation etwaiger Bedienfehler bei vergleichbaren Fahrzeugen dem Standard entspricht und der Käufer sie daher erwarten darf.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2008 – 1 U 85/08
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Tritt der Verkäufer eines Neuwagens nach der Rüge eines Mangels vorbehaltlos in die Nacherfüllung ein, so erkennt er damit an – und kann er später grundsätzlich nicht mehr in Abrede stellen –, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2008 – 8 U 34/08
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Bei einem Neuwagen der Luxusklasse darf der Käufer einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.
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Dafür, ob ein Mangel „unerheblich“ i. S. des § 323 V 2 BGB ist, ist gerade bei einer hochwertigen Kaufsache auch bedeutsam, welchen absolute Aufwand eine Mängelbeseitigung erfordert. Denn würde man allein darauf abstellen, dass die Nachbesserungskosten einen mehr oder weniger starren Anteil des Anschaffungspreises erreichen, würde dies bei Fahrzeugen der Luxusklasse aufgrund des hohen Kaufpreises zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass aufwendige und absolut gesehen kostspielige Nachbesserungen weit häufiger als unerheblich einzustufen wären als bei preiswerteren Fahrzeugen.
LG Coburg, Urteil vom 18.11.2008 – 22 O 513/07
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Untypische Geräusche im Motorraum eines Neufahrzeugs, die – weil sie weder abgestellt noch lokalisiert werden können – den Verdacht begründen, dass ein Defekt im Motorraum besteht und hieraus weitergehende Schäden entstehen können oder mit einer verkürzten Nutzungsdauer des Fahrzeugs zu rechnen ist, können ihrerseits einen Sachmangel darstellen.
OLG Naumburg, Urteil vom 06.11.2008 – 1 U 30/08
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Ein geringfügiger Wassereintritt in den Kofferraum eines Cabriolets (hier: eines Opel Astra TwinTop), zu dem es kommt, weil – wie auch bei vergleichbaren Fahrzeugen – bei Regen Wasser in den Koffer abtropft, wenn dieser vollständig geöffnet ist, ist kein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
LG Frankenthal, Urteil vom 06.11.2008 – 3 O 19/08
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