Kategorie: Gebrauchtwagen
-
Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Kfz-Händler den Kauf eines Gebrauchtwagens lediglich vermittelt, ist grundsätzlich zulässig. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn das Agenturgeschäft ein Umgehungsgeschäft i. S. des § 476 I 2 BGB ist, es also missbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Händlers zu verschleiern, um zwingende verbraucherschützende Vorschriften zu umgehen.
-
Ein Umgehungsgeschäft i. S. des § 476 I 2 BGB liegt nicht vor, wenn auf den – hier zwischen einem in Kanada ansässigen Unternehmer und einem in Deutschland ansässigen Verbraucher – geschlossenen Kaufvertrag ohnehin deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) Anwendung findet und deshalb ein in dem vermittelten Kaufvertrag enthaltener Gewährleistungsausschluss unwirksam ist (§ 476 I 1 BGB).
LG Landshut, Urteil vom 15.05.2020 – 73 O 3793/19
Mehr lesen »
-
Angaben, die ein Kraftfahrzeughersteller zum Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs macht, sind nicht so zu verstehen, dass das Fahrzeug beim regulären Betrieb im Straßenverkehr – jederzeit und unter allen Umständen – nicht mehr Kraftstoff verbraucht als angegeben. Denn der tatsächliche Kraftstoffverbrauch hängt vom individuellen Fahrverhalten sowie vom Alter und vom Zustand des Fahrzeugs ab. Ein Käufer kann daher lediglich i. S. von § 434 I 2 Nr. 2, Satz 3 BGB erwarten, dass die angegebenen Verbrauchswerte unter standardisierten Testbedingungen jederzeit reproduzierbar sind (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, NJW-RR 2013, 1146).
-
Hinsichtlich seines Kraftstoffverbrauchs ist ein Kraftfahrzeug nur dann i. S. von § 434 I 1 BGB oder § 434 I 2 Nr. 2, Satz 3 BGB mangelhaft, wenn der unter standardisierten Testbedingungen gemessene Kraftstoffverbrauch um mehr als 10 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben abweicht (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111).
LG München II, Urteil vom 15.05.2020 – 13 O 4777/16
(nachfolgend: OLG München, Beschluss vom 17.11.2020 – 23 U 3551/20)
Mehr lesen »
-
Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen des Käufers dergestalt in Zahlung, dass ein Teil des Kaufpreises für das „neue“ Fahrzeug durch Hingabe des Gebrauchtwagens getilgt werden soll, so ist die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1982 – VIII ZR 26/81, BGHZ 83, 334, 337 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.12.2018 – 9 U 160/16, DAR 2019, 201, 202 f.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem „neuen“ Fahrzeug um einen Neuwagen oder um einen Gebrauchtwagen handelt.
-
Der stillschweigende Gewährleistungsausschluss gilt allerdings nicht für Mängel, die darin bestehen, dass das in Zahlung gegebenen Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB); er erstreckt sich vielmehr nur auf Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15).
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 U 105/19
(vorangehend: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.06.2019 – 12 O 75/18; nachfolgend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2020 – 3 U 105/19)
Mehr lesen »
- Stellt sich ein Verbraucher bei einem (vermeintlichen) Agenturgeschäft auf den Standpunkt, sein Vertragspartner sei in Wahrheit nicht der in einem Kfz-Kaufvertrag benannte private Verkäufer, sondern der diesen Vertrag (angeblich) nur vermittelnde Kraftfahrzeughändler, so ist es an ihm, Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die für ein Umgehungsgeschäft i. S. von § 475 I 2 BGB a.F. (= § 476 I 2 BGB n.F.) sprechen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039, 1040 f.).
- Ein Gebrauchtwagenhändler, der bei einem Agenturgeschäft den Kaufvertrag nur vermittelt, haftet gegebenenfalls als Vermittler aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo, §§ 280 I, 311 II, III, 241 II BGB) selbst, wenn der Käufer ihm ein besonderes, über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen entgegenbringt und erwartet, darin rechtlichen Schutz zu genießen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Händler die gesamten Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss des Kaufvertrags alleine geführt hat, der Käufer also zu dem eigentlichen Verkäufer des Fahrzeugs keinen Kontakt hatte (im Anschluss an BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 24 m. w. Nachw.).
- Bei einem Agenturgeschäft muss der den Kaufvertrag vermittelnde Gebrauchtwagenhändler den Käufer darüber aufklären, dass der private Verkäufer des Fahrzeugs nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II eingetragen ist. Denn zum einen ist es höchst ungewöhnlich, dass eine Privatperson ein nicht auf sie zugelassenes Fahrzeug verkauft, und zum anderen geht der Käufer ohne einen entsprechenden Hinweis davon aus, dass er das Fahrzeug von demjenigen erwirbt, der als letzter Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen ist.
LG Kleve, Urteil vom 20.03.2020 – 3 O 134/19
Mehr lesen »
§ 476 II BGB verstößt zwar insoweit gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, als er es den Parteien beim Verbrauchsgüterkauf einer gebrauchten Sache erlaubt, die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels auf ein Jahr abzukürzen. Diese Richtlinienwidrigkeit hat aber keine Auswirkungen auf die bestehende Rechtslage.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.03.2020 – 4 U 198/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 18.11.2020 – VIII ZR 78/20)
Mehr lesen »
-
§ 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil er entgegen Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Richtlinie zulässt, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) über eine gebrauchte Sache die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels durch Vereinbarung auf weniger als zwei Jahre verkürzt wird. Die Mitgliedstaaten können nämlich nach Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtline nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer des Verkäufers, nicht aber über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.
-
Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) oder eine Rechtsfortbildung dahin gehend, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache die Vereinbarung einer Verjährungsfrist von einem Jahr unzulässig ist, kommt jedoch nicht in Betracht. Vielmehr ist § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) einstweilen weiterhin anzuwenden, sodass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache auf ein Jahr verkürzt wird, wirksam ist.
-
Ein Verkäufer verschweigt einen zu offenbarenden Mangel schon dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Mangel nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 16 m. w. Nachw.).
-
Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14 m. w. Nachw.).
LG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2020 – 19 O 123/19
Mehr lesen »
Eine bei Gefahrübergang bestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) stellt einen Rechtsmangel dar, für den der Verkäufer grundsätzlich haftet. Allein ein bei Gefahrübergang vorliegendes tatsächliches Geschehen, das erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer SIS-Eintragung führt, genügt demgegenüber nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 14, und Urt. v. 26.04.2017 – VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn. 10).
BGH, Urteil vom 26.02.2020 – VIII ZR 267/17
Mehr lesen »
Ein Kraftfahrzeug (hier: ein gebrauchter Renault Espace 1.6 dCi 160 EDC) ist nicht deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es unter realen Bedingungen – im normalen Fahrbetrieb – mehr Kraftstoff verbraucht als vom Fahrzeughersteller angegeben. Denn der vom Fahrzeughersteller angegebene Kraftstoffverbrauch ist nicht der im realen Fahrbetrieb, sondern der im Rahmen eines genormten Verfahrens auf einem Prüfstand ermittelte Kraftstoffverbrauch. Ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt deshalb insoweit nur vor, wenn sich die angegebenen „Laborwerte“ unter den genormten Bedingungen auf einem Prüfstand nicht reproduzieren lassen.
LG Aachen, Urteil vom 28.01.2020 – 10 O 251/19
Mehr lesen »
-
Alleine der Umstand, dass an einem Gebrauchtwagen im Zeitpunkt des Verkaufs eine bestimmte – hier: eine grüne – Umweltplakette angebracht ist, führt nicht zu einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass dem Fahrzeug diese Umweltplakette zu Recht erteilt wurde und es sie führen darf (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2016 – 2 U 87/14, juris Rn. 30).
-
Dass an einem Gebrauchtwagen im Zeitpunkt des Verkaufs eine „falsche“ Umweltplakette angebracht ist, kann zwar einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 BGB begründen. Ein solcher Sachmangel wird indes von einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss erfasst, sofern dem Verkäufer bezüglich der Umweltplakette keine Arglist i. S. von § 444 Fall 1 BGB zur Last fällt.
LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23.01.2020 – 16 S 110/18
(vorangehend: AG Eisenhüttenstadt, Urteil vom 09.08.2018 – 5 C 13/17)
Mehr lesen »
Die Daimler AG hat Käufer ihrer mit einem „Thermofenster“ versehenen Fahrzeuge auch dann nicht i. S. von § 826 BGB in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt, wenn ein „Thermofenster“ eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist. Denn anders als den Verantwortlichen der Volkswagen AG kann den Verantwortlichen der Daimler AG nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass sie im Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss insbesondere mit Blick darauf, dass als Rechtfertigung für ein „Thermofenster“ ernsthaft erwogen werden kann, den Motor vor Schädigung zu schützen, in Betracht gezogen werden, dass die Verantwortlichen der Daimler AG das Recht (möglicherweise) falsch, aber dennoch vertretbar ausgelegt und angewendet haben.
OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.2020 – 12 U 1593/19
Mehr lesen »