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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Gebrauchtwagen

Arglistige Täuschung durch Bagatellisierung eines Unfallschadens – „Seitenschaden rechts“

  1. Hat ein gebrauchter Pkw bei einem Unfall einen Schaden an der Grenze zu einem wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, so handelt der darüber informierte Verkäufer des Fahrzeugs arglistig, wenn er den Unfallschaden gegenüber dem Käufer – bagatellisierend – als „Seitenschaden“ bezeichnet. Denn ein „Seitenschaden“ ist nach allgemeinem Sprachgebrauch und dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ein leichter bis mittelschwerer Schaden, nach dessen Beseitigung gewöhnlich kein merkantiler Minderwert verbleibt.
  2. Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages für jeden gefahrenen Kilometer schuldet, ist bei einem Kleinwagen (hier: einem Ford Fiesta) auf der Grundlage einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von 150.000 km zu ermitteln.

OLG Koblenz, Urteil vom 20.06.2002 – 5 U 1878/01

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Kein gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs bei „Ungereimtheiten“ in den (gefälschten) Fahrzeugpapieren

  1. Damit er gemäß §§ 929 Satz 1, 932 I 1, II BGB gutgläubig das Eigentum an einem Kraftfahrzeug erwerben kann, muss sich der Käufer zumindest den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Erfüllt der Käufer diese Mindestanforderung, ist ein gutgläubiger Erwerb gleichwohl ausgeschlossen, wenn besondere Umstände Zweifel daran begründen, dass der Veräußerer Eigentümer des Fahrzeugs ist, und der Erwerber diese Umstände unbeachtet lässt.
  2. Besondere Umstände, die den Verdacht des Käufers erregen müssen, können „Ungereimtheiten“ in den Fahrzeugpapieren sein (hier: „Potzdam“ statt „Potsdam“; Angabe einer vier- statt einer fünfstelligen Postleitzahl; keine Angabe, wann die nächste Hauptuntersuchung durchzuführen ist; Fahrzeugbrief ohne Ausstellungsdatum).

KG, Urteil vom 24.05.2002 – 25 U 167/01

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(Keine) Zusicherung der Gesamtlaufleistung eines Gebrauchtwagens – „soweit bekannt“

  1. Die in einem Formularkaufvertrag über einen Gebrauchtwagen enthaltene Klausel

    „Der Verkäufer sichert zu, dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von …km aufweist.“

    ist jedenfalls bei einem privaten Direktgeschäft dann, wenn der (private) Verkäufer nicht zugleich der erste Halter des Fahrzeugs ist, dahin auszulegen, dass der Verkäufer dem Käufer nicht eine bestimmte Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs i. S. von § 459 II BGB a.F. zusichert. In einem solchen Fall liegt vielmehr trotz der Bezeichnung der Erklärung als „Zusicherung“ lediglich eine Wissensmitteilung vor.

  2. Eine Vertragsklausel, durch die der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der dieses Fahrzeug selbst gebraucht erworben und anschließend über einen längeren Zeitraum genutzt hat, seine Angaben zur Gesamtfahrleistung auf seinen Wissensstand beschränkt („soweit ihm bekannt“), ist jedenfalls bei einem privaten Direktgeschäft nicht i. S. von § 3 AGBG überraschend.
  3. Der private Drittverkäufer eines Gebrauchtwagens, der seine Haftung für Mängel des Fahrzeugs in zulässiger Weise ausschließt, ist nicht verpflichtet, dem Käufer Schadensersatzansprüche abzutreten, die ihm möglicherweise gegen den Zweitverkäufer des Wagens zustehen. Ebenso kann der Käufer nicht mit Erfolg verlangen, dass ihm „sein“ Verkäufer – der Drittverkäufer – einen gegen den Zweitverkäufer gerichteten Anspruch auf Abtretung von Ansprüchen, die dem Zweitverkäufer möglicherweise gegen den Erstverkäufer zustehen, abtritt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2002 – 22 U 175/01

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen der Reimport-Eigenschaft eines Gebrauchtwagens

  1. Dass ein Gebrauchtwagen ein „Reimport“ ist, wirkt sich so deutlich auf den Marktwert des Fahrzeugs aus, dass der Käufer nach Treu und Glauben redlicherweise erwarten kann, dass ihn der gewerbliche Verkäufer ungefragt über die Reimport-Eigenschaft aufklärt. Das gilt umso mehr, wenn der Verkäufer als Kfz-Händler und nicht als Importeur oder Reimporteur auftritt.
  2. Ein Kfz-Käufer, der den Kaufvertrag zu Recht wegen einer arglistigen Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) angefochten hat, hat hat auch dann einen auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Bereicherungsanspruch, wenn das erworbene Fahrzeug bei ihm untergegangen oder – hier: bei einem Unfall – beschädigt worden ist und er es dem Verkäufer deshalb nicht oder nur in entwertetem Zustand herausgeben kann. Das gilt sogar dann, wenn das Fahrzeug durch eigenes Verschulden des Käufers zerstört oder beschädigt wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144; Urt. v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137).
  3. Zwar ist eine Anfechtungserklärung als Gestaltungserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Eine Eventualanfechtung, deren Wirkung nicht von einer Bedingung im Rechtssinne, das heißt von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird, sondern sich aus der künftigen gerichtlichen Klarstellung eines damals nur für die Parteien ungewissen, aber objektiv bereits bestehenden Rechtszustandes ergibt, ist aber zulässig.

LG Duisburg, Urteil vom 27.02.2002 – 3 O 162/01

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(Keine) Untersuchungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers

  1. Ein Verkäufer, der ein fast neuwertiges Fahrzeug wie einen Vorführ- oder Jahreswagen zum Kauf anbietet, erklärt allein dadurch nicht stillschweigend oder konkludent, dass das Fahrzeug mangelfrei sei.
  2. Ein Gebrauchtwagenhändler muss ein Fahrzeug (hier: einen Jahreswagen) vor der Übergabe an den Käufer grundsätzlich nicht umfassend auf Vorschäden untersuchen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2002 – 3 U 11/01

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Aufklärungspflicht des Kfz-Verkäufers – „wirtschaftlicher Totalschaden“

Ein Kfz-Verkäufer, der den Käufer ungefragt über einen Unfallschaden eines Fahrzeugs aufklären muss, hat vollständige und richtige Angaben zu machen und darf den Schaden nicht bagatellisieren. Der Verkäufer muss von sich aus jedoch nicht darauf hinweisen, dass ein Sachverständiger den Schaden als „wirtschaftlichen Totalschaden“ eingestuft hat.

OLG Schleswig, Urteil vom 28.09.2001 – 14 U 71/01

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Hinweis auf einen Unfallschaden bei Gewährleistungsausschluss – Auslegung der Erklärung des Verkäufers

Weist der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Käufer auf einen Unfallschaden des Fahrzeugs hin und schließt er zugleich seine Haftung für Mängel aus, dann liegt in dem Hinweis auf den Unfallschaden nicht die stillschweigende Zusicherung, das Fahrzeug sei im Übrigen unfallfrei, es habe also auch außerhalb der Besitzzeit des Verkäufers keinen (erheblichen) Unfallschaden erlitten.

OLG Köln, Urteil vom 22.03.1999 –   8 U 70/98

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Zusicherung der Laufleistung eines Gebrauchtwagens durch einen Kfz-Händler – „soweit bekannt“

Zur Auslegung der in einem Formularvertrag über den Verkauf von Gebrauchtwagen enthaltenen Klausel „Der Verkäufer sichert zu, dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von … km aufweist“.

BGH, Urteil vom 13.05.1998 – VIII ZR 292/97

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Kein pauschaler Schadensersatz bei unberechtigter Nichtabnahme eines Gebrauchtwagens

Eine Klausel in den Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen eines Vertragshändlers, wonach ein Käufer Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des Kaufpreises leisten muss, wenn er die Bezahlung und Abnahme eines gekauften Fahrzeugs unberechtigt verweigert, ist wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 5 lit. a AGBG unwirksam, wenn für die Geschäftstätigkeit des Händlers der Verkauf von Neuwagen prägend ist und sich der Handel mit Gebrauchtwagen als bloßes Anhängsel darstellt (im Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 27.05.1993 – 12 U 141/92, NJW-RR 1993, 1404, 1405).

LG Oldenburg, Urteil vom 07.11.1997 – 2 S 895/97

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Keine Zusicherung einer bestimmten Motorleistung bei Angabe „lt. Fahrzeugbrief“

Die in dem Bestellformular für ein Gebrauchtfahrzeug vom Verkäufer in dem vorgedruckten Feld „PS lt. Fahrzeugbrief“ eingetragene PS-Zahl stellt grundsätzlich keine Zusicherung einer bestimmten Motorleistung dar.

BGH, Urteil vom 04.06.1997 – VIII ZR 243/96

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