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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Gebrauchtwagen

Marken- und Typenbezeichnung eines Gebrauchtwagens als Zusicherung

  1. Mit der in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen enthaltenen Marken- und Typenbezeichnung (hier: „BMW 1602“) sichert der Verkäufer dem Käufer zu, dass das Fahrzeug mit einem von seinem Hersteller vorgesehenen – typgerechten – Motor ausgestattet ist.
  2. Zur Frage der Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers im Zusammenhang mit seiner Haftung als Sachwalter für Verschulden bei Vertragsverhandlungen.

BGH, Urteil vom 03.11.1982 – VIII ZR 282/81

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Stillschweigender Haftungsausschluss für Verschleißmängel bei Inzahlungnahme eines Pkw

Nimmt der gewerbliche Verkäufer eines Neuwagens den Gebrauchtwagen des Käufers derart „in Zahlung“, dass über das Altfahrzeug ein besonderer Kaufvertrag abgeschlossen und der Kaufpreis mit dem für den Neuwagen verrechnet wird, so ist die Gewährleistung des Neuwagenkäufers für sogenannte Verschleißmängel stillschweigend ausgeschlossen, sofern nicht eine eindeutige andere Regelung vereinbart wird oder Mängel arglistig verschwiegen worden sind.

BGH, Urteil vom 21.04.1982 – VIII ZR 26/81

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Kündigung eines Vermittlungsauftrags durch einen Kfz-Händler – Agenturgeschäft

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeughändler, der ein Fahrzeug verkauft und den Gebrauchtwagen des Käufers „in Zahlung nimmt“, den zu diesem Zweck abgeschlossenen Agenturvertrag mit dem Käufer kündigen kann.

BGH, Urteil vom 31.03.1982 – VIII ZR 65/81

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Offenbarungspflicht des Verkäufers eines gebrauchten Lkw über Unfallschäden

Zur Offenbarungspflicht des Verkäufers eines gebrauchten Lkw über Unfallschäden, insbesondere zur Frage der Abgrenzung nicht mitteilungspflichtiger Bagatellschäden von schwereren Beeinträchtigungen (hier: Beschädigung einer Stoßstange, des Viskolüfters und des Kühlers).

BGH, Urteil vom 03.03.1982 – VIII ZR 78/81

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Haftung des Gebrauchtwagenhändlers für „ins Blaue hinein“ abgegebene Erklärungen

Ein Gebrauchtwagenverkäufer handelt schon dann arglistig, wenn er ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – unrichtige Angaben zur Mangelfreiheit oder zu wesentlichen Eigenschaften des Fahrzeugs macht (hier: „nur kleine Blechschäden“), die geeignet sind, den Kaufentschluss des Käufers zu beeinflussen. Der die Arglist begründende Vorwurf liegt in einem solchen Fall in dem Umstand, dass der Käufer davon ausgehen darf, der Verkäufer werde keine Erklärungen „ins Blaue hinein“ abgeben, und der Verkäufer diese für ihn erkennbare Vorstellung ausnutzt.

BGH, Urteil vom 18.03.1981 – VIII ZR 44/80

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Angabe der Laufleistung beim Gebrauchtwagenkauf

  1. Mit der Angabe einer bestimmten, nach Kilometern bezifferten Laufleistung sichert der Verkäufer eines Gebrauchtwagens zwar in erster Linie nur zu, dass die bisherige Laufleistung nicht wesentlich höher liegt als die angegebene. Ist der Verkäufer indes ein sachkundigen Gebrauchtwagenhändler, erschöpft sich der Inhalt der Zusicherung nicht darin. Vielmehr darf der Käufer die Angabe der Laufleistung nach Treu und Glauben als Zusicherung auffassen, dass der Motor nicht wesentlich stärker verschlissen ist, als es die angegebene Laufleistung erwarten lässt.
  2. Gibt ein Gebrauchtwagenhändler auf einem Verkaufsschild Hubraum und Leistung eines angebotenen Kraftfahrzeugs bezogen auf den für das Fahrzeug serienmäßigen Motor an, so sichert er zu, dass diese Angaben stimmen. Ist das Fahrzeug in Wirklichkeit mit einem anderen Motor ausgerüstet, fehlt ihm deshalb eine zugesicherte Eigenschaft i. S. der §§ 459 II, 463 BGB.

BGH, Urteil vom 18.02.1981 – VIII ZR 72/80

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Zur Eigenhaftung des nur als Vermittler auftretenden Kraftfahrzeughändlers

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der als Vermittler auftretende Kraftfahrzeughändler als Sachwalter des Verkäufers selbst wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen dem Käufer gegenüber Ersatz des Vertrauensschadens schuldet (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382).

BGH, Urteil vom 28.01.1981 – VIII ZR 88/80

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Frage des Käufers nach Unfallschäden – Angaben „ins Blaue hinein“

  1. Der in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen vereinbarte Haftungsausschluss für Sachmängel ist nicht deshalb nichtig, weil der Verkäufer auf die Frage des Käufers nach früheren Unfällen den Wagen nicht untersucht, sondern wahrheitsgemäß erklärt hat, er wisse nichts von einem Unfall.
  2. Den Verkäufer trifft auch dann keine weitergehende Untersuchungspflicht, wenn ein neun Jahre altes Fahrzeug verkauft wird, das mehrere Voreigentümer hatte.

BGH, Urteil vom 21.01.1981 – VIII ZR 10/80

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Abgrenzung von Vermittlungsvertrag und verdecktem Kaufvertrag im Gebrauchtwagenhandel

  1. Ein auf die Vermittlung des Verkaufs eines Gebrauchtwagens gerichteter Formularvertrag mit einem Autohändler, der beim Verkauf eine untere Preisgrenze einhalten muss, kann auch dann nicht als verdeckter Kaufvertrag angesehen werden, wenn die Parteien mit dieser Gestaltung nur erreichen wollen, dass der Kaufpreis beim Händler nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
  2. Das in dem Formularvertrag für beide Seiten vorgesehene Recht zur ordentlichen Kündigung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 05.04.1978 – VIII ZR 83/77, LM BGB § 433 Nr. 52 = WM 1978, 756; Urt. v. 28.05.1980 – VIII ZR 147/79, WM 1980, 1010).

BGH, Urteil vom 24.11.1980 – VIII ZR 339/79

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Sorgfaltspflichten eines als Vermittler auftretenden Gebrauchtwagenhändlers

Zur Haftung des als Vermittler auftretenden Gebrauchtwagenhändlers aus Verschulden bei Vertragsabschluss (cupla in contrahendo), wenn der verkaufte Pkw gestohlen und die Fahrgestellnummer durch eine andere ersetzt worden war.

BGH, Urteil vom 18.06.1980 – VIII ZR 139/79

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