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Grundsätzlich hat ein Gebrauchtwagenhändler die Pflicht, den Käufer auch ungefragt auf ihm bekannte und dem Käufer nicht ersichtliche wesentliche Fahrzeugmängel hinzuweisen. Er muss auch darüber informieren, dass er ein Fahrzeug von einem ihm namentlich nicht näher bekannten, nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen Zwischeneigentümer erworben hat.
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Ansprüche wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) sind bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung nicht durch das Haftungssystem der §§ 434 ff. BGB ausgeschlossen. Ein Anspruch aus culpa in contrahendo kann bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung also auch dann bestehen, wenn sich diese auf einen Umstand bezieht, der zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht wurde oder hätte gemacht werden können.
OLG Naumburg, Urteil vom 15.01.2009 – 1 U 50/08
(nachfolgend: BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09)
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- Die Anzahl der Vorhalter eines Gebrauchtwagens kann zwar Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung liegt aber nicht vor, wenn der Verkäufer die Anzahl der Vorhalter mit der Einschränkung „lt. Kfz-Brief“ angibt. In einem solchen Fall haftet der Verkäufer vielmehr lediglich dafür, dass er das im Fahrzeugbrief Eingetragene richtig und vollständig wiedergibt.
- Haben der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart, dass der Käufer ein Fahrzeug „aus erster Hand“ erhält, liegt nicht per se deshalb ein Verstoß gegen diese Beschaffenheitsvereinbarung vor, weil im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer bereits zwei oder mehr Halter im Fahrzeugbrief eingetragen sind. Vielmehr ist hinsichtlich der eingetragenen Vorhalter darauf abzustellen, ob diese das Fahrzeug auch genutzt haben oder ob die jeweilige Zulassung nur formal erfolgt ist, ohne dass sich dadurch die Beschaffenheit des Fahrzeugs geändert hat.
LG Kiel, Urteil vom 09.12.2008 – 1 S 155/08
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Ob ein Gebrauchtwagen wegen einer Standzeit vor der Erstzulassung i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, muss – sofern es sich nicht um einen Jahreswagen handelt – im Einzelfall bestimmt werden, wobei neben dem Alter des Fahrzeugs insbesondere die Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr zu berücksichtigen ist.
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Bei einem gebrauchten BMW-Cabriolet, das bereits seit rund zwei Jahre und acht Monate zum Straßenverkehr zugelassen ist und eine Laufleistung von 19.500 km aufweist, ist eine Standzeit von 14 Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung kein Mangel.
OLG Schleswig, Urteil vom 25.11.2008 – 3 U 39/07
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Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines „tatsächlichen“ Anerkenntnisses der beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.01.2007 – VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530).
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Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist.
BGH, Urteil vom 11.11.2008 – VIII ZR 265/07
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Zur Frage, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel („unerhebliche Pflichtverletzung“) i. S. des § 323 V 2 BGB eingestuft werden kann.
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Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.
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Das Festhalten des Käufers an dem wirksam erklärten Rücktritt ist nur dann treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich mit seiner Zustimmung beseitigt wird.
BGH, Urteil vom 05.11.2008 – VIII ZR 166/07
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- Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen ist grundsätzlich kein Mangel (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19). Übermäßiger oder ungewöhnlicher Verschleiß, der als negative Abweichung von der üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit zu beurteilen ist, stellt indes einen Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
- Bei der Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug an einem Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB leidet, ist gegebenenfalls ein herstellerübergreifender Vergleich vorzunehmen, da die Vorschrift als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet, die „bei Sachen der gleichen Art“ üblich ist. „Üblich“ i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist mithin nicht, was bei einem bestimmten Hersteller üblich ist. Deshalb ist ein Fahrzeug nicht schon deshalb frei von Sachmängeln i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, weil der Defekt, an dem es leidet, als Serienfehler auch anderen Fahrzeugen derselben Marke und desselben Typs anhaftet (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2006 – I-1 U 38/06, NJW 2006, 2858, 2860; OLG Koblenz, Urt. v. 26.06.2003 – 5 U 62/03, NJW-RR 2003, 1380 f.). Entsprechendes gilt für eine besondere Verschleißanfälligkeit.
- Bei der Beurteilung, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich und ein Rücktritt des Käufers deshalb – ausnahmsweise – ausgeschlossen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Kostenaufwand der Mangel beseitigt werden kann. Da die Beantwortung der Frage, ob eine Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls erfordert, verbietet es sich allerdings, schematisch dann nicht mehr von einer Unerheblichen der Pflichtverletzung bzw. einem geringfügigen Mangel auszugehen, wenn der erforderliche Kostenaufwand einen bestimmten Betrag übersteigt.
- Ein Kfz-Käufer, der wegen eines Mangels des Fahrzeugs vom Kaufvertrag zurücktritt, kann daneben zwar grundsätzlich gemäß § 437 Nr. 3, § 280 I BGB den Ersatz eines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens verlangen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.11.2007 – VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290 = NJW 2008, 911 Rn. 8 ff.). Der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung besteht aber nur für die erforderliche Ausfallzeit, die der Käufer mit Blick auf § 254 II BGB so kurz wie möglich halten und zu der er im Prozess gegebenenfalls vortragen muss. Das pauschale Verlangen einer Nutzungsausfallentschädigung (hier: in Höhe von 5.000 €) ist unzureichend.
LG Bonn, Urteil vom 21.10.2008 – 3 O 181/07
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Mit der Erklärung, ein Fahrzeug sei „fahrbereit“, übernimmt der Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO nicht als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden müsste, weil es mit gravierenden Mängeln behaftet ist, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können. Ein Fahrzeug ist aber „fahrbereit“, wenn ihm die Prüfplakette wegen einer weniger schlechten Bewertung als „verkehrsunsicher“ zu verweigern wäre. Das gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug die Bewertung „erhebliche Mängel“ erhalten müsste.
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Allein mit der Angabe, dass ein Fahrzeug „fahrbereit“ sei, übernimmt ein Verkäufer noch keine Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Übergabe an den Käufer über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt.
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Je älter ein Gebrauchtwagen ist und je mehr Kilometer er zurückgelegt hat, desto stärker muss ein verständiger Käufer mit Fahr- und Bedienungsfehlern, aber auch mit unzulänglichen Reparaturen und Versäumnissen bei der Pflege und Wartung rechnen. Er kann nicht ohne Weiteres von der Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle während der gesamten bisherigen Nutzungszeit des Fahrzeugs ausgehen. Das Unterbleiben oder Verzögern derartiger Maßnahmen stellt daher nicht ohne Weiteres einen Sachmangel dar, falls nicht die Einhaltung von Inspektionen und Wartungsintervallen – etwa durch die Erklärung, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt – zugesagt worden ist.
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Der Käufer eines gebrauchten Pkw muss mit den typischen Verschleißerscheinungen eines Fahrzeugs dieses Alters und mit dieser Laufleistung rechnen. Er muss auch mit schon vorhandenen, aber noch nicht offenbar gewordenen Verschleißerscheinungen rechnen, die im weiteren Verlauf – sofern das Verschleißteil nicht erneuert wird – zur Funktionsunfähigkeit führen können. Ein alterstypischer Verschleiß, der sich nach Übergabe des Fahrzeugs verstärkt und ggf. zu dessen Funktionsunfähigkeit führt, löst daher keine Sachmängelhaftung aus.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2008 – I-18 U 1/08
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Ein Mangel an einem Kraftfahrzeug ist immer dann im Wege der Nachbesserung unbehebbar, wenn er vom Verkäufer nicht restlos, dauerhaft und wertminderungsfrei beseitigt werden kann. Das ist nicht nur bei „Unfallschäden“ anzunehmen; vielmehr stellen diese lediglich den Standardfall eines unbehebbaren Mangels beim Gebrauchtwagenkauf dar.
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Die Vermutung des § 476 BGB kommt erst zum Tragen, wenn dem Käufer der Nachweis gelungen ist, dass überhaupt ein Sachmangel i. S. des § 434 BGB vorhanden ist („Ob-Überhaupt-Beweis“).
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008 – I-1 U 168/07
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Ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer muss einen (potenziellen) Käufer darüber aufklären, dass ein Fahrzeug beim Voreigentümer ausschließlich als Mietwagen genutzt wurde. Für einen durchschnittlichen Privatkunden ist dies ein atypischen Faktor, der in der Regel zu einem merkantilen Minderwert und damit üblicherweise zu einem Abschlag auf den „Normalpreis“ des Fahrzeugs führt.
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2008 – 19 U 54/08
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In der Vorlage eines Wertgutachtens über einen zu verkaufenden Gebrauchtwagen liegt jedenfalls dann kein Garantieversprechen des Verkäufers, wenn das Gutachten erst auf Wunsch des Käufers eingeholt wird und der Verkäufer ein Privatmann ist (in Ergänzung zu BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).
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Beim Kauf eines gebrauchten Oldtimers ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht wegen anfänglicher Unmöglichkeit entbehrlich, wenn der behauptete Mangel in einer Abweichung des tatsächlichen Zustandes des Fahrzeugrahmens von seiner vereinbarten Beschaffenheit liegt (in Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, ZIP 2006, 1586).
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Wird eine Sachverständigen-GmbH mit der Erstellung eines Wertgutachtens über ein Gebrauchtfahrzeug beauftragt, hat der Käufer keine vertraglichen r Ansprüche gegen den bei der GmbH angestellten Sachverständigen als Gutachtenersteller, da dieser als Angestellter grundsätzlich kein seine Eigenhaftung begründendes besonderes persönliches Vertrauen beansprucht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.07.1983 – II ZR 220/82, NJW 1983, 2696).
OLG Brandenburg, Urteil vom 01.07.2008 – 6 U 120/07
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