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Kategorie: Gebrauchtwagen

Keine Beschaffenheitsvereinbarung durch Vorlage einer ausländischen Prüfbescheinigung über eine „Hauptuntersuchung“

Die zutreffende und durch Vorlage der gültigen luxemburgischen Prüfbescheinigung belegte Angabe eines Gebrauchtwagenverkäufers, dass das Fahrzeug kürzlich seitens der Société Nationale de Contrôle Technique (SNCT) erfolgreich einer Hauptuntersuchung nach luxemburgischem Recht unterzogen worden sei, führt nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer einen für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand aufweise.

OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2019 – 1 U 205/19

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Keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im VW-Abgasskandal – Gebrauchtwagenkauf im Februar 2016

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens hat gegen die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) wenn er das Fahrzeug erst erworben hat, nachdem die Volkswagen AG die Öffentlichkeit bereits darüber unterrichtet hatte, dass in bestimmten Fahrzeugen eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software zum Einsatz komme und welche Maßnahmen sie in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt ergreifen werde, um diese Software – eine unzulässige Abschalteinrichtung – zu entfernen.
  2. Bei der Beurteilung, ob die Volkswagen AG dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat, ist in zeitlicher Hinsicht auf den Abschluss des Kaufvertrags, also auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts abzustellen. Jedenfalls bei Gebrauchtwagenkäufen, die ab Herbst 2015 getätigt wurden, beruht der Schaden – Abschluss des Kaufvertrags – indes nicht mehr auf einem i. S. von § 826 BGB verwerflichen Verhalten der Volkswagen AG. Denn diese hatte bereits zuvor öffentlich bekannt gegeben, dass bestimmte – vom VW-Abgasskandal betroffene – Dieselfahrzeuge wegen „Unregelmäßigkeiten“ nachgebessert werden müssten. Damit hat es die Fahrzeugherstellerin jedem einzelnen potenziellen Käufer eines Gebrauchtwagens überlassen, selbst zu entscheiden, ob er trotz des VW-Abgasskandals Vertrauen in ihre Dieselfahrzeuge hat oder ob er lieber Abstand vom Kauf eines solchen Fahrzeugs nimmt.

OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019 – 7 U 33/19

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Stillschweigender Gewährleistungsausschluss bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

  1. Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens ein gebrauchtes Fahrzeug des Käufers dergestalt in Zahlung, dass ein Teil des Kaufpreises für das „neue“ Fahrzeug durch Hingabe des Gebrauchtwagens getilgt werden soll, so ist die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen, falls die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.12.2018 – 9 U 160/16, DAR 2019, 201, 202 f.).
  2. Auf den stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann sich der Käufer allerdings insbesondere hinsichtlich eines Mangels, den er arglistig verschwiegen hat, nicht berufen (§ 444 Fall 1 BGB).

LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.06.2019 – 12 O 75/18
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 U 105/19Beschluss vom 29.06.2020 – 3 U 105/19)

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Keine Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch bloße Beschreibung eines Gebrauchtwagens als „unfallfrei“

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens übernimmt durch die bloße Erklärung in einem Internetinserat, das Fahrzeug sei unfallfrei, keine entsprechende Beschaffenheitsgarantie. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verkäufer kein gewerblicher Kfz-Händler, sondern eine Privatperson ist. Denn die nicht weiter präzisierte Beschreibung „unfallfrei“ sagt nichts darüber aus, ob der Verkäufer damit lediglich zum Ausdruck bringen will, dass es während seiner Besitzzeit zu keinem Unfall gekommen sei, oder ob er tatsächlich garantieren will, dass auch vor seiner Besitzzeit – über die er gerade als Privatperson unter Umständen gar keine Kenntnisse hat – kein Unfall passiert sei.
  2. Ob der Verkäufer eines Gebrauchtwagens eine Beschaffenheitsgarantie dafür übernehmen will, dass das Fahrzeug unfallfrei ist, ist anhand eines Katalogs von Auslegungskriterien und Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (im Anschluss an OLG Rostock, Urt. v. 17.12.2003 – 6 U 227/02, juris Rn. 52 ff.). Dabei kann etwa von Bedeutung sein, ob der Käufer – zum Beispiel durch wiederholtes Nachfragen im Verkaufsgespräch – erkennbar Wert darauf gelegt hat, ein unfallfreies Fahrzeug zu erwerben, und ob der Verkäufer beim Käufer den Eindruck einer besonderen Sachkompetenz erweckt hat.

OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2019 – 4 U 928/19
(vorangehend: LG Dresden, Urteil vom 29.03.2019 – 11 O 262/18)

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Gewährleistungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung in einem mündlich geschlossenen Kfz-Kaufvertrag – „fahrbereit“

  1. Ein Gebrauchtwagen ist „fahrbereit“, wenn er keine verkehrsgefährdenden Mängel aufweist, aufgrund derer er bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste, und wenn er im Hinblick auf seine wesentlichen technischen Funktionen so beschaffen ist, dass ein Betrieb überhaupt möglich ist. Daran kann es zwar fehlen, wenn das Fahrzeug schon im Zeitpunkt der Übergabe wegen gravierender technischer Mängel nicht imstande ist, eine auch nur minimale Fahrtstrecke zurückzulegen. Der Verkäufer übernimmt aber mit der Angabe, das Fahrzeug sei „fahrbereit“, nicht ohne Weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach der Übergabe an den Käufer über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 21, 24).
  2. Ein in einem – hier mündlich geschlossenen – Kfz-Kaufvertrag enthaltener Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit i. S. von § 434 I 1 BGB fehlt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; OLG Köln, Urt. v. 28.03.2011 – 3 U 174/10, juris Rn. 8).
  3. Auch bei einem 20 Jahre alten Gebrauchtwagen kann angesichts eines Kaufpreises von 10.500 € trotz der ausdrücklichen Bezeichnung des Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“ nicht angenommen werden, dass das Fahrzeug ausschließlich zum „Herumschrauben“ oder als Teilespender dienen soll.

OLG München, Urteil vom 12.06.2019 – 7 U 1630/18

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Gewährleistungsrechte ausschließende Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis eines Mangels – VW-Abgasskandal

  1. Ob ein Gebrauchtwagen, der unter ausdrücklichem Hinweis darauf verkauft wird, dass er mit einem EA189-Dieselmotor ausgestattet und deshalb vom „Abgasskandal“ betroffen sei, überhaupt an einem Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB leidet (vgl. BGH, Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 Rn. 4 ff.), kann offenbleiben. Denn jedenfalls sind Rechte des Käufers wegen dieses – möglichen – Mangels gemäß § 442 I BGB ausgeschlossen, weil der Käufer den Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags kennt (§ 442 I 1 BGB) oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (§ 442 I 2 BGB).
  2. Der Käufer kennt den Mangel eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug i. S. von § 442 I 1 BGB, wenn er bei Abschluss des Kaufvertrags weiß, dass in dem Fahrzeug eine – gemäß Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässige – Abschalteinrichtung (Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007) installiert ist, die den Stickoxid(NOX)-Ausstoß des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, und dass er sich als Halter deshalb einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung (§ 5 I FZV) ausgesetzt sieht, mit der eine Aufhebung oder Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeits des Fahrzeugs einherginge. Der Käufer muss aber weder technische noch rechtliche Details kennen; ausreichend ist, dass ihm das Vorgenannte im Grundsatz bekannt ist.
  3. Grobe Fahrlässigkeit i. S. von § 442 I 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Einen solchen Verstoß muss sich der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vorwerfen lassen, wenn ihn der Verkäufer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Fahrzeug vom „Abgasskandal“ betroffen sei, und der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags weder den Verkäufer nach der Bedeutung dieses Schlagworts gefragt noch insoweit Nachforschungen angestellt hat.

OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2019 – 34 U 91/18

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Kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens wegen fehlender Ölkontrollleuchte – Verjährung

  1. Ein Gebrauchtwagen – hier: ein Fiat 500X – ist nicht deshalb i. S. von § 434 I 2 BGB mangelhaft, weil er nicht mit einer Ölkontrollleuchte ausgestattet ist.
  2. Angaben, die ein Kfz-Hersteller in der Betriebsanleitung eines Fahrzeugs macht, führen regelmäßig weder zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zwischen dem Verkäufer und dem Käufer des Fahrzeugs, noch handelt es sich dabei um öffentliche Äußerungen des Herstellers i. S. von § 434 I 3 BGB.
  3. Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer einen Gebrauchtwagen, so kann die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels des Fahrzeugs nicht vertraglich auf ein Jahr abgekürzt werden. Denn § 476 II BGB, der eine solche Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist erlaubt, ist insoweit unionsrechtswidrig (vgl. EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 Rn. 46 – Ferenschild).

LG Berlin, Urteil vom 16.04.2019 – 35 S 20/18
(vorangehend: AG Schöneberg, Urteil vom 13.09.2018 – 105 C 46/18)

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Keine Beschaffenheitsvereinbarung „unfallfrei“ aufgrund pauschaler Anpreisungen („alles in bester Ordnung“)

  1. Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens im Vorfeld des Vertragsschlusses (z. B in einem Internetinserat), das Fahrzeug sei unfallfrei, dann widerruft er diese Erklärung (noch) rechtzeitig, wenn er im Kaufvertrag deutlich darauf hinweist, dass er das Fahrzeug nicht auf Unfallspuren untersucht habe und deshalb frühere Unfälle auch nicht ausschließen könne.
  2. Der pauschalen und anpreisenden Erklärung des Verkäufers eines Gebrauchtwagens im Vorfeld des Vertragsschlusses, mit dem Fahrzeug sei „alles in bester Ordnung“, kann schon nicht entnommen werden, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Erst recht scheidet deshalb die Annahme aus, der Verkäufer habe durch diese Erklärung eine Beschaffenheitsgarantie für die Unfallfreiheit des Fahrzeugs übernommen.

LG Dresden, Urteil vom 29.03.2019 – 11 O 262/18
(nachfolgend: OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2019 – 4 U 928/19)

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Mietwagen-„Vergangenheit“ eines Gebrauchtwagens als wesentliche Information i. S. von § 5a II 1 UWG

Ein gewerblicher Kfz-Händler, der einen Gebrauchtwagen im Internet – hier: bei „mobile.de“ – zum Kauf anbietet, muss darauf hinweisen, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit gewerblich als Mietwagen genutzt wurde. Unterlässt der Händler diesen Hinweis, handelt er unlauter, weil er dem Verbraucher eine wesentliche Information i. S. von § 5a II 1 UWG vorenthält.

OLG Oldenburg, Urteil vom 15.03.2019 – 6 U 170/18

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Erheblicher, über einen „Bagatellschaden“ hinausgehender Unfallschaden als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann grundsätzlich – wenn keine besonderen Umstände vorliegen – i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. Als „Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung; vielmehr stellt alleine die Tatsache, dass es bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar (wie BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20; Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 18).
  2. Zur Abgrenzung zwischen einem „Bagatellschaden“ und einem Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB bei einem elf Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 220.000 km, der bereits fünf Vorhalter hatte.

LG Kassel, Urteil vom 13.03.2019 – 9 O 1070/16
(nachfolgend: OLG Frankfurt a. M. – Zivilsenate Kassel –, Beschluss vom 29.06.2020 – 15 U 116/19BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VIII ZB 1/21)

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