Kategorie: Allgemeines
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Ein Fahrzeug kann bereits deshalb mangelhaft sein, weil es aufgrund eines Konstruktionsfehlers besonders schadensanfällig ist.
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Ein Zylinderkopf muss so lange halten wie der Motor selbst. Kommt es nach einer Fahrleistung von nur 94.000 km zu einem Schaden – hier: zu einem Riss in der Zylinderkopfdichtung – ist dies deshalb grundsätzlich nicht lediglich eine normale Verschleißerscheinung.
OLG Jena, Urteil vom 19.01.2006 – 1 U 846/04
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Zum Erfordernis einer Rüge von Rechtsmängeln in angemessener Frist gemäß Art. 41, 43 I CISG.
BGH, Urteil vom 11.01.2006 – VIII ZR 268/04
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Ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber und einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft, der leasingtypisch die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer vorsieht, ist kein Umgehungsgeschäft i. S. des § 475 I 2 BGB. Dem Lieferanten ist es deshalb nicht verwehrt, sich gegenüber dem Leasingnehmer auf den mit dem Leasinggeber als Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. In diesem Fall stehen dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber zu.
BGH, Urteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 85/05
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Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der Übergabe durch den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB zurückzuführen ist, entlastet ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, bevor er das Fahrzeug selbst reparieren lässt und wegen des Mangels die Minderung erklären oder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann.
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§ 439 III BGB gewährt dem Verkäufer eine Einrede gegenüber der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung, die der Verkäufer ausüben kann, aber nicht muss. Der Käufer kann deshalb nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung sogleich die Minderung erklären, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.
BGH, Urteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 49/05
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Ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer ist verpflichtet, den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags – auch ungefragt – über Unfallschäden zu informieren, wenn er sich nicht dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens aussetzen will. Der bloße Hinweis „Unfallauto“ in einem schriftlichen Vertrag stellt keine ausreichende Information des Käufers über vorhandene Unfallschäden dar. Vielmehr ist der schlichte Hinweis, ein Fahrzeug sei ein „Unfallwagen“, wegen seiner Unbestimmtheit und Vieldeutigkeit als Bagatellisierung anzusehen.
LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 5 O 210/05
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Die Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer bei der – hier: nach Bereicherungsrecht vorzunehmenden – Rückabwicklung des Kaufvertrags schuldet, ist bis zur Rückgewähr des Fahrzeugs bzw., wenn der Verkäufer mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug ist, bis zur Zwangsvollstreckung aus dem vom Käufer erstrittenen Zug-um-Zug-Titel zu berechnen. Dem muss das Gericht bei der Tenorierung, wenn also die Höhe der Nutzungsentschädigung noch nicht feststeht, dadurch Rechnung tragen, dass es die Nutzungsentschädigung nicht exakt beziffert, sondern lediglich ihre Berechnung vorgibt.
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Bei einer – hier wegen der Bagatellisierung eines erheblichen Unfallschadens erfolgten – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist es Sache des Anfechtungsgegners (hier: des Kfz-Verkäufers) darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Anfechtende (hier: der Kfz-Käufer) bereits länger als ein Jahr vor Zugang seiner Anfechtungserklärung Kenntnis von der arglistigen Täuschung hatte.
LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 3 O 52/05
(nachfolgend: KG, Urteil vom 18.12.2006 – 2 U 13/06)
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Eine Nacherfüllung ist gemäß § 269 BGB am Sitz des Schuldners vorzunehmen. Darüber hinaus ist es eine üblichen Gepflogenheiten entsprechende Selbstverständlichkeit, dass ein Kfz-Käufer ein defektes, aber fahrbereites Fahrzeug zum Verkäufer bringt, damit dieser es auf Mängel untersuchen und gegebenenfalls instand setzen kann.
Landgericht Köln, Urteil vom 19.10.2005 – 14 O 182/05
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2006 – 20 U 188/05)
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Der Ort, an dem die kaufrechtliche Nacherfüllung durchzuführen ist, ist im Regelfall der Wohnsitz der Käufers, wenn und weil sich die Kaufsache dort bestimmungsgemäß befindet.
OLG München, Urteil vom 12.10.2005 – 15 U 2190/05
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Der Käufer ist nicht deshalb zum Rücktritt von einem Neuwagenkaufvertrag berechtigt, weil das Autoradio nicht störungsfrei funktioniert, sondern der Radioempfang in unterschiedlicher Intensität und Häufigkeit gestört ist. Denn insoweit liegt allenfalls ein geringfügiger Mangel vor, der den Fahrtkomfort nur unerheblich beeinträchtigt.
LG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2005 – 1 O 778/04
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Ein Sachmangel der Kaufsache kann sich dem Käufer auch dann erst nach Gefahrübergang „zeigen“, wenn er ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken können.
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Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden war.
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Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosserieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.
BGH, Urteil vom 14.09.2005 – VIII ZR 363/04
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