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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Anspruch auf Verzugszinsen nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Einem Käufer, der wirksam von einem Kfz-Kaufvertrag zurückgetreten ist, stehen zwar Verzugszinsen aus dem vom Verkäufer zurückzuzahlenden Kaufpreis zu. Allerdings entsteht mit dem Rücktritt ein Anspruch des Verkäufers auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, der den Rückzahlungsanspruch des Käufers mindert. Um den Zinsanspruch korrekt zu berechnen, müsste man deshalb den Rückzahlungsanspruch des Käufers mit dem sich mit jeder Nutzung des Fahrzeugs verändernden Anspruch des Verkäufers auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung verrechnen und sodann eine Verzinsung für die jeweils verbleibende Forderung anordnen. Dies ist jedoch nicht praktikabel; vielmehr erscheint es angemessen, die Höhe der Hauptforderung für zwei Zeitpunkte, in denen der Kilometerstand des Fahrzeugs bekannt ist, durch Verrechnung von Kaufpreis und Nutzungsentschädigung zu ermitteln und Zinsen aus den sich ergebenden Beträgen zuzusprechen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.03.2004 – 6 U 126/04

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Kein Rücktrittsrecht bei unerheblichem Mangel

Ob eine Pflichtverletzung erheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist und deshalb zum Rücktritt berechtigt, hängt bei einem Gebrauchtwagenkauf davon ab, ob und mit welchem Kostenaufwand sich Mängel des Fahrzeugs beseitigen lassen. Betragen die Kosten lediglich 3 % des für das Fahrzeug aufgewendeten Kaufpreises, ist die Pflichtverletzung als unerheblich zu bewerten und ein Rücktritt ausgeschlossen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2004 – I-3 W 21/04

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Beschlagnahme eines Fahrzeugs als Rechtsmangel

Eine auf der Grundlage von § 111b StPO rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet einen Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, sofern der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrübergang bestand.

BGH, Urteil vom 18.02.2004 – VIII ZR 78/03

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Kostenaufwand für die Ersatzlieferung eines Neuwagens

  1. Auch bei einem Stückkauf ist eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung möglich, wenn das Leistungsinteresse des Käufers durch die ersatzweise Lieferung einer gleichartigen und gleichwertigen zufriedengestellt werden kann (im Anschluss an LG Ellwangen, Urt. v. 13.12.2002 – 3 O 219/02, NJW 2003, 517).
  2. Die Einrede, dass eine Nacherfüllung – hier: durch Ersatzlieferung – nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei und er sie deshalb verweigern dürfe (§ 439 III 1 BGB), muss der Verkäufer nicht unverzüglich erheben.
  3. Wann eine Nacherfüllung (hier: durch Ersatzlieferung) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, sodass der Verkäufer sie verweigern darf, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei trägt der Verkäufer für sämtliche Tatsachen, die bei der nach § 439 III BGB anzustellenden Abwägung zu berücksichtigen sind, die Darlegungs- und Beweislast.
  4. Die Kosten für die Ersatzlieferung eines Neuwagens sind nicht identisch mit dem Listenpreis oder Beschaffungskosten für das ersatzweise zu liefernde Fahrzeug. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer das mangelhafte Fahrzeug zurückerhält, sich dessen Wert aber möglicherweise vermindert hat (Haltereintragung, Benutzung im Straßenverkehr).

LG Münster, Urteil vom 07.01.2004 – 2 O 603/02

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Umfang der materiellen Rechtskraft eines eine Wandelungsklage abweisenden Urteils – Arglistanfechtung

Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Abweisung einer Klage, die auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen eines Mangels der Kaufsache gerichtet war, auf eine dieses Begehren weiterverfolgende, neue Klage, die darauf gestützt wird, dass der Verkäufer den Mangel bei Abschluss des Vertrags arglistig verschwiegen und der Käufer den Vertrag deshalb – nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses – angefochten habe (Fortführung von BGH, Urt. v. 01.06.1964 – VII ZR 16/63, BGHZ 42, 37; Urt. v. 25.02.1985 – VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29).

BGH, Urteil vom 19.11.2003 – VIII ZR 60/03

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Wandelungsanspruch eines Kfz-Käufers in der Insolvenz des Verkäufers

  1. Geht der Gläubiger im Feststellungsverfahren nach § 179 InsO von dem angemeldeten Rückzahlungsanspruch aus Wandelung auf die Geltendmachung eines Nichterfüllungsschadens über, so ist die Klage unzulässig, wenn die neue Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.09.2001 – IX ZR 71/00, WM 2001, 2180).
  2. Eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung eines unbezifferten Insolvenzanspruchs ist unzulässig.

BGH, Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 165/02

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Gebrauchtwagenkauf als Geschäft für den, den es angeht – Restwertbörse

  1. Wer im Rahmen einer Fahrzeug-Restwertbörse im Internet ein Kaufangebot gegenüber einem ihm unbekannten Anbieter abgibt, bringt damit unwiderlegbar zum Ausdruck, dass ihm gleichgültig ist, mit wem er (möglicherweise) einen Kaufvertrag über das Fahrzeug schließt. Der Kaufvertrag kommt deshalb auch dann mit dem Anbieter zustande, wenn dieser sich vertreten lässt und der Vertreter das Kaufangebot im eigenen Namen annimmt (verdecktes Geschäft für den, den es angeht).
  2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf zwar zum Alter des Fahrzeugs keine (bewusst) unrichtigen Angaben machen, wenn er sich nicht dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung aussetzen will. Er handelt aber nicht arglistig, wenn er zum Alter des Fahrzeugs gar keine Angaben macht, sondern nur das Datum der Erstzulassung angibt (im Anschluss an OLG Zweibrücken, Urt. v. 05.05.1998 – 5 U 28/97, NJW-RR 1998, 1211).

LG Berlin, Urteil vom 16.10.2003 – 30 O 340/03

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Schriftliche Kfz-Bestellung als Antrag unter Abwesenden (§ 147 II BGB)

Mit der Unterzeichnung eines Bestellformulars trägt der potenzielle Käufer einem Kraftfahrzeughändler i. S. von § 145 BGB den Abschluss eines Kaufvertrags über das in dem Bestellformular bezeichnete Fahrzeug an. Nimmt der Händler diesen schriftliche Antrag nicht sogleich an, so ist er als Antrag an einen Abwesenden i. S. von § 147 II BGB zu behandeln (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.1984 – II ZR 23/84, WM 1984, 1391 = NJW 1985, 196 unter 2 m. w. Nachw.).

BGH, Urteil vom 15.10.2003 – VIII ZR 329/02

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Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag – Frist zur Nacherfüllung

  1. Ein Rücktrittsrecht des Käufers besteht grundsätzlich nur, wenn der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Was angemessen ist, hängt von der Art des Sachmangels ab. Setzt der Käufer dem Verkäufer eine unangemessen kurze Frist, so verliert er dadurch sein Rücktrittsrecht noch nicht. Er muss aber eine angemessene Zeit abwarten, bevor er zurücktritt; ein verfrühter Rücktritt ist unwirksam.
  2. Ein Fahrzeug kann nur als „Montagsauto“ eingestuft werden, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass ihm eine Fehlergeneigtheit innewohnt, aufgrund derer das Fahrzeug als insgesamt mangelbehaftet und nicht nachbesserungsfähig zu gelten hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2003 – I-3 U 4/03

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Zahnriemen ist typisches Verschleißteil – Mangel vs. Verschleiß

Ein Zahnriemen ist ein typisches Verschleißteil.

LG Itzehoe, Urteil vom 23.07.2003 – 6 O 523/02

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