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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Bindungsfrist von 10 Tagen bei Gebrauchtwagenbestellung

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers, wonach der Käufer an die verbindliche Bestellung eines Fahrzeugs höchstens zehn Tage gebunden ist, ist wirksam. Insbesondere verstößt die Klausel nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB. Denn die Bindungsfrist ist unter Berücksichtigung der für den Gebrauchtwagenhandel typischen Handlungsabläufe nicht unangemessen lang.

LG Saarbrücken, Urteil vom 14.11.2014 – 10 S 128/13

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„Schnäppchenpreis“ bei einer eBay-Auktion

Zur Wirksamkeit eines im Wege der Internetauktion („eBay“) abgeschlossenen Kaufvertrags, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (Fortführung von BGH, Urt. v. 28.03.2012 – VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723).

BGH, Urteil vom 12.11.2014 – VIII ZR 42/14

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Arglistige Täuschung durch Bagatellisierung eines (Unfall-)Schadens

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen (Unfall-)Schaden, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Das gilt nur dann nicht, wenn Schaden so geringfügig ist, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss des Käufers nicht beeinflussen kann.
  2. Fragt der (potenzielle) Käufer eines Gebrauchtwagens explizit danach, ob das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war, muss der Verkäufer, um den Vorwurf der Arglist zu vermeiden, auch solche Schäden angeben, bei denen es sich aus seiner Sicht nur um „Blechschäden“ gehandelt hat. Denn es kann keinesfalls dem Ermessen des ausdrücklich um Aufklärung gebetenen Verkäufers überlassen bleiben, den erlittenen Schaden für unerheblich, für den Käufer nicht wesentlich und deshalb nicht der Mitteilung wert zu erachten. Der Verkäufer hat das volle Ausmaß des Unfallschadens und der zur Instandsetzung erforderlichen Arbeiten mitzuteilen; insbesondere darf er den Unfall und den Umfang des Schadens nicht bagatellisieren.
  3. Die Jahresfrist des § 124 I BGB beginnt erst, wenn der Getäuschte die arglistige Täuschung als solche erkennt, und nicht schon dann, wenn er über Erkenntnisse verfügt, aus denen sich Anhaltspunkte für die wahre Sachlage ergeben. Auch ein bloßer Verdacht, getäuscht worden zu sein, genügt nicht.

OLG Braunschweig, Urteil vom 06.11.2014 – 8 U 163/13

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Hinreichende Bestimmtheit der Gegenleistung bei Zug-um-Zug-Verurteilung

  1. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist nicht bestimmt genug (§ 253 II Nr. 2 ZPO) und das Urteil hat deshalb keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, wenn die Zug-um-Zug-Einschränkung nicht ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte. Ein Urteil ist deshalb rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen nur Zug um Zug gegen eine von einem Dritten zu bewirkende Gegenleistung (Abgabe einer Willenserklärung) verurteilt, ohne den Dritten namentlich zu bezeichnen oder in anderer Weise zweifelsfrei erkennbar zu machen.
  2. In Fällen, in denen die derzeitige Rechtslage die Bewirkung des geschuldeten Erfolgs nicht erlaubt, die dazu erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen aber noch hergestellt werden können, liegt ein Fall des § 275 I BGB nur vor, wenn feststeht, dass Dritte, die an der Herstellung der erforderlichen Rechtslage mitwirken müssten, sich dem aller Voraussicht nach verweigern würden.
  3. Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06).
  4. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens erfüllt seine Pflicht, dem Käufer das Eigentum an dem Fahrzeug zu verschaffen (§ 433 I 1 BGB), auch dann, wenn der Käufer das (lastenfreie) Eigentum „nur“ kraft guten Glaubens erlangt.
  5. Der Erwerber eines gebrauchten Pkw darf in der Regel darauf vertrauen, dass das Fahrzeug dem Veräußerer gehört, wenn dieser sich im Besitz des Pkw befindet und dem Erwerber sowohl den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) als auch den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) aushändigen kann. In einem solchen Fall kommt die Annahme einer groben Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB) des Erwerbers nur in Betracht, wenn besondere Umstände den Verdacht des Erwerbers erregen mussten und er diese Verdachtsmomente nicht beachtet hat.
  6. Dass der einen Gebrauchtwagen veräußernde Kfz-Händler nicht als Halter im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragen ist, sondern dort ein Dritter als letzter Halter steht, ist sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit anderen Umständen kein Grund für Misstrauen des Erwerbers. Ein verdächtiger, eine Nachforschungspflicht des Erwerbers auslösender Umstand kann aber gegeben sein, wenn dem Erwerber – ausländische – Kfz-Papiere mit einem „Kreditvermerk“ vorgelegt werden, da das Fahrzeug in diesem Fall im Sicherungseigentum des Kreditgebers stehen könnte. Auch ein besonders niedriger Kaufpreis ist grundsätzlich geeignet, eine Nachforschungspflicht des Erwerbers auszulösen, doch kommt es insoweit stets auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
  7. Eine auf der Grundlage von § 111b StPO durchgeführte Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann zwar grundsätzlich einen Rechtsmangel i. S. des § 435 Satz 1 BGB begründen, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Auf eine bereits beendete Beschlagnahme kann jedoch ein Rücktritt nicht mehr mit Erfolg gestützt werden.

OLG Naumburg, Urteil vom 28.10.2014 – 12 U 25/14

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Anforderungen an den Beweis eines Sachmangels

  1. Auch bei einem Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer beweisen, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt ihm nicht zugute, denn sie bezieht sich nur auf die Frage, ob ein festgestellter Mangel schon zu einem bestimmten Zeitpunkt (bei der Übergabe der Kaufsache) vorlag.
  2. Zur Darlegung eines Rücktrittsgrundes genügt es zunächst, wenn ein Kfz-Käufer Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass das gekaufte Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Fahrzeugen nicht üblich ist und die er (deshalb) nicht zu erwarten brauchte (vgl. § 434 I 2 Nr. 2 BGB). Dafür muss der Käufer den Istzustand des Fahrzeugs – also die aufgetretenen Mangelsymptome – so konkret wie möglich umschreiben; Vermutungen über die technische Ursache der aufgetretenen Symptome braucht er nicht anzustellen.
  3. Verteidigt sich der Verkäufer damit, die aufgetretenen Symptome hätten wechselnde Ursachen, die nicht im Übrigen zwingend mit einem technischen Defekt zusammenhängen müssten, sondern ebenso gut durch Verschleiß oder eine falsche Benutzung begründet sein könnten, muss über das Vorliegen eines Sachmangels Beweis erhoben werden.

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2014 – 28 U 180/13

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Gezielte Verunsicherung eines privaten Kfz-Verkäufers – Anfechtung

Der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens kann nach § 123 I BGB zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt sein, wenn er nur deshalb einer erheblichen Reduzierung des Kaufpreises (hier: um 3.000 €) zugestimmt hat, weil ihm der versierte Käufer bewusst wahrheitswidrig die Angabe eines falschen Baujahrs vorgeworfen und mit – in Wahrheit nicht bestehenden – Schadensersatzansprüchen gedroht hat.

OLG Koblenz, Urteil vom 16.10.2014 – 2 U 393/13

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Gewährleistungsausschluss bei einem „Händlergeschäft“

Der in einem zwischen Unternehmern geschlossenen Kfz-Kaufvertrag enthaltene Hinweis „Händlergeschäft“ besagt zwar für sich genommen nicht, dass die Haftung des Verkäufers für Sachmängel des Fahrzeugs ausgeschlossen ist. Es liegt aber zumindest nahe, diesen Hinweis dahin auszulegen, dass die Vertragsparteien damit die gesetzliche Gewährleistung ausschließen wollten.

LG Mannheim, Urteil vom 14.10.2014 – 1 O 53/14

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Kein Verbraucherschutz bei angeblichem Unternehmergeschäft – Gewährleistungsausschluss (R)

§ 475 I BGB steht einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss dann nicht entgegen, wenn sich der Käufer gegenüber dem unternehmerisch handelnden Verkäufer – entgegen seinen wahren Nutzungsabsichten – damit einverstanden erklärt hat, die Kaufsache für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zu erwerben, nachdem der Verkäufer ihm mitgeteilt hatte, dass er keinen Verbraucher als Vertragspartner akzeptiere. Denn in diesem Fall ist es dem Käufer jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu berufen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2014 – 1 U 51/14
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2014 – 1 U 51/14)

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Keine Verweigerung der Nachbesserung bei Verweis auf Garantie

Ein Kraftfahrzeughändler verweigert die Nachbesserung (§ 439 Fall 1 BGB) eines Fahrzeugs nicht dadurch ernsthaft und endgültig i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB, dass er gegenüber dem Käufer erklärt, eine Instandsetzung des Fahrzeugs sei von einer bestehenden Garantie nicht erfasst, und dabei kaufrechtliche Gewährleistungsrechte des Käufers gar nicht in Betracht zieht.

AG Weißenburg i. Bay., Urteil vom 04.09.2014 – 2 C 767/10

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Keine Verweigerung der Nacherfüllung durch Schweigen

  1. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung kann nur unter strengen tatsächlichen Voraussetzungen bejaht werden. Dass der Verkäufer einen Mangel der Kaufsache lediglich bestreitet, reicht dafür für sich genommen ebenso wenig aus wie das Schweigen des Verkäufers auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich der Schluss ziehen lässt, der Verkäufer wolle seine Vertragspflichten um keinen Preis erfüllen. Das gilt umso mehr, wenn dem Verkäufer lediglich telefonisch oder schriftlich mitgeteilt wird, dass die Kaufsache einen Mangel habe, und er sich davon (noch) nicht überzeugen konnte.
  2. Ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers erkennen lassen, die Kaufsache dem Verkäufer am Ort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer prüfen kann, ob Mängelrügen zu recht erhoben wurden.

AG Wedding, Urteil vom 27.08.2014 – 19a C 359/14

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