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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Keine Amtspflicht zur sachgemäßen Hauptuntersuchung gegenüber dem Käufer eines Gebrauchtwagens

Die Amtspflichten, die einen Sachverständigen bei der Untersuchung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO treffen, dienen nicht dem Schutz des Vermögens eines zukünftigen Fahrzeugkäufers.

LG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016 – 3 O 54/15
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017 – I-18 U 46/16)

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Grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von einem Motorschaden (§ 442 I 2 BGB)

  1. Ein Mangel bleibt dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt (§ 442 I 2 BGB), wenn dem Käufer bekannte Indizien und Tatsachen den Schluss auf einen möglichen Mangel so nahelegen, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen. Der Käufer muss also dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung anhaltende Umstände außer Acht lassen.
  2. Dass bei einem Gebrauchtwagen nach Auskunft des Verkäufers die Motorkontrollleuchte hin und wieder aufleuchtet, muss bei jedem durchschnittlichen Kaufinteressenten den Verdacht aufkommen lassen, dass mit dem Motor des Fahrzeugs etwas nicht in Ordnung ist. Deshalb liegt grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB vor und handelt der Kaufinteressent sozusagen auf eigenes Risiko, wenn er weder vom Kauf des Gebrauchtwagens Abstand nimmt noch dem naheliegenden Verdacht, das Fahrzeug habe einen Motorschaden, nachgeht.
  3. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB kann zwar ausscheiden, wenn der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages Erklärungen abgibt, die gegebene Verdachtsmomente so sehr relativieren, dass die Möglichkeit eines Mangels nicht mehr naheliegt. Die Erklärung eines Gebrauchtwagenverkäufers, er sei mit dem Fahrzeug in der Werkstatt gewesen, weil hin und wieder die Motorkontrollleuchte aufleuchte, und dort habe man „nichts gefunden“, reicht dafür jedoch nicht aus. Denn dieser Mitteilung lässt sich schon nicht entnehmen, wie umfassend und intensiv die Fehlersuche in der Werkstatt gewesen ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016 – I-3 U 12/15
(vorhergehend: LG Duisburg, Urteil vom 12.01.2015 – 4 O 145/14)

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Schadenspauschalierung in den Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers – kaufmännischer Geschäftsverkehr

  1. Gegen eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Händler Schadensersatz in Höhe von pauschal 10 % des Bruttokaufpreises verlangen kann, wenn ein Käufer ein Fahrzeug unberechtigt nicht abnimmt, bestehen keine Bedenken, wenn dem Käufer der Nachweis gestattet wird, dass überhaupt kein Schaden entstanden oder dieser wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
  2. Den Nachweis, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale, kann der Käufer nicht dadurch führen, dass er die Behauptung des Verkäufers, das unberechtigt nicht abgenommene Fahrzeug habe (noch) nicht an einen Dritten verkauft werden können, schlicht bestreitet.
  3. Unter Kaufleuten gelten – unbeschadet der Frage, ob zwischen ihnen bereits Geschäftsbeziehungen bestehen – in Bezug genommene Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie dem für den Vertragsabschluss maßgeblichen Schreiben weder beigefügt noch sonst dem Empfänger in ihren Einzelheiten bekannt waren (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.06.1976 – VIII ZR 267/75, NJW 1976, 1886).

LG Zweibrücken, Urteil vom 24.02.2016 – 1 O 267/15

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Erfüllungsverweigerung nach „Ferndiagnose“ durch einen Kfz-Händler

  1. An eine Erfüllungsverweigerung i. S. des § 281 II Fall 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder des Klageanspruchs nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung werde umstimmen lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 14).
  2. Eine Erfüllungsverweigerung i. S. des § 281 II Fall 1 BGB setzt nicht voraus, dass Gläubiger bereits wirksam eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Vielmehr führt eine Erfüllungsverweigerung gerade dazu, dass der Gläubiger keine Frist mehr setzen bzw. den Ablauf einer bereits gesetzten Frist nicht mehr abwarten muss.
  3. Ein Kfz-Händler, der seine Pflicht zur Nachbesserung ohne Kenntnis der näheren Umstände – insbesondere ohne Untersuchung des angeblich mangelhaften Fahrzeugs – allein mit der Begründung in Abrede stellt, es liege kein Mangel, sondern angesichts der Laufleistung des Fahrzeugs von 156.000 km allenfalls normaler Verschleiß vor, verweigert die Nacherfüllung i. S. des § 281 II Fall 1 BGB ernsthaft und endgültig.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.02.2016 – 4 U 214/15

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Umfassender Gewährleistungsausschluss im unternehmerischen Geschäftsverkehr

  1. Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs i. S. von § 474 I 1 BGB darf der Verkäufer eines Gebrauchtwagens seine Haftung für Sachmängel des Fahrzeugs grundsätzlich – in den Grenzen des § 444 BGB – vollständig ausschließen. Ein solcher umfassender Gewährleistungsausschluss ist auch dann wirksam, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthalten ist.
  2. Gegenüber einem Unternehmer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen werden grundsätzlich auch dann Vertragsbestandteil, wenn sie dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben (hier: der Vertragsurkunde) nicht beigefügt waren und der Unternehmer daher ihren Inhalt nicht kennt. Erforderlich ist lediglich, dass der Unternehmer in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis nehmen kann.

LG Zweibrücken, Urteil vom 19.02.2016 – HK O 44/15

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Keine Arglist wegen unterlassener Erfolgskontrolle bei Mängelbeseitigung durch ein Fachunternehmen

  1. Hatte der Verkäufer eines Hausgrundstücks in der Vergangenheit ein Fachunternehmen mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels (hier: Befall eines Blockhauses mit Holzbock) beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Mit dem Absehen von einer Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels nicht billigend in Kauf. Kennt der Verkäufer dagegen konkrete Umstände, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt, und teilt er diese Umstände dem Käufer nicht mit, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.
  2. Der Verkäufer ist im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast gehalten, die Einzelheiten der von ihm ergriffenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen näher zu erläutern.

BGH, Urteil vom 19.02.2016 – V ZR 216/14

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Abschluss eines Gebrauchtwagenkaufvertrages – Bestellung und Annahme

Indem ein Kunde bei einem Kfz-Händler schriftlich einen Gebrauchtwagen bestellt, trägt er dem Händler in der Regel den Abschluss eines Kaufvertrags über das Fahrzeug an. Ein Kaufvertrag kommt (erst) zustande, wenn der Händler den in der Bestellung liegenden Antrag annimmt, wobei es insoweit unzureichend sein kann, dass ein Verkaufsmitarbeiter des Händlers die Bestellung gegenzeichnet. Denn damit bestätigt der Verkaufsmitarbeiter unter Umständen lediglich die Entgegennahme der Bestellung.

LG Ravensburg, Urteil vom 19.02.2016 – 3 O 264/15

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Schadensersatz wegen Veräußerung eines Pkw durch getrennt lebende Ehefrau

  1. Die Eigentumsvermutung des § 1568b II BGB ist lex specialis zu § 1006 BGB.
  2. Die Eigentumsvermutung des § 1568b II BGB wird in einer sonstigen Familiensache wegen Schadensersatzes nach unberechtigter Veräußerung von Hausrat entsprechend angewandt.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2016 – 16 UF 195/15

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Keine Berücksichtigung vor der Rücktrittserklärung behobener Mängel – § 323 V 2 BGB

Bei der Bewertung, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, sind vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht zu lassen (Fortführung von BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16).

BGH, Beschluss vom 04.02.2016 – IX ZR 133/15

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Gescheiterter Nachbesserungsversuch eines vom Verkäufer anerkannten Dritten – Neuwagen-Verkaufsbedingungen

Die Klausel

„Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen. Im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mangelbeseitigung erfolglos war.“

in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers benachteiligt den Käufer nicht unangemessen im Sinne von § 307 I 1, II Nr. 1 BGB.

LG Darmstadt, Urteil vom 01.02.2016 – 1 O 295/13

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