Kategorie: Allgemeines
Werden im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal ein im Ausland ansässiger Kfz-Hersteller, ein in Deutschland ansässiger Importeur und ein ebenfalls im Inland ansässiger Kfz-Händler aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen, kann sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Bezug auf den Kfz-Hersteller aus Art. 8 Nr. 1 EuGVVO ergeben und so eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 I Nr. 3 ZPO ermöglichen.
OLG Hamm, Beschluss vom 02.04.2020 – 32 SA 73/19
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Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss eines Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace abgegebenen Willenserklärungen richtet sich auch nach den den Kauf von Marketplace-Artikeln betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, soweit beide Vertragsparteien deren Geltung bei Vertragsschluss zugestimmt haben (Fortführung von Senat, Urt. v. 22.11.2017 – VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 31 m. w. Nachw).
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Die geschuldete Kaufpreiszahlung ist mit der von Amazon veranlassten Gutschrift des Kaufpreises auf dem Amazon-Konto des Verkäufers bewirkt, sodass die Kaufpreisforderung erlischt. Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace vereinbaren die Kaufvertragsparteien jedoch zugleich stillschweigend, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das Amazon-Konto des Verkäufers aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags rückbelastet wird (Fortführung von Senat, Urt. v. 22.11.2017 – VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 32 ff.).
BGH, Urteil vom 01.04.2020 – VIII ZR 18/19
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Eine Widerrufsinformation, für die die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB gilt, ist trotz einer Kaskadenverweisung („… alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB [z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit] …“) ordnungsgemäß. Daran ändert nichts, dass eine solche Kaskadenverweisung nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 26.03.2020 – C-66/19, ECLI:EU:C:2020:242 – Kreissparkasse Saarlouis) nicht dem Erfordernis genügt, einen Verbraucher „in klarer, prägnanter Form“ über die Widerrufsfrist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.
BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19
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Art. 10 II lit. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art. 14 I Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.
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Art. 10 II lit. p der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.
EuGH (Sechste Kammer), Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19 (JC/Kreissparkasse Saarlouis)
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Anormale, auffällige Getriebegeräusche, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer nicht kraftschlüssigen Verbindung der Zahnräder herrühren, sind schon dann und allein deshalb ein erheblicher, zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Mangel, wenn und weil sie bei den Insassen des betroffenen Fahrzeugs ein berechtigtes Gefühl der Unsicherheit hervorrufen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.02.2013 – 3 U 18/12, juris Rn. 13).
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Für die Rechtzeitigkeit eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag ist gemäß § 438 IV 1 BGB i. V. mit § 218 I BGB entscheidend, dass der Rücktritt erklärt wird, bevor der – bestehende oder hypothetische – Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Maßgebend ist mithin der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts, nicht dagegen der Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = NJW 2006, 2839 Rn. 26). Diese Ansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 = NJW 2015, 2106 Rn. 16 m. w. Nachw.).
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Der mit einem mangelhaften Fahrzeug belieferte Käufer hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – hier: Kosten für die Finanzierung des Kaufpreises und eine Verlängerung der Herstellergarantie –, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381, 385 = juris Rn. 13). Wird der Kfz-Kaufvertrag wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer den Wagen zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Aufwendungsersatz entsprechend.
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Hinsichtlich des Kaufpreises steht einem – insoweit darlegungs- und beweisbelasteten – Kfz-Käufer nach einem wirksamen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag nur insoweit ein Anspruch auf Kapitalnutzungsersatz (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) gegen den Verkäufer zu, wie er keinen Verzugsschaden geltend macht. Andernfalls käme es zu einer Überkompensation durch „Doppelverzinsung“. Der Berechnung der Nutzungsentschädigung ist der volle, nicht der um den Einkaufspreis reduzierte Nettokaufpreis zugrunde zu legen, wenn der Händler den Einkaufspreis für das Fahrzeug bereits aus eigenen Mitteln aufgebracht hatte, als ihm der Verkaufspreis zufloss.
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 4 U 53/19
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Ein Kfz-Kaufvertrag ist nicht schon dann ein Fernabsatzvertrag i. S. § 312c I BGB, wenn er unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist. Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen worden ist (§ 312c I Halbsatz 2 BGB). Ein solches System besteht, wenn der Kfz-Händler als Verkäufer mit – nicht notwendig aufwendiger – personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dabei sind an die Annahme eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen; nur bei Geschäften, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, soll kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bestehen.
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Dementsprechend besteht mangels eines für den den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht, wenn sich ein Kfz-Händler nur ausnahmsweise darauf einlässt, einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen mit einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu schließen, während er üblicherweise solche Verträge im Anschluss an eine Fahrzeugbesichtigung „vor Ort“ schließt. Daran ändert nichts, dass der Händler das verkaufte Fahrzeug auf seiner eigenen Internetseite oder auf einer Internetplattform wie „mobile.de“ beworben hat.
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Indem ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten nach Erhalt einer Fahrzeugbestellung den Kaufpreis in Rechnung stellt, nimmt er regelmäßig den in der Bestellung liegenden Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags (§ 145 BGB) an. Denn die Aufforderung zur Zahlung des Kaufpreises ist aus der maßgeblichen Sicht des Kaufinteressenten (§§ 133, 157 BGB) so zu verstehen, dass der Verkäufer den ihm angetragenen Kaufvertrag schließen will, zumal er andernfalls die Zahlung des Kaufpreises gar nicht verlangen dürfte.
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Händigt ein Kfz-Händler einem Kunden, der ein Fahrzeug bestellt und – auf Aufforderung in Gestalt einer Rechnung – den Kaufpreis für dieses Fahrzeug gezahlt hat, die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II aus, damit der Kunde das Fahrzeug schon vor der Übergabe zulassen kann, so nimmt er spätestens damit den in der Bestellung des Kunden liegenden Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags (§ 145 BGB) an. Denn durch die Übergabe der Fahrzeugpapiere erfüllt der Händler kaufvertragliche Pflichten (§ 433 I BGB). Damit bringt er aus der maßgeblichen Sicht des Kunden (§§ 133, 157 BGB) eindeutig zum Ausdruck, dass er den ihm angetragenen Kaufvertrag schließen will.
OLG Oldenburg, Urteil vom 12.03.2020 – 14 U 284/19
(vorangehend: LG Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019 – 2 O 683/19)
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann gegen die Fahrzeugherstellerin eine unter anderem auf 826 BGB gestützte Klage grundsätzlich wahlweise bei dem Gericht erheben, in dessen Bezirk die Herstellerin ihren Sitz hat, oder bei bei dem Gericht, in dessen Bezirk der das Fahrzeug verkaufende Kfz-Händler ansässig ist, oder bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Käufer seinen Wohnsitz hat.
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Ein Verweisungsbeschluss ist objektiv willkürlich und deshalb nicht bindend, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Richter sich bewusst des Verfahrens entledigen wollte. Solche Anhaltspunkte können gegeben sein, wenn der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, eine unter anderem auf § 826 BGB gestützte Klage gegen die Fahrzeugherstellerin erhebt und das Gericht seine durch § 32 ZPO begründete örtliche Zuständigkeit verneint, ohne sich inhaltlich mit einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen zu befassen.
OLG München, Beschluss vom 11.03.2020 – 34 AR 235/19
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Für den Streitwert einer auf Herausgabe eines Leasingfahrzeugs gerichteten Klage ist unabhängig davon, ob der (Fort-)Bestand des Leasingvertrags streitig ist, der Wert des Fahrzeugs maßgebend. § 41 I GKG ist nur anzuwenden, wenn in Form einer Feststellungsklage ausschließlich über das Bestehen des Leasingvertrags gestritten wird.
OLG München, Beschluss vom 11.03.2020 – 32 W 284/20
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An den VII. Zivilsenat des BGH wird gemäß § 132 III GVG folgende Anfrage gerichtet:
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Wird an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, wonach der „kleine“ Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 I, III, 281 I BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf?
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Wird ferner daran festgehalten, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung „in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags“ richten kann (Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 67)?
BGH, Beschluss vom 13.03.2020 – V ZR 33/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 12.03.2021 – V ZR 33/19)
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Die in einem Grundstückskaufvertrag enthaltene Erklärung des Verkäufers, ihm seien keine unsichtbaren Mängel bekannt, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die unterbliebene Aufklärung über offenbarungspflichtiger Umstände trifft (Bestätigung von Senat, Urt. v. 30.04.2003 – V ZR 100/02, NJW 2003, 2380).
BGH, Urteil vom 06.03.2020 – V ZR 2/19
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