Kategorie: Allgemeines
- Die Annahme grober Fahrlässigkeit (§ 199 I Nr. 2 BGB) setzt im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal zumindest in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, dass der geschädigte Fahrzeugerwerber von dem sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat.
- Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 I Nr. 1a BGB setzt lediglich voraus, dass die Musterfeststellungsklage selbst innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wird. Dagegen kann die Anspruchsanmeldung zum Klageregister – im zeitlichen Rahmen des § 608 I ZPO – auch später erfolgen.
- Die Berufung auf den Hemmungstatbestand des § 204 I Nr. 1a BGB verstößt nicht allein deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Gläubiger seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet hat.
BGH, Urteil vom 29.07.2021 – VI ZR 1118/20
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Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten, Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Berechnung der gezogenen Nutzungsvorteile).
BGH, Urteil vom 27.07.2021 – VI ZR 480/19
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Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten).
BGH, Urteil vom 27.07.2021 – VI ZR 865/20
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Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeugmotorenhersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
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Ein Schaden i. S. des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort.
BGH, Urteil vom 27.07.2021 – VI ZR 151/20
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Macht ein in Deutschland ansässiger Kläger geltend, er habe aufgrund vorsätzlich falscher Angaben des in Bulgarien ansässigen Beklagten über den Zustand einer Sache in einer auf einer Internetplattform eingestellten Verkaufsanzeige einen Kaufvertrag abgeschlossen und den vereinbarten Kaufpreis an den Beklagten überwiesen, und stützt der Kläger den Schadensersatzanspruch ausschließlich auf § 823 II BGB i. V. mit § 263 I StGB, ist für diese Klage der unionsrechtliche Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eröffnet.
BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 63/19
(vorangehend: OLG Celle, Urteil vom 06.02.2019 – 7 U 102/18 ⇒ BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – VI ZR 63/19 ⇒ BGH, Beschluss vom 16.02.2021 – VI ZR 63/19)
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Verlangt der geschädigte Fahrzeugkäufer in einem sogenannten Dieselfall vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises und hat er im Wege der Vorteilsausgleichung das erworbene Fahrzeug Zug um Zug an den Fahrzeughersteller herauszugeben und zu übereignen, tritt im Fall des Weiterverkaufs im Rahmen der Vorteilsausgleichung der erzielte marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs.
BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 575/20
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Das Verhalten eines Bieters auf der Internetplattform eBay ist rechtsmissbräuchlich, wenn es dem Bieter als „Abbruchjäger“ von vornherein nicht um den Erwerb der Waren, sondern allein darum geht, nach einer unberechtigt abgebrochenen Auktion Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 I BGB) verlangen zu können. Abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss darauf zulassen, dass ein Bieter im Sinne eines rechtlich zu missbilligenden Verhaltens als „Abbruchjäger“ vorgeht, lassen sich indes nicht aufstellen. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen als „Abbruchjäger“ tragen.
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Ein Indiz dafür, dass ein Bieter rechtsmissbräuchlich als „Abbruchjäger“ vorgeht, kann vorliegen, wenn der Bieter nach einem unberechtigten Auktionsabbruch mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zunächst in der Annahme zuwartet, der Verkäufer werde die Ware zwischenzeitlich anderweitig veräußern, um anschließend anstelle der – nun nicht mehr verfügbaren – Ware Schadensersatz verlangen zu können. Ein solches Verhalten kann insbesondere dann für einen Rechtsmissbrauch sprechen, wenn dem Bieter bekannt war, dass der Verkäufer die Ware unmittelbar nach dem Auktionsabbruch ein weiteres Mal bei eBay zum Kauf angeboten hat.
BGH, Beschluss vom 20.07.2021 – VIII ZR 91/19
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Verlangt der geschädigte Fahrzeugkäufer in einem sogenannten Dieselfall vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises und hat er im Wege der Vorteilsausgleichung das erworbene Fahrzeug Zug um Zug an den Fahrzeughersteller herauszugeben und zu übereignen, tritt im Fall des Weiterverkaufs im Rahmen der Vorteilsausgleichung der erzielte marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs.
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Erhält der geschädigte Fahrzeugkäufer für den Kauf eines neuen Fahrzeugs eine „Wechselprämie“ und handelt es sich dabei um eine Prämie für die individuelle Entscheidung, Auto und gegebenenfalls Automarke zu wechseln, die nichts mit dem Substanz- und Nutzungswert eines in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun hat, steht der mit der „Wechselprämie“ verbundene wirtschaftliche Vorteil bei wertender Betrachtung dem Geschädigten zu.
BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 533/20
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- Der Ausnahmefall des § 434 I 3 Halbsatz 2 BGB, wonach der Verkäufer für seine unzutreffende öffentliche Äußerung über Eigenschaften der Kaufsache dann nicht haftet, wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte, liegt nur vor, wenn ein Einfluss der öffentlichen Äußerung auf die Kaufentscheidung nachweislich ausgeschlossen ist.
- Mit der „Kaufentscheidung“ i. S. des § 434 I 3 Halbsatz 2 BGB ist der Abschluss des Kaufvertrags gemeint. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine öffentliche Äußerung des Verkäufers über die Eigenschaft eines Grundstücks die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte, ist deshalb nicht der Zeitpunkt, zu dem der Käufer sich entschlossen hat, das Grundstück zu erwerben, sondern der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrags.
BGH, Urteil vom 16.07.2021 – V ZR 119/20
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Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. Senat, Beschl. v. 19.01.2021 – VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschl. v. 09.03.2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 28).
BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20
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