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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht trotz persönlicher Abholung eines Fahrzeugs beim Händler

  1. Einem Verbraucher, der von einem Unternehmer ein – hier neuwertiges – Kraftfahrzeug kauft, steht grundsätzlich ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht (§§ 312g I, 355 BGB) zu, wenn die Parteien für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel i. S. des § 312c II BGB verwendet haben. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Kaufvertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde.
  2. Der Verkäufer hat zu beweisen, dass ein unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Kaufvertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde. Gegen das Bestehen eines solchen Systems spricht nicht, dass der Käufer das gekaufte Fahrzeuge bei dem Händler abholen muss. Denn ein nach Vertragsschluss stattfindender persönlicher Kontakt ist für die Frage, ob ein Fernabsatzvertrag i. S. des § 312c I BGB vorliegt, irrelevant.

LG Hamburg, Urteil vom 10.09.2024 – 314 O 10/24

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Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Wohnmobil-Kaufvertrag – Widerrufsrecht

  1. Ein Kaufvertrag über ein Wohnmobil, der zwischen einem Verbraucher als Käufer und einem Unternehmer als Verkäufer in dem – auf einem auf einem öffentlichen Campingplatz abgestellten – Fahrzeug geschlossen wird, ist ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag i. S. von § 312b I 1 Nr. 1 BGB, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit nicht für gewöhnlich in dem Wohnmobil ausübt. Dem Verbraucher steht deshalb grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu (§ 312g I BGB i. V. mit § 355 BGB). Das gilt auch dann, wenn die Parteien von vornherein den Abschluss eines Kaufvertrags in Betracht gezogen haben. Denn das Widerrufsrecht besteht unabhängig davon, ob der Unternehmer den Verbraucher überrumpelt hat oder dieser sich in einer Drucksituation befand.
  2. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers geknüpft, sondern es ist seinem freien Willen überlassen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft.

LG Münster, Urteil vom 28.06.2024 – 08 O 275/23

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Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung in „Dieselverfahren“

Erfolgt im Deckungsschutzverfahren des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: durch den EuGH in den sog. Dieselverfahren) zu seinen Gunsten, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich.

BGH, Urteil vom 05.06.2024 – IV ZR 140/23

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Aufwendungsersatz bei Rückabwicklung eines Motorrad-Kaufvertrags

  1. Ein – hier fabrikneues – Motorrad, bei dem der zweite Gang in den Leerlauf springt, wenn mithilfe der Motorbremse, insbesondere beim Einfahren in eine Kurve, ein Gangwechsel vorgenommen werden soll, ist mangelhaft i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. Das Fahrzeug eignet sich nämlich weder für die gewöhnliche Verwendung, das heißt die problemlose Nutzung im Straßenverkehr, noch weist es eine übliche und deshalb von einem Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf.
  2. Die Lieferung eines mangelhaften Motorrads stellt keine nur unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 323 V 2 BGB dar, wenn der Mangel die Fahrsicherheit des Motorrads beeinträchtigt und deshalb als erheblich anzusehen ist.
  3. Bei der Berechnung des Nutzungswertersatzes, den der Käufer eines fabrikneuen Motorrads dem Verkäufer bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrags schuldet, ist von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 100.000 km auszugehen. Die Annahme einer zu erwartenden Laufleistung von 250.000 bis 300.000 km wie bei Pkw kommt nicht in Betracht, da Motorräder einen geringeren Hubraum als Pkw haben.
  4. Waren Aufwendungen (§ 284 BGB) eines Fahrzeugkäufers, der wegen eines Mangels wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, nicht vollständig vergeblich, weil er das Fahrzeug – gegebenenfalls mit mangelbedingten Einschränkungen – tatsächlich genutzt hat, so ist die Höhe der vom Verkäufer zu ersetzenden Aufwendungen nach der Formel erstattungsfähige Aufwendungen = gesamte Aufwendungen − (gesamte Aufwendungen × \(x\)) zu berechnen. Dabei ist \(x = \frac{\text{gefahrene Kikometer}}{\text{erwartete Gesamtlaufleistung}}.\)

LG Münster, Urteil vom 24.05.2024 – 10 O 94/21

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Erheblichkeit eines sporadisch auftretenden, sicherheitsrelevanten Mangels

  1. Die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Gebrauchtwagens liegende Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, der Mangel also geringfügig ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung anhand der Umstände des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass ein Mangel – hier: eine Fehlfunktion des linken Frontscheinwerfers – sicherheitsrelevant ist und nur sporadisch auftritt, sodass der Mangel nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden kann und die Ursache des Mangels nicht ohne Weiteres feststellbar ist.
  2. Nach einem mangelbedingten Rücktritt des Käufers von einem Kfz-Kaufvertrag hat der Verkäufer das Fahrzeug regelmäßig beim Käufer abzuholen. Denn nach wirksamer Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts sind die Rückgewährpflichten dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, regelmäßig also am Wohnsitz des Käufers. Zur Begründung des Annahmeverzugs des Verkäufers genügt daher in der Regel ein wörtliches Angebot (§ 295 Satz 1 Fall 2 BGB).

LG Flensburg, Urteil vom 03.05.2024 – 2 O 263/20

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Bestimmung des zuständigen Gerichts trotz Insolvenzverfahren

  1. Die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei steht einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 I Nr. 6 ZPO nicht entgegen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 26.07.2022 – X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 Rn. 36).
  2. Dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig ist, ist es gemäß § 249 ZPO während einer Unterbrechung des Verfahrens verwehrt, sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen.
  3. Eine entgegen § 249 ZPO ergangene Entscheidung zur Zuständigkeit kann aber als rechtskräftige Entscheidung i. S. von § 36 I Nr. 6 ZPO anzusehen sein.

BGH, Beschluss vom 19.03.2024 – X ARZ 119/23

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Keine Erledigung der Hauptsache bei Mangelbeseitigung im „Rücktrittsprozess“

  1. Gelingt es dem gerichtlich bestellten Sachverständigen in einem „Rücktrittsprozess“, den Mangel, auf den der klagende Käufer seinen Rücktritt vom Kaufvertrag stützt, zu beseitigen, führt dies nicht zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.
  2. Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann bereits in einem an den Verkäufer gerichteten Nacherfüllungsverlangen für den Fall erklärt werden, dass die dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos abläuft (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 24.08.2015 – 1 U 37/15, NJW 2016, 1102, 1103 m. w. Nachw.).

AG Bad Urach, Urteil vom 14.03.2024 – 1 C 263/21

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Übergabeort eines „Schummeldiesels“ als Schadenserfolgsort

Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich in einem Fall, in dem ein Fahrzeug, das von seinem Hersteller in einem ersten Mitgliedstaat mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet worden sein soll, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, Gegenstand eines in einem zweiten Mitgliedstaat abgeschlossenen Kaufvertrags war und dem Erwerber in einem dritten Mitgliedstaat übergeben wurde, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne dieser Bestimmung im letztgenannten Mitgliedstaat befindet.

EuGH (Neunte Kammer), Urteil vom 22.02.2024 – C-81/23 (MA/​FCA Italy SpA, FPT Industrial SpA)

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Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht beim Neuwagenkauf – Keine Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

  1. Schließen ein Verbraucher und ein Unternehmer einen Kaufvertrag über einen Neuwagen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln i. S. von § 312c II BGB, so steht dem Verbraucher grundsätzlich auch dann ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht (§§ 312c, 312g I, 355 BGB) zu, wenn er das Fahrzeug konfigurieren kann. Die in § 312g II Nr. 1 BGB vorgesehene Ausnahme ist nicht einschlägig, weil der Unternehmer ein Fahrzeug, das über eine gängige (Sonder-)Ausstattung verfügt, im Falle eines Widerrufs problemlos veräußern kann.
  2. Das Fehlen einer Telefonnummer des Unternehmers in der Belehrung des Verbrauchers über sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht führt nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung.
  3. Jedenfalls verstößt die Ausübung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler (hier: keine Angabe einer Telefonnummer) vorliegt, durch den dem Verbraucher nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerrufsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.

LG Arnsberg, Urteil vom 22.02.2024 – 4 O 273/23

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Eintragung eines Pkw im Schengener Informationssystem (SIS) als Rechtsmangel

Die bei Übergabe eines Kraftfahrzeugs an den Käufer vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers fortbestehende Eintragung des Fahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.04.2017 – VIII ZR 233/15 Rn. 10 m. w. Nachw.).

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2024 – 7 U 35/23

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