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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Rückrufaktion als Beweis eines Sachmangels bei einem Kraftfahrzeug

Dass ein Kraftfahrzeug von einer Rückrufaktion wegen eines bei Fahrzeugen desselben Typs aufgetretenen technischen Defekts betroffen ist, belegt für sich genommen nicht, dass das Fahrzeug selbst mangelhaft ist. Fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der dem Rückruf zugrunde liegende Defekt bei dem konkreten Fahrzeug tatsächlich vorliegt, ist ein zum Nachweis des Mangels angebotener Sachverständigenbeweis ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

LG Traunstein, Urteil vom 23.03.2026 – 7 O 1673/25
(nachfolgend: OLG München, Beschluss vom 15.07.2026 – 21 U 1143/26 e)

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Bloßer Mangelverdacht nur in Sonderfällen Sachmangel

Ein bloßer Mangelverdacht stellt nur in Sonderfällen einen Sachmangel dar, nämlich dann, wenn er sich auf einen schwerwiegenden Fehler der Kaufsache bezieht und nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet ist, den Wert des Kaufgegenstands mindert; so verhält es sich etwa bei einem altlastenverdächtigen Grundstück, einem möglicherweise mit Hausschwamm befallenen Gebäude oder dem Verdacht einer Kontamination von Lebensmitteln.

BGH, Beschluss vom 26.02.2026 – V ZR 83/25

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Auslegung einer Anfechtung- oder Widerrufserklärung als Rücktrittserklärung

  1. Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahin gehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.10.1980 – VII ZR 332/79, BGHZ 78, 216, 221; Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10, ZIP 2011, 1571 Rn. 1, 12; Beschl. v. 03.11.2014 – IV ZR 230/14, juris Rn. 12; jeweils m. w. N.).
  2. Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung – wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 I BGB erforderlich – vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der vertraglich jeweils geschuldeten – und nicht anhand eines Vergleichs der von den Parteien nachfolgend jeweils erbrachten – Leistungen zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.02.2011 – V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880 Rn. 15 m. w. N.; Urt. v. 20.02.2013 – VIII ZR 40/12, juris Rn. 10; Urt. v. 21.04.2022 – I ZR 214/20, NJW 2022, 2614 Rn. 27; Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, WM 2023, 742 Rn. 34). Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das demnach nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts (Bestätigung von Senat, Urt. v. 20.02.2013 – VIII ZR 40/12, juris Rn. 10).

BGH, Urteil vom 11.02.2026 – VIII ZR 37/24

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Kein Übergang von „kleinem“ Schadensersatz statt der Leistung zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Ein Käufer, der wegen eines Mangels der Kaufsache vom Verkäufer „kleinen“ Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) verlangt, muss sich daran festhalten lassen. Er kann anschließend nicht mehr zum Rücktritt oder zum „großen“ Schadensersatz übergehen.

LG Stuttgart, Urteil vom 09.01.2026 – 24 O 134/25

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Anforderungen an eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung in einem Neuwagenkaufvertrag

Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es – jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie – nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29; Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 14 ff.).

BGH, Urteil vom 07.01.2026 – VIII ZR 62/25
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 – 6 U 57/24)

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Angemessene Frist zur Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) muss eine angemessene Frist zur Nacherfüllung im Sinne von § 475d I Nr. 1 BGB zwar so bemessen sein, dass dem Verkäufer die Nacherfüllung objektiv möglich ist. Dem Verkäufer muss jedoch nicht stets so viel Zeit eingeräumt werden, dass er im normalen Geschäftsgang nacherfüllen kann. Vielmehr ist der Verkäufer bei der Nacherfüllung zu besonderen Anstrengungen verpflichtet.
  2. Eine vom Verkäufer vorgeschlagene oder mit dem Käufer vereinbarte Frist zur Nacherfüllung ist auch dann angemessen, wenn sie objektiv zu kurz ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654 Rn. 36 m. w. N.).
  3. Es gehört zu den Nebenpflichten eines gewerblichen Verkäufers, im Rahmen einer zu Recht verlangten Nacherfüllung für den Käufer ansprechbar zu sein. Daher kann ein Verkäufer, der die Kommunikation mit dem Käufer grundlos abbricht, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes „neben der Leistung“ (§§ 280 I, 241 II BGB) zum Ersatz der dem Käufer anschließend entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein.

LG Stade, Urteil vom 19.12.2025 – 2 O 65/24

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Keine Offenbarungspflicht bei Mangelbeseitigung in Eigenleistung

  1. Arglist des Verkäufers in Bezug auf das Fortbestehen eines Mangels kann zu verneinen sein, wenn der Verkäufer aufgrund konkreter – von ihm darzulegender und gegebenenfalls zu beweisender – Umstände davon ausgehen darf, der Mangel sei vollständig und dauerhaft beseitigt. Daher rechtfertigt eine objektiv unzureichende Mangelbeseitigung den Arglistvorwurf nur, wenn der Verkäufer konkrete Anhaltspunkte für das Fortbestehen des Mangels hatte.
  2. Auch bei einer Mangelbeseitigung in Eigenleistung ist der Verkäufer ohne Anhaltspunkte für eine fehlgeschlagene dauerhafte Beseitigung des Mangels nicht verpflichtet, den Käufer auf den früheren Mangel und die vorgenommenen Reparaturarbeiten hinzuweisen.

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2025 – 4 U 156/25

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Keine Nutzungsausfallentschädigung bei tatsächlicher Nutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs

Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung scheidet aus, wenn der Käufer ein mangelbedingt nicht verkehrssicheres Fahrzeug trotz des Mangels tatsächlich uneingeschränkt weiter nutzt. Dass er das Fahrzeug mangels Verkehrssicherheit rechtlich nicht hätte nutzen dürfen, begründet für sich genommen keinen Nutzungsausfallschaden. Hierfür bedarf es vielmehr eines tatsächlichen Fortfalls der Nutzungsmöglichkeit und damit eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.11.2025 – 9 U 44/25
(nachfolgend: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.12.2025 – 9 U 44/25)

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Mangelbedingter Rücktritt vom Verbrauchsgüterkauf ohne Fristsetzung

  1. § 475d I Nr. 2 BGB erlaubt dem Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) einen Rücktritt ohne Fristsetzung, wenn sich trotz einer vom Verkäufer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt. Dies ist bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) jedenfalls dann der Fall, wenn entweder der Mangel, wegen dessen der Nachbesserungsversuch unternommen wurde, fortbesteht oder im Zuge der Nachbesserung ein weiterer Defekt verursacht wurde, der – hätte er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen – einen Mangel im rechtlichen Sinne darstellen würde. Ebenso dürfte es sich verhalten, wenn sich trotz Behebung des gerügten Mangels ein Mangel zeigt, der bereits bei Gefahrübergang vorlag oder von dem gemäß § 477 I 1 BGB zu vermuten ist, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag.
  2. Bei einem hochwertigen Fahrzeug, das bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung von nur 33 km aufweist, stellt eine Vielzahl tiefer Kratzer, deren Beseitigung Kosten in Höhe von mehr als 10 % des Kaufpreises verursachen würde, einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von § 475d I Nr. 3 BGB dar, der den Käufer zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

LG Wiesbaden, Urteil vom 18.11.2025 – 4 O 81/24

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Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche bei gefährlichem Mangel und bloßer Fehlerdiagnose

  1. Der Käufer gibt dem Verkäufer bereits dann Gelegenheit zur Nachbesserung, wenn er ihm die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. Ob der Verkäufer Nachbesserungsarbeiten durchführt oder sich auf bloße Diagnosemaßnahmen – hier: das Auslesen eines Fehlercodes – beschränkt, ist unerheblich.
  2. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer im Sinne von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/2014, NJW 2015, 1669 Rn. 22). Als gegen die Zuverlässigkeit des Verkäufers sprechender Umstand kann gewertet werden, dass der Verkäufer die Gelegenheit zur Nachbesserung der Kaufsache lediglich zur Vornahme von Diagnosemaßnahmen – hier: das Auslesen eines Fehlercodes – genutzt hat, ohne Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Unabhängig davon ist die Unzumutbarkeit auch dann gegeben, wenn der Mangel unmittelbare Gefahren für Leib und Leben mit sich bringt, etwa durch einen plötzlichen Ausfall des Motors auf der Autobahn.
  3. Der Verkäufer muss sich einen von einem Dritten unternommenen erfolglosen Nachbesserungsversuch zurechnen lassen, wenn vertraglich geregelt ist, dass der Käufer Mängelbeseitigungsansprüche auch bei Dritten geltend machen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504 Rn.12 ff.), oder wenn sich die Kaufvertragsparteien ausdrücklich darauf geeinigt haben, dass ein Dritter einen Nachbesserungsversuch unternimmt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2025 – 10 U 70/24

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